Hallo liebe Schwarmintelligenz,
ich habe eine Frage zur Arbeitserlaubnis im Zusammenhang mit
AT nach §16b Abs. 1
AufenthG.
Ein Ausländer, der ein Studienkolleg besucht, wiederholt momentan das Abschlussemester. Im Zusatzblatt zu seinem
eAT steht Folgendes: "Erwerbstätigkeit 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nur während der vorlesungsfreien Zeit gestattet". Das gilt aber laut
AufenthG (§16b Abs. 3) nur im ersten Jahr der Studienvorbereitung.
Er besucht das Studienkolleg seit Anfang Februar 2022 und ist davon ausgegangen, dass er sich schon im zweiten Jahr der Studienvorbereitung befindet. Deswegen hat er die
ABH gebeten, den Satz "nur während der vorlesungsfreien Zeit" aus seinem Zusatzblatt zu streichen.
Die
ABH ist aber der Meinung, dass die 1-jährige Frist nicht ab dem Datum des Unterrichtsbeginns gilt (Februar 2022), sondern ab dem Datum der Erteilung seines
eAT. Dieser wurde aufgrund von hoher Belastung der
ABH erst Ende April 2022 erteilt, vorher gab es eine Fiktionsbescheinigung. Zusätzlich zur Fiktionsbescheinigung hat ihm die
ABH damals noch vor der Immatrikulation (also noch im Januar 2022) eine vorläufige Erlaubnis des Aufenthalts zwecks Studienvorbereitung (zur Vorlage beim Studienkolleg) erteilt.
Hat die
ABH Recht? Ist wirklich nur das Datum der Erteilung von
eAT entscheidend und nicht das Datum, an dem die Studienvorbereitung tatsächlich begonnen hat?