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Aufenthaltstiteländerung 16b Studium nach Heirat Dänemark problemlos möglich? (Gelesen: 1.373 mal)
Torsten Beyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstiteländerung 16b Studium nach Heirat Dänemark problemlos möglich?
20.03.2023 um 22:04:51
 
Liebes Forum,

ich beziehe mich auf einen ähnlichen Thread wie diesen: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1448476532/0

Situation: Ich will eine Chinesin heiraten, die mit einer AE nach §16b Studium hier ist. Wir wollen in Dänemark heiraten, da das organisieren der Geburtsrukunde im China nahezu unmöglich ist.

Jetzt habe ich bei der ABH nachgefragt, ob die Titeländerung von §16b Aufenthg nach der Ehe möglich ist. Am Telefon wurde mir gesagt, dass ist kein Problem.
Ich wollte die Aussage schriftlich haben und nach vielen Rückfragen des Amts habe ich erneut angerufen und es wurde mir telefonisch gesagt, dass es nicht möglich sei. Grund: falsches Visum. Ich soll in Deutschland heiraten. Nur innerhalb von Deutschland sei der Titelwechsel möglich.

Wie oben im verlinkten Thread hat sie ja schon eine AE. Daher ist doch die Aussage der ABH vollkommen falsch?

Könnt ihr mir bitte die konkreten Paragraphen und Aufenthaltstitelbezeichnung nennen, damit ich konkreter nachfragen kann?

Danke euch  Smiley
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Cronenberger
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Antwort #1 - 21.03.2023 um 07:26:27
 
Guten Morgen,

Ich kann dir bei der fehlenden Geburtsurkunde weiterhelfen.
Die fehlte bei uns auch.

Deine Frau muss zur Meldepolizei wo ihre Eltern wohnen/wohnten, als sie geboren wurde, gehen. Das ist, dort wo sie auch ihren blauen Pass für Hongkongbesche stempeln lässt.
Dort lässt sie sich eine Bescheinigung über ihren Zuzug ausstellen.
Damit zum Notar und eine Geburtsurkunde erstellen lassen.
Beglaubigen, überbeglaubigen und legalisieren lassen.

Das können auch die Eltern für sie machen.

Bei uns war das Krankenhaus in dem sie geboren wurde abgerissen worden und bei der Gelegenheit auch alle Dokumente vernichtet worden.

Gruß

Michael
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Antwort #2 - 21.03.2023 um 08:58:47
 
Torsten Beyer schrieb am 20.03.2023 um 22:04:51:
Grund: falsches Visum. Ich soll in Deutschland heiraten. 

das bezieht sich auf einen "Nachentchluss" zur Einwanderung, wenn man ursprünglich nur zu Besuch eingereist ist. Das funktioniert tatsächlich nur, wenn der Grund für die AE (hier Ehe) nach Einreise entstanden ist -- was nicht der Fall ist, wenn man im Ausland heiratet.
hier näheres dazu
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1289943219

Sie hat auch kein Visum mehr
Sie hat bereits eine AE nach 16b
aus 16b:
Zitat:
(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung.

eine Ehe begründet einen gesetzlichen Anspruch .... und hier ist kein Bezug dazu, dass der Anspruch nach Einreise entstanden sein muss.

Die Vorausetzungen wie A1 müssen natürlich erfüllt sein.
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Torsten Beyer
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Antwort #3 - 21.03.2023 um 09:37:15
 
@Cronenberger: danke, wenn es geht wollen wir die Reise nach China vermeiden.

@erne. Das hat sehr geholfen, ich habe den Abschnitt aus 16b übersehen.
Im Pass ist ein D-Visum mit dem Zweck §16b. Einen seperaten Aufenthaltstitel hat sie nicht, da sie Auslandssemester hier macht. Hier greift wohl das: https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Mobilit...
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zu Studienzwecken besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel.[...]Ihr persönliches Vorsprechen bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Ich hoffe, das macht keinen Unterschied. Sie ist natürlich gemeldet.
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Antwort #4 - 21.03.2023 um 10:12:28
 
das heisst sie hat keine AE nach §16b, nur ein Visum für 16b?
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Torsten Beyer
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Antwort #5 - 21.03.2023 um 10:21:12
 
Im Pass klebt ein D Visum nach §16b.
Es gibt ein Zusatzblatt fürs Visum:
§16B Aufenthg Zweck Studium an Universität XXX. Plus der üblichen Angabe Arbeit bis 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr. Aufenthaltsanzeige nach Einreise.
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Antwort #6 - 21.03.2023 um 10:45:17
 
Dann hat sie ein Visum und keine AE. Beides sind Aufenthaltstitel, aber nicht das gleiche.
Ist das Visum nur zur Einreise gedacht und muss sie basierend darauf eine AE beantragen?
Wie lange gilt das Visum und wie lange (bis wann) studiert sie in D?
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Torsten Beyer
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Antwort #7 - 21.03.2023 um 10:56:44
 
nein sie musste kein Aufenthaltstitel beantragen, da sie Aulandssemster hier macht. Das steht beim BAMF so, dass eine Registrierung bei der Auländerbehörde nicht nötig ist (https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Mobilit...).
Das Visum gilt bis September.
Natürlich ist sie gemeldet.
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Antwort #8 - 21.03.2023 um 13:10:08
 
Dann hat sie ein Visum und keine AE.
Und da sie für die FZF ein "spezielles" Visum für FZF braucht und keines hat, und auch keine AE kannst du alles, was ich oben geschrieben habe, vergessen.
Das obige gilt unter der Voraussetzung, dass sie bereits eine AE hat.

Wenn man basierend auf das Visum keine zum Visum passende AE bekommt, muss man normalerweise nach Ablauf des Visums ausreisen.
bitte nie eine AE mit Visum verwechseln, das ist nicht das Selbe und nicht das Gleiche.

Sie hat keinen Aufenthaltstitel in einem anderen EU LAnd, oder?
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Antwort #9 - 21.03.2023 um 17:20:58
 
Es ist imho egal ob ein Visum oder eine eAT/AE ist. Wenn die Rechtsgrundlage § 16b AufenthG ist, dann ist ja ausdrücklich geregelt, dass eine AE für einen anderen Zweck nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden kann.

Problem:
Genau genommen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine AE für FZF zu einem Ehegatten. Es gibt ein Regelanspruch für die AE und das eröffnet ein Ermessen für die Behörde. Das Ermessen ist praktisch auf 0 reduziert. Ist aber somit kein (strikter) gesetzlicher Anspruch.

Man kann es aber versuchen. Also heiraten und dann einfach den Antrag stellen. Man mag es sich nicht vorstellen, aber dass deine Verlobte einen nationalen Aufenthaltstitel hat, ist schon besser als kein oder nur ein Schengenvisum. Da sehen manche Beamte das mit dem strikten Anspruch nicht sooo eng.

Ich würde da aber auch nicht nach etwas schriftlichem fragen noch tausendmal anrufen. Sobald du nämlich das schriftlich verlangst, würde der Beamte eben das schnell durchprüfen und das mit dem fehlenden strikten gesetzlichen Anspruch klarstellen.

Wenn es nix schriftliches gibt, sondern ihr nur den Antrag stellt und nur dieeAT ohne Begründung bekommt, dann ist es zwar nicht so korrekt, aber gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt schreibt ja auch kein Betroffener nen Widerspruch bzw. reicht keine Klage ein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 24.03.2023 um 02:31:17
 
Aras schrieb am 21.03.2023 um 17:20:58:
Genau genommen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine AE für FZF zu einem Ehegatten.

Warum ist §28 AufenthG kein gesetzlicher Anspruch? Liest sich zumindest wie einer...

Ob das Studentenvisum in diesem Fall rechtlich die gleiche Wirkung hat wie eine AE, kann ich nicht beurteilen. Aber wenn das der Knackpunkt ist, kann sie doch einfach "freiwillig" einen eAT beantragen für die restliche Dauer des Auslandssemesters, oder? Dann könnt ihr zum Ablauf des Studentenvisums (bzw. AE) mit der Heiratsurkunde (und anderen Voraussetzungen) einen eAT nach §28 AufenthG beantragen ohne dass sie ausreisen und (mit FZF-Visum) wieder einreisen muss.

Da es auch um die Geburtsurkunde ging: für Dänemark braucht ihr auf jeden Fall eine Geburtsurkunde, aber es reicht eine englische (oder ggf. auch deutsche) beglaubigte Übersetzung ohne Legalisierung/Apostille. Bei der Ledigkeitsbescheinigung sind sie auch großzügig was die Form angeht, solange es von einer Behörde im Heimatland kommt und auf Englisch/Deutsch/Dänisch übersetzt wurde (für Deutsche reicht die Meldebescheinigung mit Familienstand). Verschiedene Standesämter können natürlich unterschiedlich strikt sein, also unbedingt vorher abklären...
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Antwort #11 - 24.03.2023 um 03:04:49
 
Du hast teilweise Recht. Wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, dann ist ein Anspruch. Wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dann ist es kein Anspruch.
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Antwort #12 - 25.03.2023 um 03:28:10
 
@aras wie kommst Du darauf? In §28 kann ich nichts von Sicherung LU lesen. Möchte es gerne nachvollziehen können Smiley Danke Dir.
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Antwort #13 - 25.03.2023 um 15:34:52
 
Es geht um die Regelausnahme , § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Die steht ja weiter im Gesetz und weil das eine Ermessensregel ist,wurde die Norm auch nicht vom BVerfG gekippt, weil die Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann, indem das Ermessen in fast allen Fällen auf 0 reduziert ist.

Das bedeutet konkret, dass wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, dann ist kein Ermessen für die Behörde eröffnet und es besteht ein strikter gesetzlicher Anspruch auf die AE. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, dann ist das Ermessen eröffnet. Es mag sein, dass das Ermessen auf 0 reduziert ist. Aber weil ein Ermessen eröffnet wurde, ist es kein strikter gesetzlicher Anspruch mehr.
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