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Bedarf Kranekversicherung für ein nationales Visum zum zwecke der Heirat in Deutschland (Gelesen: 1.437 mal)
Themen Beschreibung: Bedarf Kranekversicherung für ein nationales Visum zum zwecke der Heirat in Deutschland
HAlex
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06.02.2023 um 11:05:23
 
Mein Verlobter lebt in Indonesien. Es ist geplant ein nationales Visum, zwecks Einreise nach Deutschland zu beantragen um hier zu heiraten. Wir benötigen hierfür eine Krankenversicherung, jedoch reicht wohl eine Reisekrankenversicherung nicht aus. Bei den Anforderungen für eine Krankenversicherung steht folgendes: Gerne können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen, welche im Gegensatz zu regulären Reisekrankenversicherung keine auflösende Bedingung bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten muss.
Könnte Sie mir sagen, welche und wo ich die gewünschte Versicherung abschließen kann?
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Antwort #1 - 06.02.2023 um 11:25:51
 
HAlex schrieb am 06.02.2023 um 11:05:23:
Gerne können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen, welche im Gegensatz zu regulären Reisekrankenversicherung keine auflösende Bedingung bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten muss.

Wo steht das?

aus meiner Sicht ist das quatsch.
1) für das Eheschliessungsvisum ist eine Reisekreankenversicherung ausreichend.
2) ab  Eheschliessung gilt, dass für Deutschverheiratete keine Anforderung an die Sicherung des LU besteht. Krankenversicherung ist Teil des LU und damit dann ausländerrechtlich nicht mehr relevant.

abgesehen davon, es gibt durchaus Reiseversicherungen, die nicht sofort nach Eheschliessung erlöschen.
Da musst du halt die enstprechenden Angebote durchstöbern
Ich würde einfach alle möglichen ReiseKV oder incoming KV durchstöbern, bevor ich mit der ABH streiten würde, wer Recht hat.
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Antwort #2 - 06.02.2023 um 11:30:17
 
Wenn du konkrete Versicherungsverträge besprechen willst, müsstest du das im UserForum machen.
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Antwort #3 - 06.02.2023 um 11:35:51
 
erne schrieb am 06.02.2023 um 11:25:51:
Wo steht das?


Im Merkblatt der deutschen Botschaft in Jakarta:

https://jakarta.diplo.de/blob/1807776/209cabd7d91d68b6e482831fdb987156/merkblatt
-d-visa-krankenversicherung-data.pdf


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Antwort #4 - 06.02.2023 um 12:16:06
 
Ja, Steht in vielen Merkblättern.

Das Problem ist, dass derr Ausländer vor der Eheschließung nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung des zukünftigen Ehegatten familienvesichert ist, § 10 SGB V. Auch sonst kann er sich nicht freiwillig versichern, § 9 SGB V. Auch eine private Krankenvollversicherung (="Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben") ist für den Ausländer in der Regel ausgeschlossen.

Bei Incoming-Versicherungen muss man ins Kleingedruckte schauen. Es gibt halt Reisekrankenversicherungen die nur Schengen-Aufenthalte beinhalten. Also Versicherungssumme von 30.000 € und nur maximal für 90 Tage je 180 Tage. Incoming-Versicherungen, die länger gelten haben meist in der Werbung Aussagen wie "Für Aufenthalte bis zu 5 Jahren".
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Antwort #5 - 06.02.2023 um 12:19:18
 
Zitat:
Im Merkblatt der deutschen Botschaft in Jakarta:


die Botschaften sind alle selber für Ihre infoblätter verantwortlich.
Die meisten sind gut, manche Quatsch.

"Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, indem ein
Schreiben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt wird, aus dem
hervorgeht, dass Sie mit Einreise nach Deutschland – bedingungslos - in die Familienversicherung
aufgenommen werden."
das ist für ein Eheschlissungsvisum unrealistisch, schlicht nich möglich, da bei Einreise noch keine Ehe besteht und damit eine Familienversicherung nicht greift.
Diesen Satz auf ein Eheschliessungsvisum anzuwenden ist absoluter Quatsch.

Wer so was schreibt ist in der Regel Beratungsresistent.
Such am besten eine Incomingversicherung, die entsprechendes anbietet.

z.B. zweiter Treffer bei ggogle suche nach "incoming versicherung".
erster Treffer bietet das nicht an
die anderen 100 musst du selber durchgehen
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Antwort #6 - 06.02.2023 um 13:00:38
 
erne schrieb am 06.02.2023 um 12:19:18:
die Botschaften sind alle selber für Ihre infoblätter verantwortlich.
Die meisten sind gut, manche Quatsch.

"Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, (...)"

das ist für ein Eheschlissungsvisum unrealistisch, schlicht nich möglich, da bei Einreise noch keine Ehe besteht und damit eine Familienversicherung nicht greift.
Diesen Satz auf ein Eheschliessungsvisum anzuwenden ist absoluter Quatsch.


Es wird ja auch nicht auf ein Eheschließungsvisum angewendent, sondern auf den Familiennachzug (Fettung im Zitat der Botschaft von mir).

Zitat:
Such am besten eine Incomingversicherung, die entsprechendes anbietet.


Bin zwar nicht der OP, aber ja – genau das steht ja im Merkblatt ... Zwinkernd
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Antwort #7 - 06.02.2023 um 20:27:44
 
Zitat:
aber ja – genau das steht ja im Merkblatt ..

ja, das steht im Merkblatt,
wobei die Forderung eigentlich durch nichts gedeckt ist, wie ich schon schrieb,
Alternativen:
a) Konfrontation
b) die ungerechtfertigte Forderung erfüllen

hier ist b) pragmatischer

Zitat:
sondern auf den Familiennachzug (Fettung im Zitat der Botschaft von mir).

ach ja?
was ist mit
Zitat:
grundsätzlich steht es allen Aufenthaltszwecken von Nationalen Visumanträgen frei, einen
Nachweis über die bedingungslose Aufnahme – ab Einreise - in einer privaten oder einer
gesetzlichen Krankenversicherung aus Deutschland nachzuweisen. Sollte dieses nicht möglich sein,
können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen.



also was soll dieses Zitat:
Bin zwar nicht der OP, aber ja – genau das steht ja im Merkblatt ... Zwinkernd

?
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Antwort #8 - 07.02.2023 um 08:47:58
 
erne schrieb am 06.02.2023 um 20:27:44:
ja, das steht im Merkblatt,
wobei die Forderung eigentlich durch nichts gedeckt ist, wie ich schon schrieb,


Gedeckt ist die Forderung durch die in Deutschland bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Zitat:
ach ja?


Ach ja.

Zitat:
was ist mit (...)


Was soll damit sein?

Zitat:
also was soll dieses
?


Welchen Teil verstehst du denn nicht?

Ich bin nicht der/die OP, er/sie braucht eine KV für den Verlobten, nicht ich.

Im Merkblatt der Botschaft wird eine Incomingversicherung gefordert, du empfiehlst eine Incomingversicherung – damit dürfte die Frage für den/die OP beantwortet sein. Der Verlobte braucht eine Incomingversicherung.
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erne
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Antwort #9 - 07.02.2023 um 09:41:39
 
Zitat:
Gedeckt ist die Forderung durch die in Deutschland bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht. 

und was hat das mit dem Aufenthaltsrecht und  Vergabe von Visa zu tun?
Im Aufenthaltsrecht ist die KV mit dem LU verbunden.
Wo keine Anforderung an LU gegeben ist, ist die KV nicht relevant für eine Entscheidung.

die allgemeine KV Pflicht kommt danach und hat die ABH oder die AV nicht zu interessieren.

Zitat:
Im Merkblatt der Botschaft wird eine Incomingversicherung gefordert,


gefordert wird [quote] eine sog. Incoming-Versicherung vorlegen,
welche im Gegensatz zu einer regulären Reisekrankenversicherung keine auflösenden Bedingungen
bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten muss.[
/quote]

hier geht die Forderung zu weit.
Aber ich persönlich würde diese Forderung auch versuchen zu erfüllen, bevor ich einen Kleinkrieg mit der AV anfange.
Ändert aber nichts daran, dass die Forderung überzogen ist. Die AV übersschreitet ihre Kompetenzen
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