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Aufenthaltstitel Wechseln nach Eheschlissung (Gelesen: 737 mal)
bdman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.02.2023 um 20:16:20
 
Hallo,

Meine Bruder ist eine Student und seine Freundin ist auch eine Studentin. Beine kommt aus nicht-EU und wohnen in
Deutschland als Studenten. ihr plannen  in Juni zu heiraten. Beide haben Momentan Aufenthalts Gemäss § 16b.

Ist das möglich dass seine Frau beantragt für eine
Aufenthaltstitel gemäss § 27 und  bekommt eine Uneinbesränkte Erwebstätigket Erlaubnis nach Heirat in Juni?

Vielen Dank!
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deerhunter
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i4a rocks!


Beiträge: 2.217

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 01.03.2023 um 09:10:58
 
Nein, geht nicht...lies mal §29

1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
    der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
    ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und genug Einkommen haben
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erne
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Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
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Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.03.2023 um 11:24:49
 
deerhunter schrieb am 01.03.2023 um 09:10:58:
1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis


bdman schrieb am 28.02.2023 um 20:16:20:
Beide haben Momentan Aufenthalts Gemäss § 16b. 

AE nach 16b ist auch eine AE.

alle anderen Voraussetzungen müssen natürlich gegeben sein,
und m.E. hängt die Arbeitserlaubnis am Stammberechtigten ... ob die Frau dann eine "allgemeine" Arbeitserlaubnis bekommt ist fraglich, m.E. nicht möglich.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beiträge: 291

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Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.03.2023 um 11:29:29
 
Hallo,

in § 16b Abs. 4 AufenthG heißt es: "Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden."

Bei der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum ausländischen Ehegatten handelt es sich um einen Anspruchsfall. In den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. AufenthG zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt.

Somit ist ein Wechsel aus einer studentischen AE grundsätzlich möglich ist, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Zitat:
und  bekommt eine Uneinbesränkte Erwebstätigket Erlaubnis nach Heirat

Wenn die AE erteilt wird, genießt die Ehefrau kraft Gesetzes vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und darf uneingeschränkt erwerbstätig sein.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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bdman
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 01.03.2023 um 22:59:36
 
Hallo @deerhunter, @erne @dgstein:

Vielen Dank für Eure Antwort! Ich freue mich!

MfG
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