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Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ? (Gelesen: 2.637 mal)
Themen Beschreibung: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
Aras
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Antwort #15 - 18.03.2023 um 00:45:15
 
Das ist ja auch die völlig falsche Bescheinigung..

Man kann sich auch selber Probleme machen.

6 Monate am Stück sind klar. Die Frage ist halt ob unterbrochene Zeiträume zum Erlöschen führen.

Nun muss man wissen, dass die Erlöschensgrund der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde quasi der Standardfall ist. Also zieht man aus Deutschland weg, dann ist der Aufenthaltstitel erloschen.

Der Erlöschensgrund des mehr als 6 monatigen Auslandsaufenthaltes ist eine Konkretisierung bzw. die gesetzliche Vermutung, dass der Ausländer aus einem der Natur nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist.

Darum gibt es ja auch die Möglichkeit bei der Ausländerbehörde die Bescheinigung zu erhalten, welche besagt, dass man eben zwar für x-monate im Ausland ist aber eben nicht für immer sondern eben einen kontekten Grund hat und man aber weiterhin in Deutschland leben will, bspw. zwei Semester im Ausland studieren um dann sein Studium in Deutschland fortzusetzen.

Wenn du jetzt 4 Monate, dann 1 Monat hier dann wieder 2 Monate im Ausland, dann wieder nur 1 Monat hier und wieder 2 Monate im Ausland, dann geht es nicht um die 6 Monatsfrist sondern darum, dass man unterstellen kann, dass man im Ausland lebt und garnicht mehr in Deutschland. Dann muss man eben nachweisen, dass man seinen Lebensschwerpunkt in Deutschland hat.

D.h. wenn die Ausländerbehörde/die Bundespolizei deinen Pass mit den Aus- und Einreisen checkt, dann sehen die dass du insgesamt mehr als 6 Monate in den letzten 12 Monaten im Ausland warst und dich fragen wieso du kaum mehr in Deutschland warst.

Es kann ja sein, dass du wegen Selbstständigkeit bzw. als Arbeitnehmer ständig entsendet wirst. Dann kannst du das ja auch nachweisen und gut.

Ansonsten, wenn du es ganz genau wissen willst kannst du ja beim lokalen Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage einreichen und beantragen, dass festgestellt wird, dass dein Aufenthaltstitel nicht erloschen ist obwohl du eben ganz oft verreist warst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 18.03.2023 um 13:12:23
 
DerNeue schrieb am 17.03.2023 um 18:19:38:
Ich weiß nicht, was ich tun soll.


Falls Du nicht ins Ausland umziehen willst,
falls Du nicht wegfahren und länger als sechs Monate wegbleiben willst,

... musst Du überhaupt nichts machen.
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Antwort #17 - 18.03.2023 um 13:48:09
 
DerNeue schrieb am 17.03.2023 um 18:19:38:
Ich weiß nicht, was ich tun soll. 

Entweder weiter suchen und grübeln und an allem zweifeln.

Oder Gelesenem auch glauben. Z.B. Antwort #8
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Antwort #18 - 20.03.2023 um 13:12:43
 
DerNeue schrieb am 17.03.2023 um 18:19:38:
Welcher Sachverhalt trifft zu?*

planst du für mehr als 6 Monate am Stück auszureisen?
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Antwort #19 - 20.03.2023 um 15:21:15
 
erne schrieb am 20.03.2023 um 13:12:43:
planst du für mehr als 6 Monate am Stück auszureisen?


No.
Ich habe in den letzten 6 Monaten insgesamt etwa 4,5 Monate im Ausland verbracht, mit mehreren unterbrochenen Reisen. Derzeit verbringe ich jeden Monat 10-14 Tage im Ausland (jeden Monat). Also geht es um unterbrochene Reisen ins Ausland, die insgesamt mehr als 6 Monate pro Jahr ausmachen.
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Antwort #20 - 20.03.2023 um 17:44:37
 
du bist nach wie vor in D angelmeldet und arbeitest vom Ausland (deinem Elternhaus) aus für deinen deutschen Arbeitgeber und hast reist nur für kurzzreitige Aufenthalte ins Ausland?
Dann ist alles i.O und deine NE erlischt nicht.
Du brauchst da keine Bestätigung dafür
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