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Aufenthaltstitel nach AufenthaltsG §16 in §18a ändern lassen (Gelesen: 1.192 mal)
Lado
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09.03.2023 um 08:49:28
 
Guten Tag.

Die Ausgangslage ist wie folgt.

Die betroffene Person hat 8 Semester lang Sozialwesen studiert und seit Jahren als in der Teilzeit
bei einer Pflegeeinrichtung tätig. Sie hat nun ein Vollzeit Stellenangebot und ist eigentlich eine unverzichtbare Fachkraft bei der Firma.
Ich habe ein wenig recherchiert, aber keine verlässliche Infos gefunden, ob das sicher geht und unten welchen Umständen.

hier z.B.

https://www.make-it-in-germany.com/ (https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/arbeitsmarktzulassung...)

steht folgendes

"Sie können eine Vollzeitbeschäftigung als Fachkraft (§ 18a,18b AufenthG) aufnehmen, wenn die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sie dazu befähigen."


Also sie hat durch das Studium und jahrelange Erfahrung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben.



In dem  AufenthaltsG steht allerding

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Ich bin mir nicht sicher, wann ist man eine "Fachkraft mit Berufsausbildung". Was gilt hier, was wäre ausreichend?


LG
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Antwort #1 - 09.03.2023 um 12:02:08
 
Damit wir hier keine Ratespiele betreiben müssen bzw. keine akademischen Abhandlungen:
Haben die von Dir genannten acht Semester zu einem Abschluss geführt?
Wenn ja, zu welchem?

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Antwort #2 - 09.03.2023 um 20:03:34
 

Nein, es gibt keinen Abschluss.

Der aktuell Arbeitgeber würde sie gerne behalte. Der ist bereit eine unbefristet Vollzeitstelle anzubieten (ca. 25 Euro/Stunde) oder

falls es hilft eine Ausbildung.

LG
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« Zuletzt geändert: 09.03.2023 um 20:19:15 von Lado »  
 
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Antwort #3 - 09.03.2023 um 20:55:29
 
Wieso will man kurz vor Ende eines Studiums dieses hinschmeißen und als ungelernte Hilfskraft arbeiten (wenn man das aufenthaltsrechtlich hinbekommt)?
















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Antwort #4 - 10.03.2023 um 07:32:12
 
Sie würde gerne abschließen, aber die Ausländerbehörde meint, sie schafft das nicht in 10 Semestern (glaube ich 10, auf jeden Falls in der Zeit, die für das Fach angesetzt ist) und daher wird die Aufenthaltserlaubnis demnächst nicht mehr verlängert.

Es ist halt ein Plan B...
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Antwort #5 - 10.03.2023 um 08:31:49
 
Lado schrieb am 10.03.2023 um 07:32:12:
Sie würde gerne abschließen, aber die Ausländerbehörde meint, sie schafft das nicht in 10 Semestern (glaube ich 10, auf jeden Falls in der Zeit, die für das Fach angesetzt ist) 

Sind zehn Semester die Regelstudienzeit?

Und welche Einschätzung hat die Hochschule zu "sie schafft das nicht"?

Lado schrieb am 10.03.2023 um 07:32:12:
daher wird die Aufenthaltserlaubnis demnächst nicht mehr verlängert. 

Mündliche oder schriftliche Aussage?


Hintergrund meiner Fragen:
Es ist insbesondere bei Studenten mit Nebenjobs nicht ungewöhnlich, dass der Abschluss nicht in der Regelstudienzeit geschafft wird.
Daher halte ich es aus den hier vorliegenden Angaben für ungewöhnlich, sich über einen Plan B konkret Gedanken machen zu müssen.

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Antwort #6 - 10.03.2023 um 19:38:31
 
Wegen der Regelstudienzeit kann ich leider nicht genau sagen. Ich glaube, sie hat nicht schriftlich und das mit "Schaffen" hat nicht die Uni mitgeteilt, sondern, so wie ich verstanden habe, die Ausländerbehörde. Keine Ahnung wie die das rechnen, eventuell hat sie nicht genug Scheine. Ich frage mal nach, damit ich auch besseres Bild von der Gesamtsituation habe.

Die Aussage ist mündlich. Macht mehr Sinn so was schriftlich einzufordern vermutlich.

Bisher war meine Erfahrung, dass die nicht so streng mit der Regelstudienzeit umgehen, aber mir wurden neulich noch ein Paar Fälle bekannt, in denen die Ausländerbehörde hart durchgreift. Aus diesem Grund ist natürlich eine Aufenthalt nach §18a, viel entspannter, als nach §16, was ich gut verstehe, ich war mal auch ein ausländischer Student und anschließend beschäftigt nach §18a...


Bei §18a habe ich ein interessanter Punkt gefunden. Dort sind 3 Voraussetzungen aufgezählt. Nummer 3 lautet:

"Voraussetzung hierfür ist, dass Sie in Deutschland als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung (mit einer Mindestausbildungsdauer von zwei Jahren) voraussetzt."

Sicherlich ist das nicht eindeutig und ich kann mir vorstellen, dass wenn es prinzipiell werden sollte, die Ausländerbehörde das in Frage stellen wird, ob was sie seit Jahren macht, zutreffend ist (Keine Ahnung wie viel Qualifikation sie bislang eingeeignet hat und ob jemand ohne Ausbildung direkt an ihrer Stelle arbeiten könnte)


Ein bekannter Anwalt hat wohl in einem inoffiziellen Gespräch fallen gelassen, dass Ausländerbehörde in der Regel kein Stress macht, wenn es um eine "Stelle in der Pflege" handele, da es hierzulande nach diese Kräften mangeln würde, keine Ahnung ob was dran ist, sicherlich eine Spekulation.
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Antwort #7 - 10.03.2023 um 21:21:28
 
auch hier der hinweis, dass die regelstudienzeiten corona-bedingt verlängert wurden:

https://www.studis-online.de/Studieren/individuelle-regelstudienzeit.php
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Aras
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Antwort #8 - 10.03.2023 um 21:56:01
 
Es geht bei sowas nicht um die Regelstudiendauer. Denn die kann bspw. bei 9 Semestern aber der durchschnittliche Deutsche schafft den Abschluss aber nach 12 Semestern. Also ist die Regelstudiendauer nicht aussagekräftig zur Beurteilung ob jemand ordentlich studiert oder nicht.

Aus der AVWV 16.1.1.6.2

Zitat:
Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (siehe auch Nummer 16.1.1.7). Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.


Also muss die Uni eben erklären, wie lange ein Student an der Uni braucht um das jeweilige Studium  abzuschließen. Das man Chemie an der Uni München in x Semestern abschließt ist vielleicht interessant aber egal wenn es um das Fach Informatik an der TU München geht wo die durchschnittliche Dauer bis zum erfolgreichen Abschluss y Semester dauert.

Dann noch die drei Semester aufschlagen und man weiß wie lange es für den Ausländer maximal dauern darf.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fred Dust
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Antwort #9 - 10.03.2023 um 23:10:59
 
Ja, und dann noch 4 Semester dazu wegen Corona. Gilt auch für Fristen bei Prüfungen. Soweit ich das verstanden hab.
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Antwort #10 - 11.03.2023 um 09:15:18
 
ok, das kling alles vernünftig mit der Regelstudiendauer und Corona, ich hacke mal nach was genau die Begründung war/ist und ob die was schriftliches geben können.
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