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Zuständige Botschaft für Visumsantrag (Gelesen: 2.181 mal)
Novgorod
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20.03.2023 um 19:31:05
 
Meine Frau ist Malaysierin und ich bin Deutscher. Sie hatte einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG, der mittlerweile erloschen ist, weil wir einige Jahre im (nicht-EU) Ausland gelebt haben. Jetzt sind wir nach Deutschland zurückgekehrt (Malaysier können 90 Tage visumfrei einreisen) und wollen einen Aufenthaltstitel für sie beantragen.

Soweit ich es verstanden habe, muss für den Aufenthaltstitel nach §28 (wenn die Ehe schon besteht) immer erst ein Visum beantragt werden (bis auf sehr wenige Länder, die davon ausgenommen sind, Malaysia gehört nicht dazu). Meine Frage ist, ob das zwingend bei der deutschen Botschaft in Malaysia geschehen muss oder ob es eine einfachere Möglichkeit gibt. Welches Gesetz regelt das? Auf diversen Infoseiten steht, dass maßgeblich für die Zuständigkeit ist, wo sich der Ausländer regelmäßig aufhält - aber das wäre in diesem Fall Deutschland (Meldebescheinigung liegt vor). Welche Auslandsvertretung ist dann zuständig? Kann man mit einem in Deutschland gemeldeten Wohnsitz den Visumsantrag bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung in einem deutschen Nachbarland stellen, oder gibt es keine Möglichkeit, eine Reise um die halbe Welt nach Malaysia zu vermeiden?

Ich habe auch gesehen, dass die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" erteilen kann - aber das beschleunigt bloß das Visumsverfahren und ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei der Auslandsvertretung, oder?
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Antwort #1 - 21.03.2023 um 01:44:10
 
Novgorod schrieb am 20.03.2023 um 19:31:05:
...
Soweit ich es verstanden habe, muss für den Aufenthaltstitel nach §28 (wenn die Ehe schon besteht) immer erst ein Visum beantragt werden ...


Hallo,

das ist korrekt.

Zitat:
Meine Frage ist, ob das zwingend bei der deutschen Botschaft in Malaysia geschehen muss oder ob es eine einfachere Möglichkeit gibt. Welches Gesetz regelt das?


In Eurem Fall, soweit Dein Sachverhalt es hergibt, ist es die Vertretung in Malaysia. Eine einfachere Möglichkeit gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist es im AufenthG (Zuständigkeit AA) und organisatorisch dann z.B. hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit durch das AA selbst.

Zitat:
Auf diversen Infoseiten steht, dass maßgeblich für die Zuständigkeit ist, wo sich der Ausländer regelmäßig aufhält - aber das wäre in diesem Fall Deutschland (Meldebescheinigung liegt vor).


Nein, nicht "regelmäßig aufhält", sondern "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
In Deutschland hat sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt und kann ihn hier auch nicht haben, da sie hier nicht dauerhaft aufhältig ist, sondern nur kurzfristig im Rahmen eines Kurzaufenthalts (max. 90 Tage).
Unabhängig davon, dass Du sie hier offensichtlich als Kurzzeitaufhältige angemeldet hast.

Zitat:
Welche Auslandsvertretung ist dann zuständig?


Die ihres Herkunftslandes, Dt. Vertretung in Malaysia.

Zitat:
Kann man mit einem in Deutschland gemeldeten Wohnsitz den Visumsantrag bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung in einem deutschen Nachbarland stellen, ...


Nein.

Zitat:
...oder gibt es keine Möglichkeit, eine Reise um die halbe Welt nach Malaysia zu vermeiden?


Nein.
Es wäre zu verhindern gewesen, wenn sie ihr Visum noch in dem Land beantragt hätte, wo Ihr zuletzt wohnhaft gewesen seid.

Zitat:
Ich habe auch gesehen, dass die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" erteilen kann - aber das beschleunigt bloß das Visumsverfahren und ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei der Auslandsvertretung, oder?


Korrekt.

Gruß
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Novgorod
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Antwort #2 - 21.03.2023 um 13:22:05
 
T.P.2013 schrieb am 21.03.2023 um 01:44:10:
Es wäre zu verhindern gewesen, wenn sie ihr Visum noch in dem Land beantragt hätte, wo Ihr zuletzt wohnhaft gewesen seid.


Wie sollte das denn gehen? Laut §28 muss der deutsche Ehegatte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben, also sind die Visumsvoraussetzungen nicht erfüllt solange wir noch im Ausland gelebt haben. Das bedeutet also offenbar, dass man sich nach einem gemeinsamen (langfristigen) Auslandsaufenthalt zwingend für einen Monat (bzw. so lange wie der Visumsantrag dauert) trennen muss, damit der Deutsche zuerst allein nach Deutschland zurückkehrt und seinen Wohnsitz anmeldet.
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Antwort #3 - 21.03.2023 um 13:44:49
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 13:22:05:
Wie sollte das denn gehen? Laut §28 muss der deutsche Ehegatte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben, also sind die Visumsvoraussetzungen nicht erfüllt solange wir noch im Ausland gelebt haben. Das bedeutet also offenbar, dass man sich nach einem gemeinsamen (langfristigen) Auslandsaufenthalt zwingend für einen Monat (bzw. so lange wie der Visumsantrag dauert) trennen muss, damit der Deutsche zuerst allein nach Deutschland zurückkehrt und seinen Wohnsitz anmeldet. 


Nein, Ehepartner können zusammen einreisen. Ihr müsst vorher lediglich wissen, wo ihr hinwollt (wegen der Zuständigkeit der ABH). Also irgendeine Adresse bei Freunden oder den Eltern haben.
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Antwort #4 - 21.03.2023 um 15:31:15
 
lottchen schrieb am 21.03.2023 um 13:44:49:
Nein, Ehepartner können zusammen einreisen. Ihr müsst vorher lediglich wissen, wo ihr hinwollt (wegen der Zuständigkeit der ABH). Also irgendeine Adresse bei Freunden oder den Eltern haben.


Natürlich können wir zusammen einreisen, aber eben ohne Ehegattenvisum. Der ausländische Ehepartner muss dann innerhalb von 90 Tagen wieder ausreisen und im Heimatland ein Visum beantragen. Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat.
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Antwort #5 - 21.03.2023 um 16:10:23
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 15:31:15:
Natürlich können wir zusammen einreisen, aber eben ohne Ehegattenvisum. Der ausländische Ehepartner muss dann innerhalb von 90 Tagen wieder ausreisen und im Heimatland ein Visum beantragen. Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat.


Doch, natürlich. Sie kann das FZF-Visum beantragen, und Ihr reist zusammen ein. Sie gibt einfach den künftigen Wohnsitz im Antrag an und gibt an, dass er dort noch nicht ist.

Dann schreibt er an die Ausländerbehörde und biete eine Mail-Adresse an, falls noch Fragen sind.

Passiert oft, geht immer.
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Antwort #6 - 21.03.2023 um 16:35:03
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 15:31:15:
Zusammen einreisen und hier bleiben geht offenbar nicht, wenn der Deutsche im Ausland gelebt hat. 

Zusammen einreisen und hier bleiben geht nicht, wenn der ausländische Ehepartner ohne das Visum zur FZF in der Tasche zu haben einreist. Korrekt, dann muss er sie wieder ausreisen (es sei denn er/sie kommt aus einem priviligierten Land, wo der Antrag auch in D gestellt werden kann). 
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Antwort #7 - 21.03.2023 um 17:48:32
 
reinhard schrieb am 21.03.2023 um 16:10:23:
Sie kann das FZF-Visum beantragen, und Ihr reist zusammen ein. Sie gibt einfach den künftigen Wohnsitz im Antrag an und gibt an, dass er dort noch nicht ist.


Also wieder Ermessenssache, oder? Weil das Gesetz einen Anspruch aufs FZF-Visum nur mit tatsächlichem Wohnsitz in Deutschland hergibt, nicht mit einem "geplanten" Wohnsitz.
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Antwort #8 - 21.03.2023 um 17:51:49
 
Nein, keine Ermessenssache. Standartfall.
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Antwort #9 - 21.03.2023 um 18:03:47
 
Möglich wäre ggf. auch, dass der TE mit seiner Frau einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land begründet. Die Wohnsitznahme dort geht auch ohne Visum für die Frau. Dann kann man das FZV-Verfahren wohl sofort bei der dortigen deutschen AV einleiten und nach Erhalt des Visums nach Deutschland zurückkehren. Das ist ggf. weniger teuer und mit weniger Aufwand verbunden.
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Antwort #10 - 21.03.2023 um 19:42:14
 
frisbeescheibe schrieb am 21.03.2023 um 18:03:47:
Möglich wäre ggf. auch, dass der TE mit seiner Frau einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land begründet. Die Wohnsitznahme dort geht auch ohne Visum für die Frau. Dann kann man das FZV-Verfahren wohl sofort bei der dortigen deutschen AV einleiten und nach Erhalt des Visums nach Deutschland zurückkehren. Das ist ggf. weniger teuer und mit weniger Aufwand verbunden.


Interessante Idee, aber wäre das nicht das gleiche Zuständigkeitsproblem, weil sie nur den 90 Tage visumfreien Aufenthalt (also keinen "gewöhnlichen Aufenthalt") hat wie in Deutschland?
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Antwort #11 - 21.03.2023 um 20:32:31
 
Warum wohnt ihr nicht paar Monate in Österreich? Gibt ja Hotels/Hostels wo ihr nen Appartment für ca. nen tausender pro Monat anmieten könnt. Dann die Freizügigkeitsanmeldung und nach vier Monaten kommt ihr nach Deutschland und deine Frau kriegt ne deutsche EU Aufenthaltskarte und ihr habt 5 Jahre nicht mehr mit der Ausländerbehörde zu tun.

Solltest aber zumindest ne Arbeit dort suchen, damit ihr direkt auch versichert seid. Irgend nen sinnloser Job wie Burger Flipper reicht aus. Kanst naturlich auch deinen Beruf ausüben. Oder machst selbstständig (ist bei denen ja auch in der gesetzlichen versichert).

Mit dem ganzen Ärger den ich bis jetzt mit der lokalen Ausländerbehörde hatte, hätte ich doch meinen ursprünglichen Plan als Burger Flipper in Brüssel doch realisieren sollen.

Insofern bestimmt ein besserer Plan als nach Malaysia und FZF Verfahren einzuleiten
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 21.03.2023 um 22:11:05
 
Novgorod schrieb am 21.03.2023 um 19:42:14:
weil sie nur den 90 Tage visumfreien Aufenthalt (also keinen "gewöhnlichen Aufenthalt") hat wie in Deutschland? 

Wenn sie mit ihrem Ehemann, der EU-Bürger ist, zusammen einen Wohnsitz in Österreich oder Niederlande oder Tschechien oder wo auch immer in der EU nimmt und mit diesem zusammen dort ein paar Monate lebt und arbeitet und dann mit ihm zusammen nach D zurückkehrt, dann bekommt sie nach EU-Recht eine Aufenthaltskarte. Das Aufenthaltsrecht ist für sie dann nicht mehr relevant.
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Antwort #13 - 22.03.2023 um 00:43:10
 
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Antwort #14 - 22.03.2023 um 01:30:07
 
Aras schrieb am 21.03.2023 um 20:32:31:
Warum wohnt ihr nicht paar Monate in Österreich? Gibt ja Hotels/Hostels wo ihr nen Appartment für ca. nen tausender pro Monat anmieten könnt. Dann die Freizügigkeitsanmeldung und nach vier Monaten kommt ihr nach Deutschland und deine Frau kriegt ne deutsche EU Aufenthaltskarte und ihr habt 5 Jahre nicht mehr mit der Ausländerbehörde zu tun.

Für "nen tausender" kann sie auch zur Botschaft nach Malaysia dackeln Zwinkernd.. Ich habe keine Ahnung vom Aufenthaltsrecht in anderen EU-Ländern, aber wird das dann nicht so wie in Deutschland ablaufen, also dass für Familiennachzug ein Visum vor der Einreise bei der Botschaft des jeweiligen EU-Landes zu beantragen ist? Oder gibt es in Österreich einen (entsprechenden) FZF-Aufenthaltstitel ohne Visum? Wenn das wirklich der Fall ist, warum müssen wir mehrere Monate dort wohnen anstatt sofort nach Erhalt des Aufenthaltstitels nach Deutschland zurückzukommen? Er ist ja EU-weit gültig.

Zitat:
Solltest aber zumindest ne Arbeit dort suchen, damit ihr direkt auch versichert seid.

Wenn sie innerhalb der 90 Tage ein Jobangebot bekommt, kann sie auch in Deutschland ohne Visum einen Aufenthaltstitel nach §39 Nr. 3 AufenthV beantragen und ihn danach mit einem FZF-Titel ersetzen.

lottchen schrieb am 21.03.2023 um 22:11:05:
Wenn sie mit ihrem Ehemann, der EU-Bürger ist, zusammen einen Wohnsitz in Österreich oder Niederlande oder Tschechien oder wo auch immer in der EU nimmt und mit diesem zusammen dort ein paar Monate lebt und arbeitet und dann mit ihm zusammen nach D zurückkehrt, dann bekommt sie nach EU-Recht eine Aufenthaltskarte. Das Aufenthaltsrecht ist für sie dann nicht mehr relevant.

Siehe oben - sie braucht dann einen Aufenthaltstitel des anderen EU-Landes. Gibt es irgendein EU-Land, das sie dafür nicht zur jeweiligen Botschaft nach Malaysia dackeln lässt?
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Antwort #15 - 22.03.2023 um 02:41:26
 
Zu deiner 1. und 3. Frage

Es geht um abgeleitete Unionsfreizügigkeit. Das ist quasi Vertrauensschutz.  Als Deutscher hast du das Recht in jedem Mitgliedsstaat der EU dich für drei Monate bedingungslos  aufzuhalten. Dieses Recht kann deine Frau von dir ableiten, wenn sie dich begleitet oder dir nachzieht. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gelten aber Bedingungen.  Jedenfalls festigt sich ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten auch das abgeleitete Freizügigkeitsrecht  deiner Frau. Darum kann man nicht sofort zurückziehen...

Die Rechtsgrundlage wäre die EU-Richtlinie 2004/38/EG, die in Deutschland im FreizügG/EU umgesetzt wurde. Bei den Österreichern ist das in §§15a und 15b  Fremdenpolizeigesetz und §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG) umgesetzt worden.

Lies dir die Richtlinie 2004/38/EG durch, damit du nen groben Überlick hast.

Malaysia ist in Anhang II der Visumpflichtverordnung genannt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1806&from=d
e#d1e32-54-1
Es besteht also keine Visa-Pflicht für deine Frau, um in den Schengenraum zu reisen.somit braucht sie auch kein Visum gem. § 15a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz. Ihr könnt also gem. § 51 NAG direkt gemeinsam nach Österreich ziehen, euch anmelden gem. § 53 NAG und eure Unionsfreizügigkeit ausüben. Dazu müsst ihre Pässe und eure Heiratsurkunde vorlegen. Dann entweder arbeiten oder als Privatiers mit ausreichendem Vermögen und Krankenversicherung leben. Dann kriegt deine Frau auf Antrag ne österreichische Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG.

Nach vier Monaten könnt ihr nach Deutschland ziehen und die österreichische Aufenthaltskarte gegen eine deutsche Aufenthaltskarte tauschen.

Zu deiner 2. Frage:
Ich vermute, dass der Nachentschluss nicht glaubhaft gemacht werden kann. Es gibt aber die Regelung von BMI, dass man eine Blaue Karte auch mit einem Schengenvisum bekommen kann. Insofern: Sollte sie eine Stelle bekommen, die die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, dann könnte sie diese auch bekommen.

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Antwort #16 - 22.03.2023 um 03:57:12
 
@Aras:
Danke für die Erklärung, das ist hochinteressant! Das bedeutet also laut §54 NAG, dass wir sofort nach der Anmeldung einen österreichischen Aufenthaltstitel für 5 Jahre für sie beantragen können, ohne dass vorher ein Ehegattenvisum vorliegen muss? Dieselbe Richtlinie gilt dann ja auch entsprechend in Deutschland, nur nicht für Deutsche Augenrollen... Aber dieser österreichische Aufenthaltstitel für einen Drittstaatler ist nur in Österreich gültig, es sei denn er bekommt sein eigenes Freizügigkeitsrecht (nach 4 Monaten) und kann dann überall in der EU langfristig wohnen. Habe ich das richtig verstanden?

Dann wäre gleich die nächste Frage, ob man dann nicht sofort nach Erhalt des Titels in Österreich bei der deutschen Botschaft ein FZF-Visum beantragen kann. Braucht es dafür überhaupt den Titel oder reicht schon meine Wohnsitzmeldung, damit die deutsche AV in diesem EU-Land zuständig wird? Könnten wir z.B. bei Freunden in einem EU-Land "einziehen", uns dort anmelden, am gleichen Tag bei der deutschen AV den Visumsantrag stellen und wieder abhauen bis das Visum abholbereit ist? Spricht rechtlich irgendwas dagegen?
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Antwort #17 - 22.03.2023 um 10:11:10
 
Aras schrieb am 22.03.2023 um 02:41:26:
Zu deiner 1. und 3. Frage

Es geht um abgeleitete Unionsfreizügigkeit. Das ist quasi Vertrauensschutz.  Als Deutscher hast du das Recht in jedem Mitgliedsstaat der EU dich für drei Monate bedingungslos  aufzuhalten. Dieses Recht kann deine Frau von dir ableiten, wenn sie dich begleitet oder dir nachzieht. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gelten aber Bedingungen.  Jedenfalls festigt sich ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten auch das abgeleitete Freizügigkeitsrecht  deiner Frau. Darum kann man nicht sofort zurückziehen...

Die Rechtsgrundlage wäre die EU-Richtlinie 2004/38/EG, die in Deutschland im FreizügG/EU umgesetzt wurde. Bei den Österreichern ist das in §§15a und 15b  Fremdenpolizeigesetz und §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG) umgesetzt worden.

Lies dir die Richtlinie 2004/38/EG durch, damit du nen groben Überlick hast.

Malaysia ist in Anhang II der Visumpflichtverordnung genannt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1806&from=d
e#d1e32-54-1
Es besteht also keine Visa-Pflicht für deine Frau, um in den Schengenraum zu reisen.somit braucht sie auch kein Visum gem. § 15a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz. Ihr könnt also gem. § 51 NAG direkt gemeinsam nach Österreich ziehen, euch anmelden gem. § 53 NAG und eure Unionsfreizügigkeit ausüben. Dazu müsst ihre Pässe und eure Heiratsurkunde vorlegen. Dann entweder arbeiten oder als Privatiers mit ausreichendem Vermögen und Krankenversicherung leben. Dann kriegt deine Frau auf Antrag ne österreichische Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG.

Nach vier Monaten könnt ihr nach Deutschland ziehen und die österreichische Aufenthaltskarte gegen eine deutsche Aufenthaltskarte tauschen.



Mein Vorschlag zielte darauf ab, nur Freizügigkeit in Österreich geltend zu machen, ohne anschließend Freizügigkeit als Rückkehrer in Deutschland geltend zu machen . Wenn der TE und seine Frau in Österreich  gemeldet sind, hat doch auch die Frau sofort ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Wenn sie dann einen Standard-FZV-Antrag bei der deutschen Botschaft in Wien stellt, müssen die beiden nicht so lange in Österreich bleiben (mehr als drei Monate). Oder würde ein FZV-Visum in Wien noch länger dauern?
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Antwort #18 - 22.03.2023 um 10:17:46
 
Die Aufenthaltskarte ist EU weit gültig. Eigenständiges Freizügigkeitsrecht bedeutet im Freizügigkeitsrecht ist ein vom Ehegatten unabhängiges Freizügigkeitsrecht. Dieses erlangt man quasi nach 3 Jahren.

Was du meinst ist, dass das von dir abgeleitete Freizügigkeitsrecht nach Deutschland mitgenommen wird. Und ich hab dir ja bereits erklärt, dass hierzu vier Monate notwendig sind. Dann kann deine Frau auch die deutdche Aufenthaltskarte bekommen.

Nein, du kannst nicht "schlau" sein und direkt nach der Anmeldung das Visum für Deutschland beantragen. Die Botschaft Wien würde euer Verhalten als rechtsmissbräuchlich ansehen und euch an Malaysia verweisen.



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Antwort #19 - 23.03.2023 um 04:34:18
 
Siehst Du, Aras, das ist der Grund, weshalb es manchmal zielführender ist, keine Fragen zu beantworten, die nicht gestellt worden sind (im Sinne von: nicht jede Umgehung des normalen Prozederes, wenn auch legal, zu beleuchten).
Es werden vielleicht falsche Erwartungshaltungen geweckt und einfachere Wege geraten aus dem Fokus.
Zwinkernd

Denn am Ende, behaupte ich, ist es am unkompliziertesten, für eine mit einem Deutschen verheiratete Malaysierin mit einer bereits in der Vergangenheit besessenen AE allemal, ganz normal das entsprechende Visum bei der deutschen AV in Malaysia zu beantragen.

Gruß
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Antwort #20 - 30.03.2023 um 15:04:46
 
Kurzes Update: Es geschehen noch Zeichen und Wunder, manchmal sogar in der stocksteifen deutschen Bürokratie Schockiert/Erstaunt...

Am Ende haben wir gegenüber der ABH mit der Ermessensregelung in §5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG argumentiert. Die "Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung" sind erfüllt - sie hatte ja einen früheren AT nach §28, der nur aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen ist. Außerdem können "besondere Umstände" gegeben sein, weshalb die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar ist - in diesem Fall die Reise zur AV nach Malaysia und der unbestimmt lange Aufenthalt dort aus rein formellen Gründen. Aber das ist Auslegungssache der ABH und "ymmv", wie man so schön sagt.

Jedenfalls hat dieselbe Sachbearbeiterin, die uns nach Malaysia schicken wollte, den Vorgang nun (anscheinend) auf den Stapel für AT-Beantragungen verschoben und das Visumsproblem ist offenbar durch, wenn ich das anhand der Email-Templates richtig beurteilen kann. Sie wollte dann Passkopien, Heiratsurkunde und erweiterte Meldebescheinigung vorab per Email und jetzt haben wir einen Termin in 10 Tagen (Dokumente im Original, früheren AT und Passfoto mitbringen). Nach A1 wurde (noch?) garnicht gefragt, vermutlich wegen des früheren ATs.

Aber bevor sich jemand zuviel Hoffnung macht: Es ist eine Ermessensregelung, es gibt also keinen Rechtsanspruch, und es kommt auf den Einzelfall an. In unserem Fall gab es einen früheren AT und keine "einfache" Möglichkeit, das Visum im Heimatland zu beantragen (seit Jahren kein Wohnsitz im Heimatland), was wahrscheinlich zur Ermessensentscheidung beiträgt.
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