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Prozess Staatsangehörigkeit Neugeborenes (DE / Drittstaat) (Gelesen: 1.239 mal)
Michael1240
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
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15.02.2023 um 21:12:52
 
Hallo zusammen,

habe leider über die Forensuche nicht viel gefunden - aber zumindest gesucht! Smiley

Unsere Tochter wurde am 1.2.23 in Deutschland geboren (Nationalität Vater DE, Mutter VN, beide verheiratet, Mutter in DE seit 08/2020) und hat nach §4 StAG die DE Nationalität. DE Geburtsurkunde (+internationale) liegen vor. Wir wollen baldmöglichst einen DE Kinderreisepass beantragen, zusätzlich haben wir auch bereits an der Botschaft die Formulare für die VN Staatsbürgerschaft angefragt.

Nun folgende Frage:
Muss zur Führung einer doppelten Staatsangehörigkeit (DE + zusätzliche Annahme der VN Nationalität) die unter § 25 StAG beschriebene "Schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde" auch bei Kindern beantragt werden?

Wie läuft das normalerweise? Was müssen wir tun bzw. was sind unsere Optionen? Oder darf das Kind gar keine 2. Staatsangehörigkeit haben? Wir sind uns da nicht ganz im Klaren darüber und wollen natürlich keinen falschen Schritt machen, der evtl. zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt.

Danke Euch und LG!
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.02.2023 um 21:23:12
 
Nur hinsichtlich der deutschen:
Der Erwerb erfolgt(e) kraft Gesetzes durch Geburt.
Einfach den Kinderreisepass beantragen.

Hinsichtlich der zweiten muss man halt ins Recht des anderen Staates schauen.
Aber auch wenn die zweite StAng beantragt werden muss, schadet das der deutschen StAng nicht.
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Michael1240
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 16.02.2023 um 21:30:22
 
Danke für die erste Auskunft. Hinsichtlich DE Staatsangehörigkeit ist nun alles klar.

D.h. die Annahme der zweiten Staatsangehörigkeit (ja auch durch Geburt/Abstammung) würde der DE nicht im Wege stehen? Ich hatte es so verstanden, dass, wenn ich als Deutscher eine andere StA annehme, meine Deutsche Staatsangehörigkeit ihre Gültigkeit verliere wenn ich keine Beibehaltung der dt. Staatsangehörigkeit beim BVA beantragt habe. Das gleiche würde doch für ein minderjähriges Kind gelten!?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.02.2023 um 22:36:36
 
Lies das Gesetz. Bei Kindern muss das Familiengericht mitwirken, damit das Kind die Staatsangehörigkeit verliert. Und das machen andere in deiner Situation nicht, eben weil mehrere Staatsangehörigkeiten Vorteile versprechen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 16.02.2023 um 22:50:13
 
Wenn ein Kind beide Staatsangehörigkeiten "erbt", musst Du in kein Gesetz gucken: Für Deutschland ist das alles in Ordnung, das Kind darf beide lebenslang behalten.

Das Kind sollte dann (16 Jahre) später mal nach den Pflichten gucken, um nicht im Urlaub plötzlich zur Armee eingezogen zu werden.
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nixwissen
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Antwort #5 - 26.02.2023 um 03:05:45
 
Moin,

Du kommt darauf an, wie das Kind die VN Staatsbürgerschaft bekommt.
Vermutlich ist das automatisch der Fall oder das Kind muss nur angemeldet werden, um die Staatsbürgerschaft automatisch zu bekommen. Das ist dann kein Problem für D.
Was Du wohl meinst ist ein aktiver Antrag, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Das wäre dann ev. ein Problem, ist bei Staatsbürgerschaft durch Geburt (und Mutter aus VN) aber ja nicht der Fall.

Gruß,
Norbert
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Petersburger
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Antwort #6 - 26.02.2023 um 07:29:30
 
nixwissen schrieb am 26.02.2023 um 03:05:45:
Das wäre dann ev. ein Problem,

Wirklich? Unter welchen Voraussetzungen?

(Ich kenne die Voraussetzungen, aber auch ihre Relevanz für Fälle wie diesen: Neugeborenes deutsches Kind, bei dem die StAng eines Elternteils zusätzlich durch Antrag des gesetzlichen Vertreters erworben wird.)
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nixwissen
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Antwort #7 - 26.02.2023 um 15:44:52
 
Petersburger schrieb am 26.02.2023 um 07:29:30:
Wirklich? Unter welchen Voraussetzungen?


Moin,

ich meinte das in Bezug auf seine Bedenken bzw. die Situation, wenn man im Ausland eine weitere Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, sich also einbürgern lässt. Das hatte er wohl als Problem im Hinterkopf. Bei einer "geerbten" Staatsangehörigkeit ist das natürlich nicht das Problem. Bei einigen Staaten muss man das für das Kind aber erst anmelden, das ist nicht ganz so automatisch ab Geburt wie in D. Das kann vielleicht wie dieser o.g. Erwerb (wie eine Einbürgerung) erscheinen, ist es aber nicht, also auch kein Problem.
Ich hoffe jetzt ist es klar was ich meinte.
Geht ein wenig in die Richtung wie der Unterschied Pass vs. Staatsbürgerschaft beantragen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #8 - 26.02.2023 um 15:54:58
 
nixwissen schrieb am 26.02.2023 um 15:44:52:
Das kann vielleicht wie dieser o.g. Erwerb (wie eine Einbürgerung) erscheinen, ist es aber nicht, also auch kein Problem.

Und selbst wenn es ein ganz klarer und unzweideutiger Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ist: Es spielt in der üblichen Fallkonstellation keine Rolle.

Bedenken sind daher auch mit dem Zusatz "eventuell" unangebracht.
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