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25A und NE (Gelesen: 1.142 mal)
Themen Beschreibung: zeiten vor 25
Sarashawky2288
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28.02.2023 um 12:52:24
 
Hallo liebe Info4alien,
ich habe eine frage : einer hat 25a bekommen, möchte die NE beantragen, zähen die Zeiten im Asylverfahren mit einer Gestattung, Klar Duldung Zeiten zähen nicht.
er hat damals eine Folgeasylantrag gestellt , danach hat eine Positive Entscheidung 25 abs. 3 bekommen,. mit 25 abs 3 kann er auch NE beantragen, hier zählen auch die Zeiten im Asylverfahren ?  oder nicht ?
Lg
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reinhard
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Antwort #1 - 28.02.2023 um 12:55:43
 
Die Zeiten des Folgeantrags zählen mit.

Die Zeiten des ersten, abgelehnten Asylantrages zählen nicht mit.

Wenn man die Zeiten des ersten Asylantrags retten will, stellt man keinen Folgeantrag (der erkennt das negative Ergebnis des ersten Asylantrages an), sondern einen "Wiederaufgreifungsantrag", mit dem das alte Asylverfahren nochmal angeguckt wird.
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Sarashawky2288
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Antwort #2 - 28.02.2023 um 13:29:20
 
ja und für 25a?
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reinhard
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Antwort #3 - 28.02.2023 um 16:33:18
 
Sarashawky2288 schrieb am 28.02.2023 um 13:29:20:
ja und für 25a?


Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a werden für die NE angerechnet.

Ganz klar wird die Reihenfolge der Anträge aus Deiner Schilderung nicht. Falls Du das nicht klären kannst, schick den Inhaber der Aufenthaltserlaubnis zu einer Migrationsberatung. Oder frag ihn, ob er das selbst hier aufdröseln will.
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Sarashawky2288
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Antwort #4 - 01.03.2023 um 07:04:32
 
ich meine die Zeiten vor der Beantragung der 25a AE  , die Zeiten vor negativen Beschied. ihr seid hier Experte als Migrationsberatungstellen.hier sind viele Fachexperte, ich kriege hier verschiedene Meinung.
vg
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dgstein
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Antwort #5 - 01.03.2023 um 11:46:31
 
Hallo Sarashawky2288,

in § 26 Abs. 4 AufenthG heißt es ganz klar: "Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet."

Somit kann die Zeit des Asylerstantrages nicht angerechnet werden, da dieser abgelehnt wurde. Nach deiner Schilderung kann lediglich die Zeit ab Asylfolgeantragstellung angerechnet werden, da ihm ja daraufhin ein Abschiebeverbot zuerkannt wurde und in der Folge eine AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Du schreibst, dass dem Betroffenen eine AE nach § 25a AufenthG erteilt wurde. Dies setzt einen zuvor geduldeten Aufenthalt voraus. Gehe ich recht in der Annahme, dass die AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verlängert und der Betroffene stattdessen geduldet wurde?

Duldungszeiten stellen grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, aber er einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehabt hätte oder die Unterbrechungen des Aufenthaltstitels nicht zu vertreten hat.

Zitat:
ihr seid hier Experte als Migrationsberatungstellen.hier sind viele Fachexperte

Das mag sein. Aber ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes kann hier nur spekuliert werden.

Viele Grüße

dgstein
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reinhard
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Antwort #6 - 01.03.2023 um 14:03:55
 
Was war denn die Reihenfolge?

2000 Asylantrag
2003 abgelehnt
und dann? Was wann beantragt?
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Sarashawky2288
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Antwort #7 - 02.03.2023 um 20:56:55
 
Hallo, er hat im 2021 eine Duldung, dann hat  im August 25a beantragt ,dann hat die ABH lange nicht geantwortet.  als die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hat, hat er Asylfolgeantrag wegen macht Übernahme durch Taliban gestellt.  im Januar 2022 hat die ABH auf seinen Antrag Positive geantwortet , er bekam  25a, direkt danach hat er 25abs3 vom BAMF bekommen, er hat die beide fast gleichzeitig bekommen.
danke nochmal
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.03.2023 um 10:26:31
 
Hallo Sarashawky2288,

dann kann die Zeit ab Asylfolgeantragstellung angerechnet werden, da ihm ja daraufhin ein Abschiebeverbot zuerkannt wurde und in der Folge eine AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Fraglich ist, ob vor der Antragstellung während der Duldungszeit bereits ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestand. Das müsste durch die zuständige ABH geprüft werden. Sollte dem so sein, kann dann auch diese Zeit angerechnet werden.

Doch selbst wenn dem so wäre, würde er die Fünfjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG wohl nicht erfüllen und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis käme nicht in Betracht.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #9 - 03.03.2023 um 13:16:06
 
Dann können die Zeiten ab Asylfolgeantrag gerechnet werden:

Oktober 2021 bis Oktober 2026 bis zur Niederlassungserlaubnis
(wird vielleicht vom Bundestag auf Oktober 2024 verkürzt)

Oktober 2021 bis Oktober 2028 bis zur Einbürgerung
(Wird vielleicht vom Bundestag auf Oktober 2026 verkürzt).

Im Laufe dieses Jahres will die Bundesregierung Änderungen für die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung vorschlagen. Wir wissen aber noch nicht, wie die aus dem Bundestag und Bundesrat dann (verändert) rauskommen und wann.
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