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Staatsangehörigkeitswechsel und DA-EU (Gelesen: 4.109 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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14.04.2023 um 23:40:54
 
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

folgender Sachverhalt:

Ausländischer Staatsbürger mit einer NE in Deutschland hat die Erteilung einer DA-EU beantragt. 1 Jahr lang wurde sein Antrag nicht beschieden. Währenddessen hat er eine andere (nicht-EU) Staatsbürgerschaft erhalten und einen Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft (ebenso nicht-EU) beim Konsulat seines Ursprungslandes gestellt. Voraussichtlich wird die Entlassung in den nächsten paar Monaten genehmigt.

Jetzt hat er plötzlich ein Schreiben von der ABH bekommen: seinem Antrag auf Erteilung der DA-EU wird stattgegeben, er muss noch nächste Woche zu einem Termin zwecks Abgabe biometrischer Daten erscheinen, abschließend wird ein neuer eAT für ihn bestellt.

Das Problem: den Antrag auf Erteilung der DA-EU hat er damals natürlich als Staatsbürger seines Ursprungslandes gestellt. Im neuen eAT werden dann entsprechend die Daten seines alten Passes bzw. alten Staatsbürgerschaft eingetragen, die es wohl bald nicht mehr geben wird. Den Pass des neuen Landes hat er schon beim entsprechenden Konsulat bestellt, aber noch nicht bekommen, und hat lediglich eine Einbürgerungsurkunde.

Leider ist es unmöglich, mit der ABH seines Wohnortes in Kontakt zu treten: die gehen nicht ans Telefon, vor Ort kommt man ohne Termin nicht rein, Online-Terminbuchung gibt es nicht, Anfragen bzw. Anträge per E-Mail oder per Post werden zwar beantwortet, aber erst mit einer Verspätung von 4-6 Monaten. In seinem Terminschreiben steht weder den Namen des Sachbearbeiters noch eine direkte E-Mail Adresse oder Telefonnummer, nur das Datum, die Uhrzeit und eine Zimmernummer.

Was kann er nun tun? Muss er beim Termin den Sachbearbeiter über die Situation informieren und um einen anderen Termin bitten, damit er seinen neuen Pass bekommen und vorliegen kann? Oder kann er bloß schweigen, den eAT auf die Daten des alten Passes ausstellen lassesn und dann nach Erhalt des neuen Passes übertragen lassen?
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reinhard
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Antwort #1 - 15.04.2023 um 12:35:30
 
Er sollte Veränderungen immer so aktuell wie möglich per Brief mitteilen. Dann kann die Ausländerbehörde sich darauf einstellen. Eine Antwort ist ja nicht nötig.

Diesen Brief sollte er einmal pro Monat abschicken.
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Antwort #2 - 19.04.2023 um 13:42:14
 
Fortsetzung der Geschichte: dem Ausländer wurde eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für den alten Pass erteilt und gesagt, dass er diese für seinen neuen Pass ohne Termin übertragen lassen kann, sobald er den neuen Pass bekommt.

Allerdings hat er die DA-EU nicht direkt bekommen, sondern als Vermerk zur neu ausgestellten NE. Die ABH meinte, er kann doch seine vorhandene NE behalten und bekommt zusätzlich die DA-EU. Dabei wird die NE von der ABH als "höherer Aufenthaltstitel" betrachtet und deswegen in den neu bestellten eAT eingetragen, der Vermerk über die DA-EU geht lediglich ins Zusatzblatt:

...

Sowas habe ich noch nie gesehen. Der Antragsteller hat doch schon eine NE. Er hat nicht die Eintragung eines Vermerks über die DA-EU in seine aktuelle NE beantragt, sondern die Erteilung einer DA-EU. Die Sachbearbeiterin meinte aber, dass es anders nicht geht und es nicht möglich ist, "Daueraufenthalt-EU" als "Art des Titels" in den eAT einzutragen.

Was kann er jetzt tun, um doch einen eAT bekommen, wo "Daueraufenthalt-EU" und nicht "Niederlassungserlaubnis" steht? Ich bin mir ziemlich sicher, dass es möglich sein muss:

...
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« Zuletzt geändert: 19.04.2023 um 13:52:23 von Einer »  

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Antwort #3 - 20.04.2023 um 00:41:17
 
Lol. Fulan Alfulani.

Schau mal ob in deinem Bundesland Widerspruch gegen Bescheide in Aufenthaltssachen möglich ist oder man direkt Klagen muss

Natürlich kann man mehrere Karten haben.
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dim4ik
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Antwort #4 - 24.04.2023 um 15:54:15
 
Aras schrieb am 20.04.2023 um 00:41:17:
Schau mal ob in deinem Bundesland Widerspruch gegen Bescheide in Aufenthaltssachen möglich ist oder man direkt Klagen muss

Besteht hier wirklich ein Rechtsschutzbedürfnis? Beide AT wurden ja erteilt, was will man mehr?

Aras schrieb am 20.04.2023 um 00:41:17:
Natürlich kann man mehrere Karten haben.

Das würde ich bezweifeln. Ja, das Gesetz enthält kein Verbot der parallelen Erteilung mehrerer AT, muss nicht unbedingt heißen, dass zu jedem AT eine gesonderte Plastikkarte gibt (s. zu den beiden Punkten BVerwG 1 C 12.12). Bedingt ist es wohl durch die technische Implementierung der Software zur Bestellung der eAT bei der Bundesdruckerei und/oder des AZR, daher kommt man da nicht ohne weiteres drum herum. Daher ist in erster Linie die Frage des RSB wichtig; keiner wird so einen Software-Umbau ohne einen triftigen Grund vornehmen.
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Antwort #5 - 25.04.2023 um 21:10:01
 
dim4ik schrieb am 24.04.2023 um 15:54:15:
Besteht hier wirklich ein Rechtsschutzbedürfnis? Beide AT wurden ja erteilt, was will man mehr?


Man will, dass auf dem eAT "Daueraufenthalt-EU" und nicht "Niederlassungserlaubnis" steht. Eine Niederlassungserlaubnis braucht man nach der Erteilung der DA-EU eigentlich nicht mehr und hat auch nicht beantragt, diese zu behalten.

Wenn ein Inhaber einer Blaue Karte EU eine NE beantragt, wird ihm die NE als eAT erteilt, nich als Vermerk im Zusatzblatt zur Blauen Karte.
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Antwort #6 - 25.04.2023 um 21:50:18
 
Einer schrieb am 25.04.2023 um 21:10:01:
Man will, dass auf dem eAT "Daueraufenthalt-EU" und nicht "Niederlassungserlaubnis" steht.

Warum will man das genau? Was macht es für Unterschied?

Einer schrieb am 25.04.2023 um 21:10:01:
Eine Niederlassungserlaubnis braucht man nach der Erteilung der DA-EU eigentlich nicht mehr und hat auch nicht beantragt, diese zu behalten.

Die NE erlischt mit der Erteilung der EzDA-EU nicht, es ändert auch nichts wenn man nach Erhalt der EzDA-EU keine NE mehr braucht. Die NE bleibt weiterhin gültig, daher muss die ABH es entsprechend festhalten - und hat es gemacht.

Einer schrieb am 25.04.2023 um 21:10:01:
Wenn ein Inhaber einer Blaue Karte EU eine NE beantragt, wird ihm die NE als eAT erteilt, nich als Vermerk im Zusatzblatt zur Blauen Karte.

Ja, und? In beiden Fällen hat man einen handfesten Nachweis für zwei AT. Was ist das Problem?
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Antwort #7 - 25.04.2023 um 22:09:59
 
Vielleicht... Naja... Ich sags mal so:
Wenn man jetzt konfliktscheu ist, oder kein großen Bock darauf hat, mit der ABH über Grundsätzlichkeiten zu diskutieren, könnte man ja eine Umschreibung vorschlagen.

Vielleicht sogar einen Grund schaffen, indem man die Karte einem Kleinkind gibt, und das Kind dann zufällig die Karte mit ner Schere zerschneidet... Wenn du verstehst...

Also die sollen dann eben als Titel Daueraufenthalt-EU draufschreiben, statt Niederlassungserlaubnis. Wenn die dann wieder ein Zusatzblatt als Bemerkung hinzufügen wollen und der Betroffenen das nicht will, dann kann man ja den Verzicht der Niederlassungserlaubnis schriftlich erklären. Also vor Ort um ein weißes Blatt und einen Stift bitten und drauf schreiben:

Hiermit verzichte ich, X Y, geb. am xx.xx.xxxx in Y/Z-land, auf die mir erteilte Niederlassungserlaubnis.

Und unterschreiben und dem Sachbearbeiter reichen. Der soll dann zwei Löcher reinmachen und in die Akte heften.

Dann muss man 60€ zahlen und kriegt hoffentlich die gewünschte Karte. Für die Sachbearbeiter gibt es ja dann keinen Grund warum die das nicht machen sollten und auch kein Widerspruchsverfahren und was weiß ich, und falls der Betroffene Recht bekommt, keine zusätzlichen Kosten für die Behörde, weil die eine neue Karte auf eigene Kosten beschaffen müssen.

Also das wäre wohl die konfliktärmere Variante.
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Antwort #8 - 26.04.2023 um 13:05:27
 
Aras schrieb am 25.04.2023 um 22:09:59:
Vielleicht sogar einen Grund schaffen, indem man die Karte einem Kleinkind gibt, und das Kind dann zufällig die Karte mit ner Schere zerschneidet... Wenn du verstehst...

Klar, Unfälle können auch eAT passieren, aber ob das was bringt? Die ABH kann ja auch den neuen eAT genauso als NE mit der EzDA-EU auf dem Zusatzblatt ausstellen lassen (was zwar weniger wahrscheinlich, jedoch nicht ganz auszuschließen ist)...

Aras schrieb am 25.04.2023 um 22:09:59:
Also die sollen dann eben als Titel Daueraufenthalt-EU draufschreiben, statt Niederlassungserlaubnis.

Da die Frage ja nicht explizit normiert ist, ist darauf kein Verlass.

Aras schrieb am 25.04.2023 um 22:09:59:
Wenn die dann wieder ein Zusatzblatt als Bemerkung hinzufügen wollen und der Betroffenen das nicht will, dann kann man ja den Verzicht der Niederlassungserlaubnis schriftlich erklären.

Geht das überhaupt rechtlich einfach so auf einen unbefristeten AT zu verzichten? Ich glaube eher nicht. Ich würde dies jedenfalls nicht tun, da zwei unbefristete AT können einem ggf. gut tun.

Aras schrieb am 25.04.2023 um 22:09:59:
Also das wäre wohl die konfliktärmere Variante.

Unbestritten, daher soll man es jedenfalls versuchen. Frage ist, ob man weitere Schritte unternehmen wird, falls dies nichts bringen sollte...
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Antwort #9 - 26.04.2023 um 17:17:48
 
Einer schrieb am 25.04.2023 um 21:10:01:
Man will, dass auf dem eAT "Daueraufenthalt-EU" und nicht "Niederlassungserlaubnis" steht. Eine Niederlassungserlaubnis braucht man nach der Erteilung der DA-EU eigentlich nicht mehr und hat auch nicht beantragt, diese zu behalten.

Wenn ein Inhaber einer Blaue Karte EU eine NE beantragt, wird ihm die NE als eAT erteilt, nich als Vermerk im Zusatzblatt zur Blauen Karte.


Nach dem Wortlaut der RL 2003/109 gibt es nur eine Variante:

Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld Art des Aufenthaltstitels fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung Daueraufenthalt — EG ein.

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Antwort #10 - 26.04.2023 um 21:24:28
 
chap schrieb am 26.04.2023 um 17:17:48:
Nach dem Wortlaut der RL 2003/109 gibt es nur eine Variante:

Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld Art des Aufenthaltstitels fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung Daueraufenthalt — EG ein.



Das ist schon etwas, Danke! Dann kann man sich auf diese RL beziehen.
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Antwort #11 - 27.04.2023 um 11:04:08
 
chap schrieb am 26.04.2023 um 17:17:48:
Nach dem Wortlaut der RL 2003/109 gibt es nur eine Variante:

Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld Art des Aufenthaltstitels fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung Daueraufenthalt — EG ein.

Sehr guter Punkt, jedoch ist mir das Rechtsschutzbedürfnis nicht ganz klar. Besteht es hier wirklich oder sind die Rechte des Ausländers mit der Erteilung der EzDA-EU, wenn auch als Vermerk im Zusatzblatt, bereits hinreichend gesichert?
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Antwort #12 - 27.04.2023 um 13:10:33
 
dim4ik schrieb am 27.04.2023 um 11:04:08:
Sehr guter Punkt, jedoch ist mir das Rechtsschutzbedürfnis nicht ganz klar. Besteht es hier wirklich oder sind die Rechte des Ausländers mit der Erteilung der EzDA-EU, wenn auch als Vermerk im Zusatzblatt, bereits hinreichend gesichert?


Ich bin relativ sicher, dass das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird, wenn es soweit kommt. Allerdings ist es m.E. wahrscheinlicher, dass die ABH den korrekten eAT sofort nach der mit dem Hinweis auf RL 2003/109 begründeten Beschwerde erteilt.
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Antwort #13 - 01.06.2023 um 18:08:54
 
chap schrieb am 27.04.2023 um 13:10:33:
Ich bin relativ sicher, dass das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird, wenn es soweit kommt. Allerdings ist es m.E. wahrscheinlicher, dass die ABH den korrekten eAT sofort nach der mit dem Hinweis auf RL 2003/109 begründeten Beschwerde erteilt.


Leider behauptet der Abteilungsleiter in der Antwort auf die schriftliche Beschwerde, alles sei korrekt erteilt:

Zitat:
Laut BVerwG, Urteil v. 19. 03.2013 reicht es für einen unproblematischen Nachweis des zu Grunde liegenden Rechts des zweiten Aufenthaltstitels aus, wenn die ausdrückliche Erwähnung des Begriffs des zweiten Aufenthaltstitels und seiner Rechtsgrundlage erkennbar ist. Eine solche Eintragung lässt sich auch dann, wenn der betroffene Ausländer über mehrere Aufenthaltstitel verfugt, als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld des Dokuments vornehmen: "Die erforderlichen Eintragungen können als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld vorgenommen werden (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C6. 11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 30 unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i. V. m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung <EG>Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der durch VO <EG> Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung ABI EG Nr. L 115 S. 1)".

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 Artikel 1 Abs. 1 regelt die einheitliche Gestaltung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel. Da sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch der Daueraufenthalt EU Aufenthaltstitel sind, liegt kein europarechtlicher Verstoß vor, wenn im Anmerkungsfeld des Aufenthaltstitels der unbefristete Aufenthaltstitel "Niederlassungserlaubnis" eingetragen wird und der Eintrag des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" im Zusatzblatt vorgenommen wird, da beide Aufenthaltstitel unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 Artikel 1 Abs. 1 gestaltet sein müssen.

Meine Behörde hat daher entschieden, die Niederlassungserlaubnis auf dem eAT einzutragen, da es sich hierbei aufgrund der unbefristeten Aufenthaltsdauer, der Möglichkeit der unselbständigen und Selbständigen Erwerbsmöglichkeit und der Privilegierung bei einem 15-jahrigem Aufenthalt im Rahmen einer Prüfung gem. § 51 AufenthG (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08. 09. 1999 - 18 A 1126/98 -) um den "günstigeren" Aufenthaltstitel handelt. Das Recht direkt vom Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates eines Aufenthaltstitels (analog des deutschen § 38a AufenthG), ohne entsprechendes Visum zu beantragen, geht dadurch nicht verloren, da der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU im Zusatzblatt mit den erforderlichen Daten erkennbar ist. Lassen Sie mich aber hier anmerken, für Sie als akademisch gebildete Fachkraft wurde ich von einer Beantragung eines solchen Titels abraten. lch empfehle Ihnen hierfür weitere Informationen sich rechtlich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.


Ich bin ehrlich gesagt fassungslos. Erst wartet man mehr als 1 Jahr auf einen Termin, um DA-EU zu beantragen, dann bekommt man eine neue Niederlassungserlaubnis erteilt, obwohl man schon eine NE hat, und jetzt muss man die ABH wohl verklagen, um korrekten eAT ausgestellt zu bekommen...
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Antwort #14 - 01.06.2023 um 18:32:58
 
Kannst ja an das Innenministerium oder Integrationsministerium deines Bundeslandes schreiben um die Klärung zu fordern.

Oder du machst folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit verzichte ich, X Y, auf die mir erteilte Niederlassungserlaubnis mit ausdrücklichem Beibehalten der Daueraufenthalt-EU. Bitte teilen Sie mir einen Termin mit, bei dem ich meinen Aufenthaltstitel umschreiben lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen
X Y

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