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Heirat mit Honduranerin (Gelesen: 3.624 mal)
goudvink
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21.01.2023 um 15:06:15
 
Mann, deustch, heiratet ein Honduranerin in Deutschland.

Durch den 41er AufenthV kann die Frau nach Heirat bei der ABH einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG beantragen.

1. A 1 ist  notwendig?

2. LU muss ja  im Regelfall beim Nachzug zum deutschen Ehepartner nicht gesichert sein. Gibt es irgendeinen § der das ausser Kraft setzt weil ja im Heimatland kein Visum zum Ehegattennachzug beantragt wird, sondern der Titel direkt in Deutschland beantragt wird?

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lottchen
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Antwort #1 - 21.01.2023 um 16:46:32
 
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goudvink
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Antwort #2 - 21.01.2023 um 17:40:29
 
lottchen schrieb am 21.01.2023 um 16:46:32:

Da ist von "Ihr Ehegatte'" die Rede. Das wäre ja der Ehepartner in Deutschland zu dem der Zuzug gewünscht ist und der ist deutsch
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reinhard
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Antwort #3 - 21.01.2023 um 19:45:36
 
Genau, die Antwort war auch falsch.

Wenn der hier lebende Ehegatte Koreaner wäre, würde die Honduranerin kein A1 brauchen. Ist er Deutscher, ist das A1-Zertifikat für den Aufenthaltstitel Voraussetzung.
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Antwort #4 - 21.01.2023 um 21:05:01
 
Sie kann aber eine AE für den Sprachkursbesuch beantragen. Nachteil wäre dass sie wohl keine Arbeitserlaubnis hätte.
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Antwort #5 - 21.01.2023 um 22:36:12
 
Das wird es wohl nicht geben.
Aufenthaltstitel für Sprachkurse "von Null auf A1" sind in aller Regel nicht begründbar.

Die Forderung lautet auch: A1 vor der Einreise.

Bei "41ern" wird es wohl oft so gehandhabt, dass ein 28er AT beantragt wird und bis zum Vorliegen eines A1-Nachweises FB ausgegeben werden. Das wohl aber nur dann, wenn der Abschluss des Sprachkurses in absehbar naher Zeit erwartet werden kann.
In diesen Fällen könnte der Ausländer auch mit zwei Ausreisen jeweils vor Ablauf der 90 Tage einen z.B. Sprachkurs von 6 Monaten absolvieren - und solche technischen Ausreisen können dann durch die FB vermieden werden.

Eher keine FB - zu Verdeutlichung übertreibe ich - wird es in Fällen geben, wo erst noch eine Alphabetisierung nötig ist...
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reinhard
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Antwort #6 - 21.01.2023 um 23:21:21
 
Ich habe es auch schon erlebt, dass 41er kamen, heirateten, lernten und erst am 88. Tag des Aufenthalts die AE beantragten. Es ist für einige möglich, die Prüfung 100 Tage nach der Einreise zu schaffen.

Hängt immer von der Person ab.
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Antwort #7 - 22.01.2023 um 10:06:06
 
Zitat:
Bei "41ern" wird es wohl oft so gehandhabt, dass ein 28er AT beantragt wird und bis zum Vorliegen eines A1-Nachweises FB ausgegeben werden. Das wohl aber nur dann, wenn der Abschluss des Sprachkurses in absehbar naher Zeit erwartet werden kann.
In diesen Fällen könnte der Ausländer auch mit zwei Ausreisen jeweils vor Ablauf der 90 Tage einen z.B. Sprachkurs von 6 Monaten absolvieren - und solche technischen Ausreisen können dann durch die FB vermieden werden.
..

Was würdest du aus deiner Erfahrung vermuten was ein angemessener Zeitraum für eine die Erlangung des A1 ist. Wäre in dem Fall die FB mit Arbeitserlaubnis?

Das mit der Aus- und Wiedereinreise hatte ich gar nicht so auf dem Schirm. Mir war diese nationale Regelung bei den 41er nicht bekannt. Das ist aber eine interessante Alternative. Es, geht darum einen praktischen Weg zu finden, um das A1 zu machen. In Honduras gibt es z. Zt. nur Kurse, die einmal wöchentlich stattfinden.

Ist mit dem Modell der wiederholten Ein- und Ausreise vor Ablauf der 90 Tage die Wohnsitznahme verpflichtend?
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Antwort #8 - 22.01.2023 um 22:15:15
 
goudvink schrieb am 22.01.2023 um 10:06:06:
Was würdest du aus deiner Erfahrung vermuten was ein angemessener Zeitraum für eine die Erlangung des A1 ist.

Beginnend bei sechs Wochen habe ich schon viel gesehen.

goudvink schrieb am 22.01.2023 um 10:06:06:
Wäre in dem Fall die FB mit Arbeitserlaubnis?

Nein, wieso auch? Es gibt dafür keine Grundlage - weder rechtlich noch logisch: So schnell wie möglich Deutsch lernen und Arbeiten geht fast immer nicht zusammen.

goudvink schrieb am 22.01.2023 um 10:06:06:
Ist mit dem Modell der wiederholten Ein- und Ausreise vor Ablauf der 90 Tage die Wohnsitznahme verpflichtend?

Wohnsitznahme bei Kurzaufenthalten? Nein.
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Antwort #9 - 23.01.2023 um 10:04:30
 
goudvink schrieb am 22.01.2023 um 10:06:06:
Es, geht darum einen praktischen Weg zu finden, um das A1 zu machen. In Honduras gibt es z. Zt. nur Kurse, die einmal wöchentlich stattfinden.


Das Goethe Institut bietet auch Sprachkurse an, die online stattfinden.
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Antwort #10 - 24.01.2023 um 15:46:01
 
Kann mir jemand bitte schreiben, wo ich die rechtliche Grundlage für die 90 Tage Regel bei Einreise nach Deutschland finde. Trotz Google und Suche hier bin ich nicht fündig geworden. Vielleicht liegt es auch an den falschen Suchbegriffen.
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Antwort #11 - 24.01.2023 um 16:05:28
 
Das ergibt sich aus der § 41 Abs. 3 AufenthV
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Antwort #12 - 24.01.2023 um 17:28:26
 
Aras schrieb am 24.01.2023 um 16:05:28:
Das ergibt sich aus der § 41 Abs. 3 AufenthV

Ich meinte die 90 Tage Regel für Einreisen nach Deutschland abweichend von der 90/180 Tage Regel für das Schengengebiet
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roseforest
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Antwort #13 - 24.01.2023 um 17:43:37
 
Der 41 Abs 3 stimmt doch :
"Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen."
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goudvink
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Antwort #14 - 24.01.2023 um 18:32:27
 
roseforest schrieb am 24.01.2023 um 17:43:37:
Der 41 Abs 3 stimmt doch :
"Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen."


Ich meinte nicht den AT. Es geht um die Einreise nach Deutschland, Ausreise am z.B. 88. Tag und Wiedereinse mit erneut 90 Tagen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet  Abweichend von der Schengenregel 90/180 Tage.
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