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Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (Gelesen: 569 mal)
Lea09
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV
07.03.2023 um 10:07:01
 
Hallo zusammen,

im AufenthG sowie in der BeschV und den Kommentierungen finde ich nichts zu dem Erteilungszeitraum nach § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV.

Wird die AE grundsätzlich auch (wie z.B. bei §§ 18a, 18b AufenthG) für vier Jahre erteilt bzw. an die BA Zustimmung oder den Arbeitsvertrag angepasst?

In der Vergangenheit haben wir innerhalb der ABH die AE für lediglich ein Jahr erteilt. Dazu finde ich allerdings auch nichts.

Oder liegt der Erteilungszeitraum komplett im Ermessen der ABH?

Vielen Dank für jede Hilfe!
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Aras
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Antwort #1 - 07.03.2023 um 10:29:40
 
Hi,

erstmal herzlich willkommen. Du bist im offenen Forum für alle Smiley.

Du willst bestimmt dich in das für die Öffentlichkeit geschlossene Kollegenforum anmelden bzw. dort posten.

https://www.info4alien.de/index.php/8-foren/2-das-geschlossene-kollegen-forum
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.03.2023 um 08:10:48
 
Lea09 schrieb am 07.03.2023 um 10:07:01:
Wird die AE grundsätzlich auch (wie z.B. bei §§ 18a, 18b AufenthG) für vier Jahre erteilt bzw. an die BA Zustimmung oder den Arbeitsvertrag angepasst?


Die Regelung gilt ja eben NICHT für § 19c.

Lea09 schrieb am 07.03.2023 um 10:07:01:
Oder liegt der Erteilungszeitraum komplett im Ermessen der ABH?


Ja. Was hierbei einfließt: Zustimmungszeitraum der BA, Gültigkeit Arbeitsvertrag, Gültigkeit Pass. Meistens wird man aber über 2-3 Jahre hinaus nicht erteilen und verlängern.
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Lea09
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Antwort #3 - 08.03.2023 um 10:24:44
 
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
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