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FZF von 2 Schwestern zu Mutter in DE (Gelesen: 863 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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17.03.2023 um 07:41:26
 
Hallo,
2 Schwestern, 15 und 18 J. alt kommen nächste Woche im Rahmen von FZF zu ihrer Mutter nach DE und werden bei ihr leben. Das Visum wurde auf § 32 AufenthG ausgestellt. Die Beantragung war 2015. Da war die Ältere noch minderjährig. Ist es richtig, dass beide jetzt auch einen ANSPRUCH auf § 32 haben oder kann die ABH das anders handhaben? Die Mutter hat subs. Schutz nach § 25 und lebt von Bürgergeld mit 2 weiteren Kindern. Sie ist alleinerziehend.
Könnte die ABH sagen, die beiden müssen Asyl beantragen?
Leider hat die Migrationsberatung vor Ort keine zeitnahen Termine. Der Termin bei der Meldebehörde ist erst am 15.Mai. Termin bei der ABH kann erst danach gemacht werden und dauert in der Regel 4 Wochen.
Wie ist der richtige Weg?

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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.03.2023 um 16:23:34
 
Hallo traute,

die Fälle, in denen das Visum vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wurde, die Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, sind problematisch. Denn nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG gilt mit Eintritt der Volljährigkeit lediglich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis (nicht aber das Visum) als eigenständiges Aufenthaltsrecht fort. Zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen erstmalig erteilt werden kann, ist gesetzlich nichts geregelt. Diese Regelungslücke ist ausnahmslos durch analoge Anwendung des § 34 AufenthG zu schließen (ebenso Nr. 34.2.1. AufenthG-VwV).

Daraus folgt: Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen regelmäßig zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG in den eAT einzutragen. Scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere am nicht dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ist in jedem Fall zu prüfen, ob vorliegend ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG erteilt werden kann.

Darüber hinaus bleibt es den beiden Schwestern natürlich unbenommen, beim BAMF einen Asylantrag zu stellen.

Viele Grüße

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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.03.2023 um 16:02:22
 
dgstein schrieb am 17.03.2023 um 16:23:34:
Daraus folgt: Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen regelmäßig zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG in den eAT einzutragen. Scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere am nicht dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ist in jedem Fall zu prüfen, ob vorliegend ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG erteilt werden kann.


Gilt das für die ältere Tochter oder auch für die jüngere?

dgstein schrieb am 17.03.2023 um 16:23:34:
Darüber hinaus bleibt es den beiden Schwestern natürlich unbenommen, beim BAMF einen Asylantrag zu stellen.


Ist es richtig, dass die Jüngere Familienasyl beantragen und die Ältere einen eigenen Antrag stellen kann?

Müßten die Schwestern bei einem Asylantrag in einer Gemeinschaftsunterkunft leben?

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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.03.2023 um 18:00:30
 
Hallo traute,

traute schrieb am 19.03.2023 um 16:02:22:
Gilt das für die ältere Tochter oder auch für die jüngere?

das gilt nur für die ältere - volljährige - Tochter. Die noch minderjährige jüngere Tochter kann ganz regulär eine AE nach § 32 AufenthG erhalten.

Zitat:
Ist es richtig, dass die Jüngere Familienasyl beantragen und die Ältere einen eigenen Antrag stellen kann?

Ja, das ist richtig.

Zitat:
Müßten die Schwestern bei einem Asylantrag in einer Gemeinschaftsunterkunft leben?

Wenn die Gestattungswirkung eintritt, unterliegen beide einer Wohnsitzbeschränkung. Das heißt aber nicht zwingend, dass sie auch in einer Gemeinschaftsunterkunft unterkommen müssen. Es sind immer auch die Belange des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 1 AsylG).

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #4 - 23.03.2023 um 08:43:10
 
Vielen Dank für die Infos. Das hilft weiter, da wir nun die Optionen kennen und nicht gänzlich ahnungslos sind.
Die Schwestern sind nun da, und der Behörden Marathon beginnt.
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