Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Fragen zur Einbürgerung - indischer Staatsbürger (Gelesen: 806 mal)
Anistar
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fragen zur Einbürgerung - indischer Staatsbürger
05.03.2023 um 19:32:03
 
Hallo liebe Community,

ich habe folgende Fragen zur Einbürgerung. Ich bin dankbar, wenn jemand hier meine Fragen beantworten würde. Ich wohne derzeit in Frankfurt am Main. Ich bin jetzt seit 8 Jahren in Deutschland und besitze eine Niederlassungserlaubnis.

-----------------------------------------------------------------------

1. Ich bin indischer Staatsbürger. In Indien gibt es keine doppelte Staatsangehörigkeit. In dem Fall darf ich meinen indischen Pass bis zum Erhalt der Einbürgerungsurkunde behalten, richtig? In manchen Ländern, die eine doppelte Staatsangehörigkeit erlauben, muss man schon nach Erhalt der Einbürgerungszusicherung die alte Staatsangehörigkeit bzw. den alten Pass aufgeben. Das wäre aber in meinem Fall nicht so, richtig? Ich werde unmittelbar nach Erhalt des deutschen Passes meinen indischen Pass an die indische Behörde aufgeben.

2. Ich kann den Einbürgerungstest nachreichen, richtig? Ich habe vor, den Antrag schon vorher zu stellen - ich habe Ende Mai meinen Einbürgerungstest.

3. Ich werde ab Juli einen neuen unbefristeten Job antreten - d.h. 6 Monate Probezeit. Ist es richtig, dass der Antrag bis zum Ablauf der Probezeit gar nicht bearbeitet wird? (ungeachtet dessen, dass der Prozess sowieso länger dauert). Ich habe derzeit auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

4. Ich muss ein Passfoto einreichen. Gibt es da besondere Voraussetzungen zum Foto? In den Anforderungen ist nichts besonders erwähnt.

5. Straftaten im Einbürgerungsantrag: Ich musste zweimal wegen Schwarzfahren und einmal wegen Nichteinhaltung der Maskenpflicht Bußgelder zahlen. Ich wurde aber niemals angezeigt oder in einem Gericht verurteilt. Müssen die drei Fälle oben bei "Straftaten" im Antragsformular erwähnt werden? Ich meine nicht, aber ich wollte trotzdem sichergehen.

6. Wie sieht das Verfahren aus? Ich schicke den ausgefüllten Antrag per Post mit den notwendigen Unterlagen, danach bekomme ich einen Termin, wo ich die Gebühr zahle. Anschließend bekomme ich irgendwann die Zusicherung und noch später die Einbürgerungsurkunde, richtig? Anschließend beantrage ich meinen Ausweis und Pass.

Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.769

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Fragen zur Einbürgerung - indischer Staatsbürger
Antwort #1 - 06.03.2023 um 04:28:38
 
Anistar schrieb am 05.03.2023 um 19:32:03:
...

1. Ich bin indischer Staatsbürger. In Indien gibt es keine doppelte Staatsangehörigkeit. In dem Fall darf ich meinen indischen Pass bis zum Erhalt der Einbürgerungsurkunde behalten, richtig? In manchen Ländern, die eine doppelte Staatsangehörigkeit erlauben, muss man schon nach Erhalt der Einbürgerungszusicherung die alte Staatsangehörigkeit bzw. den alten Pass aufgeben. Das wäre aber in meinem Fall nicht so, richtig? Ich werde unmittelbar nach Erhalt des deutschen Passes meinen indischen Pass an die indische Behörde aufgeben.


Hallo,

üblich ist es, wenn der Entlassungsstaat eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit zulässt, dass Du nach Erhalt der Einbürgerungszusage bei Deinem Herkunftsstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragst, was regelmäßig auch bedeutet, dass Du Deine entsprechenden Ausweise und Pässe "abgibst".

Es sei denn, Dein Herkunftsstaat steht auf der Liste derjenigen Staaten, bei denen Deutschland die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erlaubt. Das ist bei Indien meines Wissens nicht der Fall.

Zitat:
2. Ich kann den Einbürgerungstest nachreichen, richtig? Ich habe vor, den Antrag schon vorher zu stellen - ich habe Ende Mai meinen Einbürgerungstest.


Üblicherweise bearbeiten die Einbürgerungsbehörden die Anträge erst nach Vorliegen aller obligatorischen Voraussetzungen. Ob das bei Deiner EBH möglicherweise anders ist, solltest Du im Einzelfall dort erfragen.

Zitat:
3. Ich werde ab Juli einen neuen unbefristeten Job antreten - d.h. 6 Monate Probezeit. Ist es richtig, dass der Antrag bis zum Ablauf der Probezeit gar nicht bearbeitet wird? (ungeachtet dessen, dass der Prozess sowieso länger dauert). Ich habe derzeit auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.


Gesetzlich ist es nicht erforderlich, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Tatsächlich aber wird das von einigen EBHen wohl zur Voraussetzung erklärt.
Ob und inwiefern ein befristetes Arbeitsverhältnis Auswirkungen hat, kann Dir verbindlich nur Deine EBH beantworten. 

Zitat:
4. Ich muss ein Passfoto einreichen. Gibt es da besondere Voraussetzungen zum Foto? In den Anforderungen ist nichts besonders erwähnt.


Meines Wissens gibt es keine besonderen Anforderungen.

Zitat:
5. Straftaten im Einbürgerungsantrag: Ich musste zweimal wegen Schwarzfahren und einmal wegen Nichteinhaltung der Maskenpflicht Bußgelder zahlen. Ich wurde aber niemals angezeigt oder in einem Gericht verurteilt. Müssen die drei Fälle oben bei "Straftaten" im Antragsformular erwähnt werden? Ich meine nicht, aber ich wollte trotzdem sichergehen.


Nein, müssen sie nicht.
Das waren, sofern keine Anzeige und Verurteilung / Strafbefehl erfolgte, keine Straftaten, sondern lediglich Zahlungen (keine Bußgelder) im Rahmen zivilrechtlicher Forderungen oder, bei der Maske, im worst case ein Bußgeld im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit.

Zitat:
6. Wie sieht das Verfahren aus? Ich schicke den ausgefüllten Antrag per Post mit den notwendigen Unterlagen, danach bekomme ich einen Termin, wo ich die Gebühr zahle. Anschließend bekomme ich irgendwann die Zusicherung und noch später die Einbürgerungsurkunde, richtig? Anschließend beantrage ich meinen Ausweis und Pass.


Üblicherweise ist der Abgabe des Antrags ein Beratungsgespräch vorgeschaltet, in denen u.a. Deine offenen Fragen, die Du hier stellst, beantwortet werden würden.

Du kannst natürlich auch den Antrag auf dem von Dir skizzierten Weg stellen.
Die dann folgenden administrativen Abläufe können sich von EBH zu EBH unterscheiden, weshalb Dir auch diese Fragen verbindlich in Deinem Einzelfall nur Deine EBH beantworten kann.

Der normale Ablauf ist: Termin zur Antragstellung -> Beratungsgespräch ggf. mit Abgabe des vorbereiteten Antrags und Zahlung der hälftigen Gebühr -> Erhalt der Einbürgerungszusage -> Beantragung der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (mit Abgabe z.B. des Nationalpasses) -> Vorlage der Entlassungsurkunde bei der EBH -> Zahlung der zweiten Hälfte der Einbürgerungsgebühr -> Einbürgerung -> Beantragung deutscher Nationalpass und Personalausweis.

Gruß

Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema