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Brauche ich überhaupt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit? (Gelesen: 632 mal)
itdonmatta
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Brauche ich überhaupt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
03.03.2023 um 10:54:57
 
Hallo,

ich besitze eine AE zur Jobsuche und habe davor 6 Jahre ununterbrochen mit einer AE zwecks Studium in DE studiert. Ich habe eine Stelle gefunden und die AB hat mich informiert, dass sie meinen Antrag an die BAfA weitergeleitet haben.
In § 9 BeschV (https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html) wird allerdings Bezug genommen über die Beschäftigung von Ausländer*innen:

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. ...
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

was auf mich zutrifft. Warum wurde mein Antrag weitergeleitet bzw. was kann ich dagegen tun?
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engelchen+
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i4a rocks!


Beiträge: 200

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.03.2023 um 11:30:07
 
itdonmatta schrieb am 03.03.2023 um 10:54:57:
Warum wurde mein Antrag weitergeleitet bzw. was kann ich dagegen tun?

Du hast nicht bis zum Ende gelesen.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3. einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.


Hast Du Dein Studium abgeschlossen? Hast Du eine qualifizierte Stelle gefunden?
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itdonmatta
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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Antwort #2 - 03.03.2023 um 11:45:29
 
Hallo engelchen+,

engelchen+ schrieb am 03.03.2023 um 11:30:07:
Hast Du Dein Studium abgeschlossen? Hast Du eine qualifizierte Stelle gefunden?


Ich habe mein Studium abgeschlossen und eine Stelle im IT-Bereich (habe Informatik studiert) gefunden. Ob die Stelle als qualifiziert gilt, bezweifle ich, da 1. in der Stellenausschreibung kein Studium vorausgesetzt wurde und 2. das Gehalt ohne Sonderzuwendungen nur 37k brutto beträgt. Für mich ist die ABH in Berlin zuständig.

Meine AE zur Jobsuche läuft im April 2024 ab. Verstehe ich es richtig, dass wenn ich die Stelle annehme und ein Jahr mit meiner aktuellen AE arbeite, ich keine Zustimmung von der BA mehr brauche?
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.03.2023 um 10:47:59
 
itdonmatta schrieb am 03.03.2023 um 10:54:57:
Warum wurde mein Antrag weitergeleitet

Weil die ABHen gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG die Bundesagentur für Arbeit jedenfalls beteiligen dürfen und machen in der Praxis nach dem Motto "sicher ist sicher" von diesem Recht oft Gebrauch.
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