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Jobwechsel bei Typ D Arbeitsvisum (Gelesen: 772 mal)
hashishshetty
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.01.2023 um 17:57:16
 
Meine Verlobte ist vor kurzem mit dem Arbeitsvisum Typ D (anbei anonymisiert) nach Deutschland gezogen und hat schon ihren Job angefangen. In der Zwischenzeit hat sie allerdings ein Stellenangebot von einem anderen Unternehmen erhalten, das sie gerne annehmen möchte.

Darf sie die andere neue Stelle mit demselben Visum anfangen? Sie ist kein EU-Bürger und die ABH antwortet gar nicht.
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 29.01.2023 um 01:26:07
 
hashishshetty schrieb am 28.01.2023 um 17:57:16:
Meine Verlobte ist vor kurzem mit dem Arbeitsvisum Typ D 


Es ist auf dem Visa nicht vermerkt,das sie nur bein einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten darf,daher sehe ich das als ok an

Gruss

Uwe
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hashishshetty
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indien
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Antwort #2 - 29.01.2023 um 10:09:03
 
uwe1122 schrieb am 29.01.2023 um 01:26:07:
Es ist auf dem Visa nicht vermerkt,das sie nur bein einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten darf,daher sehe ich das als ok an

Gruss

Uwe


Vielen Dank für deine Antwort! 🙂
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Petersburger
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Antwort #3 - 29.01.2023 um 10:52:47
 
uwe1122 schrieb am 29.01.2023 um 01:26:07:
Es ist auf dem Visa nicht vermerkt,das sie nur bein einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten darf,daher sehe ich das als ok an

Ist es aber nicht.

Wir lesen gemeinsam im Gesetz, was auf einem Visum schon aus Platzgründen nicht zitiert werden kann:
§18b Abs. 2 Satz 4 AufenthG
Zitat:
Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.


Natürlich könnte/sollte in einem solchen Fall der Arbeitgeber auf einem Zusatzblatt zum Visum eingetragen und in den Pass geklebt werden, aber das Fehlen ändert nichts an der gesetzlichen Vorschrift.
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hashishshetty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.01.2023 um 17:10:59
 
Petersburger schrieb am 29.01.2023 um 10:52:47:
Ist es aber nicht.

Wir lesen gemeinsam im Gesetz, was auf einem Visum schon aus Platzgründen nicht zitiert werden kann:
§18b Abs. 2 Satz 4 AufenthG

Natürlich könnte/sollte in einem solchen Fall der Arbeitgeber auf einem Zusatzblatt zum Visum eingetragen und in den Pass geklebt werden, aber das Fehlen ändert nichts an der gesetzlichen Vorschrift.


Danke für die Rückmeldung!

Ich kenne die Regel, dass man die ABH informieren muss/soll, wenn man eine Blaue Karte hat, da ich selbst eine habe. Allerdings ist das Visum keine Blaue Karte und daher habe ich mich darüber gewundert.

Nichtsdestoweniger macht es Sinn, dass man den Job nicht direkt wechseln kann, ohne die ABH zu informieren. Naja, wir versuchen, die ABH zu erreichen.
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Petersburger
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Antwort #5 - 29.01.2023 um 20:34:37
 
Keine Missverständnisse:

Die ABH muss nicht "informiert werden", sondern sie muss die neue Beschäftigung erlauben!
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hashishshetty
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Antwort #6 - 30.01.2023 um 08:31:45
 
Petersburger schrieb am 29.01.2023 um 20:34:37:
Keine Missverständnisse:

Die ABH muss nicht "informiert werden", sondern sie muss die neue Beschäftigung erlauben!


Stimmt. Das habe ich falsch ausgedruckt.
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