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Ein Bescheid sollte Standard sein? (Gelesen: 1.383 mal)
Themen Beschreibung: Antrag auf Niederlassungserlaubnis
juhun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Republik Korea
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ein Bescheid sollte Standard sein?
20.02.2023 um 08:29:56
 
Hallo,

wenn man im Glauben, alle Voraussetzungen zu erfüllen, den Antrag auf eine Niederlassungserlabunis stellt und aus unerklärlichen Gründen nur eine Verlängerung für 2 Jahre bekommt, sollte man nicht wenigstens schriftlich einen Bescheid erhalten, in dem die Begründung steht, warum noch keine Niederlassungserlaubnis möglich ist?

VG
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 20.02.2023 um 10:37:59
 
Guten Morgen,

mal unverbindlich, vielleicht kann sich ja noch jemand zu dem Thema melden:

Gem. § 77 (1) AufenthG bedürfen u.a. Verwaltungsakte mit der

- ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt wird 

der Schriftform und sind mit einer Begründung zu versehen.

"Eine Versagung bzw. eine zeitlich Beschränkung liegen hier jedoch nicht vor".

In der Regel sollen aber Verwaltungsakte wie z.B.

- die Erteilung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 AufenthG schriftlich ergehen.

Warum hier von dem Regelgrundsatz abgewichen wurde kann ich nicht beurteilen.
Aber vielleicht kann sich jemand anderes dazu äußern!

MfG
Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.02.2023 um 14:40:14
 
juhun schrieb am 20.02.2023 um 08:29:56:
wenn man im Glauben, alle Voraussetzungen zu erfüllen, den Antrag auf eine Niederlassungserlabunis stellt und aus unerklärlichen Gründen nur eine Verlängerung für 2 Jahre bekommt, sollte man nicht wenigstens schriftlich einen Bescheid erhalten, in dem die Begründung steht, warum noch keine Niederlassungserlaubnis möglich ist?

Klar. Der Antragsteller hat nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anspruch auf einen schriftlichen begründeten Ablehnungsbescheid. Einfach mal die ABH darauf hinweisen und um die Ausstellung eines solchen bitten/verlangen.
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juhun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.02.2023 um 17:43:23
 
ABH hätte also auf jeden Fall die noch nicht erfüllte Voraussetzung nennen und evtl. eine Chance für Einreichen weiterer Nachweise geben sollen?
VG
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dgstein
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Antwort #4 - 22.02.2023 um 20:26:40
 
Hallo juhun,

hast du dich nach dem NE-Antrag erkundigt, als du zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesprochen hast? Vielleicht wurde er übersehen oder ist in der Post verloren gegangen.

Oder hast du den Antrag erst bei Vorsprache abgegeben? Dann kann es sein, dass unabhängig von der Prüfung der Niederlassungserlaubnis (die einige Zeit dauern kann) erst einmal die Aufenthaltserlaubnis verlängert wurde, damit du einen gültigen Aufenthaltstitel hast.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #5 - 23.02.2023 um 12:45:14
 
dgstein schrieb am 22.02.2023 um 20:26:40:
Oder hast du den Antrag erst bei Vorsprache abgegeben? Dann kann es sein, dass unabhängig von der Prüfung der Niederlassungserlaubnis (die einige Zeit dauern kann) erst einmal die Aufenthaltserlaubnis verlängert wurde, damit du einen gültigen Aufenthaltstitel hast.

Ist für so etwas nicht die kostengünstigere Fiktionsbescheinigung vorgesehen?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.02.2023 um 12:56:51
 
Nur mal so angemerkt... Etwas zu bekommen was man nicht beantragt hat ist Willkür. Darum muss ja auch der begründete Bescheid gegeben werden, damit eben nachvollziehbar keine Willkür vorliegt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dgstein
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Antwort #7 - 23.02.2023 um 13:45:03
 
Hallo,

das ist doch alles spekulativ. Vielleicht sollte der TE erst einmal konkret darlegen, was wann und wie beantragt wurde.

Im Übrigen ist die Bearbeitung eines NE-Antrages gemäß § 69 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 44 AufenthV gebührenpflichtig. Wurde die Bearbeitungsgebühr bereits gefordert und bezahlt? Auch das wäre wichtig zu wissen. Denn wenn die Gebühr noch nicht bezahlt wurde, wird der Antrag üblicherweise auch noch nicht bearbeitet.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #8 - 23.02.2023 um 14:03:27
 
Stimmt, hier wird spekuliert.

Du, dgstein, hast Recht: Die Situation könnte auch anders sein, als es sich aus dem Startbeitrag aufdrängt. Hat wohl jeder von uns schon erlebt, dass eine kurze Schilderung für den Ausländerrechtler wesentliche Tatsachen nicht oder nicht korrekt widergibt.

Allerdings gibt der Startbeitrag auch nicht viel Grund, an dem oft und oft hier dargestellten "Weniger bekommen als ausdrücklich beantragt war" von vornherein zu zweifeln.
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juhun
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Antwort #9 - 23.02.2023 um 17:25:47
 
dgstein schrieb am 23.02.2023 um 13:45:03:
Wurde die Bearbeitungsgebühr bereits gefordert und bezahlt?

Die Gebühr wurde genau in Höhe der NE + Fiktionsbescheinigung während der Vorsprache bezahlt.
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juhun
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Antwort #10 - 23.02.2023 um 17:28:04
 
Aras schrieb am 23.02.2023 um 12:56:51:
Nur mal so angemerkt... Etwas zu bekommen was man nicht beantragt hat ist Willkür. Darum muss ja auch der begründete Bescheid gegeben werden, damit eben nachvollziehbar keine Willkür vorliegt.

Genau diesen Fehler hat die ABH mittlerweile mehr oder weniger zugegeben. Die ABH hat noch ein paar Fragen gestellt und nach richtigen Antworten hat die ABH nun doch die postive Entscheidung getroffen.
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Antwort #11 - 23.02.2023 um 17:35:47
 
dgstein schrieb am 23.02.2023 um 13:45:03:
das ist doch alles spekulativ. Vielleicht sollte der TE erst einmal konkret darlegen, was wann und wie beantragt wurde.

Antrag im Monat 1 per E-Mail.
Vorsprache im Monat 2 und Bezahlung für NE + Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung wurde sofort erstellt.
Ein Schreiben per Post im Monat 3 mit der Bitte um weitere Unterlagen.
Antworten mit weiteren Unterlagen im Monat 4 geschickt.
Im Monat 6 doch eine befristete AE per Post.
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dgstein
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Antwort #12 - 23.02.2023 um 17:57:54
 
Hallo,

juhun schrieb am 23.02.2023 um 17:28:04:
nach richtigen Antworten hat die ABH nun doch die postive Entscheidung getroffen.

na dann hat sich doch alles doch noch zum Guten gewendet.  22

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