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Sprachkurs als vorbereitende Maßnahme für eine Ausbildung (Gelesen: 2.104 mal)
Martin Ha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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19.02.2023 um 11:22:46
 
Guten Tag,
meine Partnerin Christy möchte hier in D eine Ausbildung als Hotelfachfrau machen. Sie hat dafür auch schon eine Zusage bei einem Hotel.
Die Dokumente für das Visum werden wohl kein Problem darstellen.
Ich habe allerdings Fragen zu den notwendigen Deutschkenntnissen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, sind dafür 3 Möglichkeiten gegeben:
1) Man macht eine B1 Prüfung bei dem Goethinstitut (oder vergleichbar)
2) Der Arbeitgeber bestätigt, das die Deutschkenntnisse ausreichen
3) Man bucht und bezahlt einen ausbildungsvorbereitenden Kurs hier in D.

Habe ich das so richtig verstanden?

Zu 3) so einen Kurs zu bekommen ist wohl möglich, aber was passiert, wenn man die Abschlussprüfung nicht besteht? Wird dann das Visum wieder entzogen oder könnte z.B. der Arbeitgeber bestätigen, das die ihm die Teilnahme an dem Kurs ausreicht also dann gemäß 2) ? Wird das Ergebnis des Kurses also abgefragt?

Ich bedanke mich für Antworten!

Martin
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Antwort #1 - 19.02.2023 um 11:32:45
 
Ist es überhaupt eine aufenthaltsrechtliche Voraussetzung, dass man B1 Sprachkenntnisse vorweisen muss? Kannst du mal bitte die Stelle im AufenthG zitieren, wo die Sprachkenntnisse für eine AE für eine Ausbildung gefordert werden?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Martin Ha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.02.2023 um 11:41:04
 
Hi,

die Info habe ich von der Seite der deutschen Botschaft in Manila

https://manila.diplo.de/ph-de/service/visa-einreise/-/2452626?openAccordionId=it
em-2452830-1-panel&view=

·         Falls Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren beabsichtigen (z.B. Fleischer, Bäcker, Hotelfachmann):

o   Deutschzertifikat B1 einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (Goethe Institute, ÖSD, telc, Test DaF, ECL). Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein.

o   Bei Ausbildungen im Gesundheits- und Pflegebereich muss ein Sprachzertifikat für Deutsch B2 vorliegen ODER Sprachzertifikat für Deutsch B1 mit Bestätigung der Ausbildungsstätte, dass während der Ausbildung Deutsch B2 erworben wird. Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein.

·         Falls Sie eine andere Berufsausbildung unter zwei Jahren beabsichtigen: Deutschzertifikat A2 einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (Goethe Institute, ÖSD, telc, Test DaF, ECL). Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein.

·         Alternativ Arbeitgeberbestätigung, dass die für die konkrete Aus- oder Weiterbildung erforderlichen Sprachkenntnisse durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind oder durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs (bis zu 6 Monate) erworben werden sollen.

Im Fall eines ausbildungsvorbereitenden Sprachkurses, bitte zusätzlich:

·         Anmelde- und Bezahlungsbestätigung einer Sprachschule in Deutschland für einen Deutsch-Intensivkurs

·         Nachweis einer Krankenversicherung (Krankenversicherung, die den gesamten Aufenthalt abdeckt, eine Reisekrankenversicherung ist nicht ausreichend)

·         Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für den Zeitraum des Sprachkurses:
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Martin Ha
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Antwort #3 - 19.02.2023 um 12:01:11
 
Hier ist der Passus im Aufenthaltsgesetz

Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.

Ist zwar etwas knapp fortmuliert, aber inhaltlich in Deckung.
Bleibt aber nachwievor offen, was passiert, wenn die Abschlussprüfung in der Sprachschule nicht gemeistert wird.
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SimonB
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Antwort #4 - 19.02.2023 um 15:05:05
 
Martin Ha schrieb am 19.02.2023 um 12:01:11:
was passiert, wenn die Abschlussprüfung in der Sprachschule nicht gemeistert wird. 

Sie könnte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis  stellen, um nochmals  X Stunden und eine weitere Prüfung zu absolvieren.

Martin Ha schrieb am 19.02.2023 um 11:22:46:
Wird dann das Visum wieder entzogen

Das Visum würde nur zur Einreise erteilt. Die ABH würde  eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Sprachkurses erteilen.
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Antwort #5 - 19.02.2023 um 15:43:23
 
Bis B1 kann man aber auch problemlos auf den Philippinen lernen und prüfen lassen! Dafür wäre überhaupt kein Vsum notwendig
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Martin Ha
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Antwort #6 - 19.02.2023 um 23:00:56
 
Hallo,

prinzipiell richtig, nur sie ist an schlechte Lehrer geraten.
Ich bin leider ein schlechter Lehrer, weil es mir oft schwer fällt, zu denken und zu reden wie auf einem A1 oder A2 Level.
Aber ich werde jetzt mit dem Arbeitgeber reden. Wenn er sie prüft und das dann bestätigt, ist alles ok und wir widmen uns der nächsten Hürde...dem Visum.

Danke für die Antworten!

Martin
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Antwort #7 - 19.02.2023 um 23:36:37
 
Ich hab das Gefühl dass mit Bildungseinrichtung die Berufsschule gemeint ist und nicht der Betrieb.
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Antwort #8 - 20.02.2023 um 06:43:11
 
Martin Ha schrieb am 19.02.2023 um 23:00:56:
Hallo,

prinzipiell richtig, nur sie ist an schlechte Lehrer geraten.
Ich bin leider ein schlechter Lehrer, weil es mir oft schwer fällt, zu denken und zu reden wie auf einem A1 oder A2 Level.

Man kann problemlos am GI in Manila oder auch in einer anderen einrichtung in Cebu bis B1 lernen und Prüfung machen. Dazu braucht man nicht nach Deutschland. Die Lehrer sind sehr gut...habe gerade jemanden dort auf dem Kurs!

Dann kann man hier die Ausbildung machen
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Martin Ha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.02.2023 um 00:08:34
 
@Aras Das kann schon sein, nur warum muss der Arbeitgeber eine Prüfung der Berufsschule bestätigen?

Alternativ Arbeitgeberbestätigung, dass die für die konkrete Aus- oder Weiterbildung erforderlichen Sprachkenntnisse durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind...

Kann es nicht auch die Bildungseinrichtung des Arbeitgebers sein? Also eine Stelle im Betrieb, wo die Ausbildung stattfindet?

Ich habe jetzt mal das auswärtige Amt angeschrieben und gefragt, was genau unter der Bildungseinrichting in diesem Zusammenhang gemeit ist.

Bezgl. zu den Kursen in Manila:

Das ist sicherlich möglich, aber meine Partnerin wäre dann wochenlang in Manila aleine, einen Kurs hier nearby fände ich schon besser.

Ich bin mit dem Thema noch nicht durch...aber ich bedanke mich jetzt schon mal für die Beiträge und werde berichten.

Martin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 21.02.2023 um 01:19:34
 
Hi,

hier ein Hinweis, das es sich bei der Bildungseinrichtung um einen Betrieb und nichz um die Berufsschule handelt:

zu Absatz 12c: Begriff der Bildungseinrichtung
2.12c.0 In § 2 Absatz 12c wird der Begriff der „Bildungseinrichtung“ definiert.
2.12c.1 Er umfasst die Einrichtungen, die bei Aufenthalten nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und
im Rahmen von § 60c Ausbildungen (Berufsausbildung, betriebliche Weiterbildung,
Studium und Studienvorbereitung, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen, Schulbesuch, Sprachkurse) anbieten. Eine
Bildungseinrichtung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes kann damit auch ein Betrieb
sein, in dem z. B. betriebliche Aus- und Weiterbildungen oder rein betriebliche Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durchgeführt
werden

Quelle:
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307)

Zum Glück ist meine Tochter Juristin...

Martin
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Antwort #11 - 21.02.2023 um 09:42:31
 
Martin Ha schrieb am 21.02.2023 um 00:08:34:
Das ist sicherlich möglich, aber meine Partnerin wäre dann wochenlang in Manila aleine, einen Kurs hier nearby fände ich schon besser.

Das ist aber der Botschaft egal! Hier geht es nicht darum, dass du deine Partnerin bei dir haben willst, denn dann solltest du ein Hochzeitsvisum beantragen lassen!
Hier geht es um Deutsch lernen bis B1 und dafür braucht es kein Visum, weil dieses sehr gut auf den Philippinen geht
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JaySim
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Antwort #12 - 12.04.2023 um 11:18:11
 
Hi Martin,

hast du eigentlich auch eine Antwort vom der Auslandsvertretung bekommen bzgl. deiner Frage zur Bildungseinrichtung?
Das würde mich auch sehr interessieren.
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