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Zweckwechsel AE, NE, Zeit bis Einbürgerung, beste Strategie (Gelesen: 1.235 mal)
Sveni68
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31.01.2023 um 21:11:57
 
Vorab ein paar Eckpunkte zur besseren Einschätzung:
- jetzige Frau (Jemenitin) seit 10/2017 in D, AE Studium nach §16B
- Studium mit guten Fortschritten, AE mehrmals verlängert, immer problemlos mit ABH, alles gut
- AE für Studium verlängert in 09/2021 für 2 Jahre
- 10/2021 standesamtliche Hochzeit in D mit mir, Deutscher
- anschließend Mail an ABH zur Info über Hochzeit, keine Reaktion, aber auch kein Antrag gestellt

Nun würde im Sept 2023 die Verlängerung des AE für das Studium anstehen.
Und im Okt 2023 könnten wir den Prozess der Einbürgerung starten.

Nun gibt es m.M.n. Verschiedene Wege bis zum Beginn und Abschluss der Einbürgerung. Ich habe die Befürchtung dass ich etwas übersehe und wir damit etwas falsch machen und zusätzlich verzögern oder verkomplizieren.

1. AE Studium wieder verlängern, einfach „laufen lassen“.
ist m.M.n. Gefährlich da diese AE viele Nachteile hat.
2. Zweckwechsel AE Ehegattennachzug JETZT beantragen. Damit die Sicherheit der AE als Ehefrau.
Und dann in Ruhe im Oktober den Prozess der Einbürgerung beginnen

3. eine NE können wir noch nicht beantragen, oder?

Übersehen wir etwas? Denkfehler?
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Aras
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Antwort #1 - 31.01.2023 um 21:28:35
 
Eine NE gem. § 28 Abs. 2 wird an den fehlenden drei Jahren gemeinsamen Eheleben scheitern.

Wahrscheinlich kann sie ne NE gemäß § 9 AufenthG bekommen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Da mit einem § 16b AufenthG Aufenthaltserlaubnis keine NE beantragt werden kann, § 16b Abs. 4 S. 2 "§ 9 findet keine Anwendung.", müsste sie erstmal eine AE zu einem anderen Zweck beantragen. Also bspw. zur Familienzusammenführung, gem § 28 Abs. 1 AufenthG. Ich würde aber mit der Ausländerbehörde sprechen und erklären, dass man die AE gem. § 28 Abs. 1 für eine "logische Sekunde" erteilt und  dann die NE. Das hat den Vorteil, dass man nicht erst paar Wochen warten muss, bis die eAT kommt und dann die NE beantragt werden kann.

https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Sekunde

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 01.02.2023 um 08:52:52
 
Sveni68 schrieb am 31.01.2023 um 21:11:57:
3. eine NE können wir noch nicht beantragen, oder?


Nicht über § 28 Abs. 2 AufenthG, da es hierfür nicht nur 3 Jahre Ehe braucht, wie Aras sagt, sondern tatsächlich muss man Inhaber der AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG für mind. 3 Jahre gewesen sein. D.h. wenn sie jetzt erst die AE nach § 28 beantragt, fangen bei ihr auch erst die Zeiten für die NE nach § 28 Abs. 2 an zu laufen.

§ 9 als NE geht auch nicht, da Zeiten des Studiums als Aufenthaltszeit über § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG nur zur Hälfte angerechnet. Das bedeutet, sie ist zwar seit knapp 5,5 Jahren hier, aber ihre AE zählt nur halb, also nur für knapp 3 Jahre. Und damit scheidet der § 9 AufenthG, auch wegen der fehlenden Anwendung, aus.

D.h. ich würde an eurer Stelle jetzt schon einen Termin vereinbaren und die AE nah § 28 beantragen. Diese wird sie, je nach Passgültigkeit, für max. 3 Jahre bekommen und dann könnt ihr in Ruhe, zumal ja über den Antrag auf Einbürgerung auch nicht innerhalb von Wochen entscheiden wird meist, das EB-Verfahren betreiben.
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Sveni68
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Antwort #3 - 02.02.2023 um 21:31:55
 
Herzlichen Dank, jetzt haben wir mehr Klarheit.
So werden wir es machen, bzw. Wir haben auch bereits angefragt.

Es kam auch eine schnelle Antwort, bereits mit einer Liste von vorzulegenden Dokumenten und eine Fristsetzung  Schockiert/Erstaunt  von ca. 2 Wochen. Und die Dokumentenliste finde ich auch in Teilen überzogen, ich hatte es mit anderen Städten verglichen und dort ist die Liste deutlich kürzer. Egal, wir können bis auf den Integrationskurs alles liefern. Den Integrationskurs, hatten ihn erst bei der NE bzw. Einbürgerung erwartet, dies versuchen wir über ein fast abgeschlossenes Hochschulstudium, akzentfreies Deutsch auf C1-C2 Niveau, etc. abzufangen. Da wir gemeinsam vorsprechen müssen werden wir dann auch unser eigentlich geplantes Gespräch bekommen.
Wir hatten diesmal nicht direkt mit der Sachbearbeiterin Kontakt, sondern mit dem „Vorzimmerdrachen“ Cool, deshalb vermuten wir eine allgemeine Antwort.
Wir sind sehr überrascht, hatten bisher nur gute Erfahrungen.

Hier die Mail in Auszügen:
Guten Tag,
für die Bearbeitung Ihres Anliegens bitte ich Sie, folgende Unterlagen (vorab in Kopie als Datei) bei meiner Behörde per E-Mail (PDF) oder per Post (in KOPIE) einzureichen:
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Nationalpass (vollständige Kopie mit allen Seiten, auch die leeren Seiten)
- Pass oder Personalausweis des deutschen Ehegatten
- Heiratsurkunde
- Eheerklärung, ausgefüllt und unterschrieben von beiden Ehepartnern
- Sprachzertifikat (mindestens A1)
- Nachweis über bestandenen Integrationskurs mit Orientierungskurs
- Aktuelle Familienauskunft vom Einwohnermeldeamt nicht älter als 6 Monate
- Falls vorhanden, aktueller Sozialhilfebescheid
- Gemeinsame Vorsprache der Eheleute
Auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 82 AufenthG weise ich hin. Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seine Belange oder für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich vorzulegen.

Für die Einreichung der Nachweise setze ich Ihnen eine Frist bis zum 17.02.2023.

Sollten die Nachweise nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingegangen sein, kann Ihr Antrag nicht geprüft werden und wird wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Sobald unsere Prüfung aufgrund eingereichter Unterlagen abgeschlossen ist und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfolgen kann, bekommen Sie von uns eine Einladung zu einem festgelegten Termin nur zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Passfotos) sowie zur Zahlung der anfallenden Gebühren.
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt bei Bedarf vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Antwort #4 - 03.02.2023 um 10:12:02
 
Sveni68 schrieb am 02.02.2023 um 21:31:55:
Integrationskurs, hatten ihn erst bei der NE bzw. Einbürgerung erwartet, dies versuchen wir über ein fast abgeschlossenes Hochschulstudium,

seid nicht überrascht, wenn das nicht durchgeht.
Ein *Schulabschluss* würde den Integrationskurs ersetzen,
ein Hoschschulstudium aber nicht, da hier fachbezogen gelehrt wird und keinen Inhalt zur "Integration" hat.


Sveni68 schrieb am 02.02.2023 um 21:31:55:
Dokumentenliste finde ich auch in Teilen überzogen,

finde ich nicht; ist erklärbar, warum das nachgefragt wird; manches ist jedoch redundant
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Antwort #5 - 03.02.2023 um 11:32:00
 
Wahscheinlich wollen die eine Erfassung aller Unterlagen machen und alles prüfen. Nicht dass am Ende ihr euch beschwert, weil ihr irgendeine bessere Rechtstellung hättet, wenn ihr dies oder das vorgelegt hättet.

Welche Unterlagen habt ihr?
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Antwort #6 - 03.02.2023 um 11:59:57
 
Sveni68 schrieb am 02.02.2023 um 21:31:55:
Sprachzertifikat (mindestens A1)
- Nachweis über bestandenen Integrationskurs mit Orientierungskurs

A1 ist klar, sollte ja bei C1 Fähigkeiten ein Klacks sein

Integrationskurs ist für 1. AE nach §28 nicht nötig, sondern nur für Verlängerung / NE / Einbürgerung. A1 reicht hier
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Sveni68
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Antwort #7 - 04.02.2023 um 13:46:31
 
Wenn ich die Antworten lese habe ich den Eindruck, dass wir gerade etwas empfindlich sind  Cool
Na ja, wir werden auf jeden Fall entspannt in das Gespräch gehen, denn die Sachbearbeiterin war immer sehr nett und wir haben alle Unterlagen und sind in allen Bereichen, ich erlaube es mir „vorbildlich“ zu nennen, d.h. ausreichend Einkommen, seit über 5 Jahren zusammen gemeldet, Studienfortschritt oberhalb der Norm, immer alle Fristen eingehalten, etc.

Aras schrieb am 03.02.2023 um 11:32:00:
Welche Unterlagen habt ihr?

Wenn ich die zugesandte Liste durchgehe (Standarddoku ausgenommen):
- Heiratsurkunde ok, sogar aus dem Wohnort, gleicher Landkreis wie ABH
- Eheerklärung finde ich kein Formular bei der ABH. Ggf. Nehme ich eins von einer Nachbarbehörde, oder wir erklären es bei der Vorsprache, denn, siehe letzter Punkt, sollen ja gemeinsam vorsprechen
- Sprachzertifikat zwei Stück: einmal B1 Goetheinstitut und einmal Abschlusszeugnis Studienkolleg, ist C1 äquivalent
- Familienauskunft ist auch ein unbekannter Begriff bei der Meldebehörde, wir haben jetzt eine erweiterte Meldebescheinigung vorliegen
Kein Sozialhilfebescheid (ist ja optional, bei Rückfrage können wir meine Gehaltsnachweise vorlegen)

Ist nur der fehlende Integrationskurs, aber dort hatte ja deerhunter geschrieben dass es bei Erstbeantragung nicht notwendig ist.
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Aras
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Antwort #8 - 04.02.2023 um 14:04:07
 
Sozialhilfebescheid oder ALG II Bescheid ist nur für eine etwaige Gebührenbefreiung relevant. Hat sie B1 oder höher, kann sie nicht zum Integrationskurs zwangsverpflichtet werden. Macht sie den Einbürgerungstest, dann kann sie das Zertifikat Integrationskurs bein BaMF beantragen.

Gehaltsnachweise braucht man in der Regel nicht.

Eheerklärung ist praktisch dieses "wir leben zusammen in ehelicher Lebensgemeinschaft und sind auch nicht getrennt und planen uns nicht zu trennen." Fragt nach ob die ein Formular haben.

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