Es ist imho egal ob ein Visum oder eine eAT/AE ist. Wenn die Rechtsgrundlage § 16b
AufenthG ist, dann ist ja ausdrücklich geregelt, dass eine
AE für einen anderen Zweck nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden kann.
Problem:
Genau genommen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine
AE für
FZF zu einem Ehegatten. Es gibt ein Regelanspruch für die
AE und das eröffnet ein Ermessen für die Behörde. Das Ermessen ist praktisch auf 0 reduziert. Ist aber somit kein (strikter) gesetzlicher Anspruch.
Man kann es aber versuchen. Also heiraten und dann einfach den Antrag stellen. Man mag es sich nicht vorstellen, aber dass deine Verlobte einen nationalen Aufenthaltstitel hat, ist schon besser als kein oder nur ein Schengenvisum. Da sehen manche Beamte das mit dem strikten Anspruch nicht sooo eng.
Ich würde da aber auch nicht nach etwas schriftlichem fragen noch tausendmal anrufen. Sobald du nämlich das schriftlich verlangst, würde der Beamte eben das schnell durchprüfen und das mit dem fehlenden strikten gesetzlichen Anspruch klarstellen.
Wenn es nix schriftliches gibt, sondern ihr nur den Antrag stellt und nur dieeAT ohne Begründung bekommt, dann ist es zwar nicht so korrekt, aber gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt schreibt ja auch kein Betroffener nen Widerspruch bzw. reicht keine Klage ein.