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Einreise nach Deutschland für türkisches Baby (Gelesen: 1.309 mal)
Seyyide73
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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01.03.2023 um 12:52:40
 
Hallo.

İch bin eine in Deutschland geborene Türkin mit einer Niederlassungserlaubnis  9 unbefristet.
İch bin im 5 Monat schwanger und möchte gerne,dass meine Geburt in der Türkei statt findet,da der Vater in der Türkei lebt.
Mein Baby wird automatisch die türkische Staatsbürgerschaft erhalten.
İch hätte gerne gewußt,ob ich mit meinem Kind nach Deutschland einreisen kann.
Einen Pass kann ich in der Türkei erhalten,doch wie sieht es mit der Einreise und dem Aufenthaltstitel aus?

Danke
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reinhard
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Antwort #1 - 01.03.2023 um 14:09:23
 
Es kommt darauf an. Du schreibst nicht, wo Du lebst.

Das Kind würde eine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn es in Deutschland zur Welt kommt, Du seit acht Jahren hier lebst und eine Niederlassungserlaubnis hat.

Solltest Du in die Türkei umgezogen sein, ist die NE erloschen.

Dann müsstest Du einen Grund nach dem Aufenthaltsgesetz angeben, um ein Visum zu bekommen.

Schreib lieber erstmal genau, wie Deine Situation ist.
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Seyyide73
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #2 - 01.03.2023 um 15:24:22
 
Ich lebe in Deutschland.
Ich möchte nur,dassmein Kind in der Türkei geboren wird.Es wird mit mir dann hier in DE leben und der Vater wird nach der Geburt mit uns nach DE kommen.
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reinhard
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Antwort #3 - 01.03.2023 um 18:39:25
 
Bei einer Geburt in Deutschland bekäme das Kind beide Staatsangehörigkeiten und könnte problemlos reisen.

Wenn das Kind und der Vater türkisch sind, bekommen beide ein Visum nur, wenn Du den Lebensunterhalt und die Unterkunft (Wohnung muss groß genug sein) sichern kannst.
Bist Du mit dem Vater des Kindes verheiratet? Dann wäre der Visumprozess einfacher.
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Seyyide73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.03.2023 um 11:02:01
 
Danke reinhard für deine Antworten..
Ja wir sind verheiratet und wir sind beide im E Commerce tätig.
Lebensunterhalt und Wohnraum sind kein Problem.
Doch falls ich mich entschliessen sollte,mich in DE abzumelden  und mich  in der Türkei anzumelden,könnte mein Kind problemlos nach DE einreisen?
Da meine Eltern und meine Geschwister in DE leben,möchte ich gerne,dass mein Kind später die Familie hier in DE besuchen kann.
Geht das nur mit einem Besuchsvisum?
Auch wenn das Kind ein eAT hätte?
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Aras
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Antwort #5 - 02.03.2023 um 11:16:43
 
Wenn dein Kind in Deutschland geboren würde, wäre es Deutsch und es wäre sein natürliches Recht in Deutschland einzureisen, siehe § 4 Abs. 3 StaG, Artikel 11 GG.

Wird dein Kind im Ausland geboren, dann würde dein Kind nur die Türkische Staatsangehörigkeit haben. Es würde nicht mal eine AE haben, da diese nur bei Inlandsgeburten automatisch erteilt wird. Siehe § 33 AufenthG https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html

Wenn du also dein Kind im Ausland gebierst, dann wird es von Geburt keine automatische Einreiseerlaubnis für Deutschland haben. Du müsstest also für dein Kind und für deinen Ehemann je ein nationales Visum beantragen, sind ja auch beide Ausländer.

Also solltest du bspw. planen, dass du direkt nach der Geburt nach Deutschland zurückkehren willst, dann würde das durch das Visumverfahren für dein Kind verzögert werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Seyyide73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.03.2023 um 11:36:53
 
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

Wie darf ich dieses Gesetz verstehen?
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Antwort #7 - 02.03.2023 um 12:02:43
 
Seyyide73 schrieb am 02.03.2023 um 11:02:01:
Doch falls ich mich entschliessen sollte,mich in DE abzumeldenund michin der Türkei anzumelden,könnte mein Kind problemlos nach DE einreisen?

Nein, weil dein Kind dann nur "Türke" ist und vermutlich deine NE erlöschen würde...
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Antwort #8 - 02.03.2023 um 12:06:55
 
Seyyide73 schrieb am 02.03.2023 um 11:36:53:
Wie darf ich dieses Gesetz verstehen?

Was genau? Einen ganzen Paragraphen zu zitieren und zu verlangen ihn auszulegen kann man von einem Anwalt gegen entsprechende Vergütung verlangen.

Wenn du meinst, dass dein im Ausland geborenes Kind einen Anspruch auf die AE hat, dann kann ich nur wiederholen, dass dein Kind nur bei Inlandsgeburt entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die AE bekommt, aber bei Auslandsgeburt nur ein Ausländer ist der mit einem nationalen Visum einreisen darf.
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Antwort #9 - 02.03.2023 um 14:27:20
 
Wenn Du in die Türkei reist, hast Du zwei Möglichkeiten:

1) Du reist nur besuchsweise ein, um das Kind zur Welt zu bringen und beim Vater zu lassen. Dann kehrst Du sofort zurück. Deine NE bleibt erhalten.

2) Du zieht um, meldest Dich ab, die NE erlischt. Dann lebst Du als Türkin in der Türkei und könntest wieder einreisen, wenn Du im Visumantrag einen Grund nach dem Aufenthaltsgesetz angeben kannst.

Das oben zitierte Gesetz bezieht sich nur auf Kinder, die in Deutschland geboren werden.
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Antwort #10 - 06.03.2023 um 00:03:39
 
Es ist zwar deine Entscheidung, aber hier ein nett gemeinter Tipp:

versetz dich bitte auch in die Lage deines Kindes und seine Zukunft. Du schreibst selbst das du mit deinem Kind in Deutschland leben willst, dann sollte man ihm/ihr auch einfach die deutsche Staatsangehörigkeit gönnen. Wenn es darum geht den Vater bei dir Geburt zu haben, dann könnte er sich ein Visum für 90 tage holen, oder aber digital dabei sein. Viele Krankenhäuser bieten solche Möglichkeiten an. Ich persönlich würde dieses Risiko nicht eingehen, denn ein Mitarbeiter kann die bewusste Ausreise zur Geburt (wo auch der Vater lebt) als eine "dauerhafte" Ausreise sehen, so dass die NE sofort erlischt. Die Stadt Berlin gibt Beispiele an und dort wird selbst eine kurze schulische Bildung genannt. Für mich war das alles auf jedenfall sehr stressig und, wenn ich daran denke das dein Kind hier aufwachsen soll ohne dt. Staatsbürgerschaft dann seh ich mich da auch irgendwie wieder.

Es wäre Schade in Zukunft irgendwann deinen Sohn hier im Forum zu sehen. Falls du dich doch dafür entscheidest, dann empfehle ich dir sofort eine Einbürgerung mit Hinzunahme deines Kindes.
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Antwort #11 - 06.03.2023 um 09:00:48
 
Seyyide73 schrieb am 02.03.2023 um 11:02:01:
Doch falls ich mich entschliessen sollte,mich in DE abzumeldenund michin der Türkei anzumelden

genau das gefährdet deine NE, würde ich nicht machen
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