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Heirat mit Honduranerin (Gelesen: 3.626 mal)
Aras
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Antwort #15 - 24.01.2023 um 18:51:11
 
Schau dir Sachverhalt 15 an

http://www.westphal-stoppa.de/Faelle.htm
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Antwort #16 - 25.01.2023 um 10:45:34
 
Meine Frau ist auch aus Honduras, und bekam letztes Jahr ihren Aufenthaltstitel, sie braucht kein A1 Nachweis bevor sie nach Deutschland kommt. Wenn sie hier ankommt und ihr auch hier Heiratet, dann wird ihr die Ausländerbehörde bis zur Hochzeit und den bestandenen A1 Test (in Deutschland) einen Aufenthaltstitel aushändigen. Die Fiktionsbescheinigung bekommt sie in der Regel für 6 Monate… und das reicht vollkommen aus für Heiratsurkunde und A1 Zertifikat. Ihr werdet auch ohnehin mehr Zeit benötigen Anerkennung Dokumente Oberlandesgericht, Übersetzungen usw.
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Antwort #17 - 26.01.2023 um 06:59:17
 
NRW202225 schrieb am 25.01.2023 um 10:45:34:
sie braucht kein A1 Nachweis bevor sie nach Deutschland kommt. Wenn sie hier ankommt und ihr auch hier Heiratet, dann wird ihr die Ausländerbehörde bis zur Hochzeit und den bestandenen A1 Test (in Deutschland) einen Aufenthaltstitel aushändigen.

Bitte nicht rechtliche Situation und Praxis verwechseln! Und auch keine falschen Auskünfte!

Die gesetzliche Forderung lautet auch für "41er-Ehegatten" von Deutschen (also Ehegatten, die der in § 41 AufenthV genannten StAng besitzen), dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise erforderlich sind.

Es spricht nichts dagegen, Erfahrungswerte als solche hier zu nennen, aber bitte nicht als "so ist die Rechtslage".

Und die ABH wird auch keinen Aufenthaltstitel aushändigen.
Das ist einfach falsch: Eine FB ist kein Aufenthaltstitel.
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Antwort #18 - 26.01.2023 um 07:54:02
 
Petersburger schrieb am 26.01.2023 um 06:59:17:
Bitte nicht rechtliche Situation und Praxis verwechseln! Und auch keine falschen Auskünfte!

Die gesetzliche Forderung lautet auch für "41er-Ehegatten" von Deutschen (also Ehegatten, die der in § 41 AufenthV genannten StAng besitzen), dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise erforderlich sind.

Es spricht nichts dagegen, Erfahrungswerte als solche hier zu nennen, aber bitte nicht als "so ist die Rechtslage".

Und die ABH wird auch keinen Aufenthaltstitel aushändigen.
Das ist einfach falsch: Eine FB ist kein Aufenthaltstitel.


Danke für deine Ausführungen.
Ich muss mal nochmal nachfragen.
Die Frau wird vermutlich über Spanien nach D einreisen jnd wird zu  dem Zeitpunkt kein A1 haben. Die Hochzeit ist für die ersten 90 Tage geplant.
Wie ist dann der genaue Vorgang?

1. Antrag auf AT nach der Hochzeit obwohl noch kein A1 vorhanden ist und auf FB hoffen und A1 dann nachreichen. Gäbe es einen Anspruch auf FB in diesem Fall oder ist das im Ermessen der ABH?

oder

2.  muss der A1 zwingend vor Einreise und Antrag auf AT vorliegen ohne die Möglichkeit das nachzureichen? In dem Fall müsste eine zweimalige Aus- und Wiedereinse stattfinden.

3. Ist die Erteilung einer FB für Fall 1 von der Sicherung des LU abhängig?
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Antwort #19 - 26.01.2023 um 09:29:08
 
goudvink schrieb am 26.01.2023 um 07:54:02:
Antrag auf AT 

damit fällt sie automatisch Kraft Gesetzes in die "Fiktion", dass der bisherige AT bzw. Status wenn visafrei eingereist bis zur Entscheidung über den Antrag fortgilt

goudvink schrieb am 26.01.2023 um 07:54:02:
und auf FB hoffen und A1 dann nachreichen. Gäbe es einen Anspruch auf FB in diesem Fall oder ist das im Ermessen der ABH

Ihr braucht nicht zu "hoffen".
Die FB ist eine "Bescheinigung", ein Papier, welches in D nicht notwendig ist.
Die Bescheinigung wird auf Antrag erstellt und ausgehändigt, kostet Gebühren
Das Ablaufdatum auf der FB ist nur das Ablaufdatum dieser Bescheinigung, auch nach Ablauf besteht die Fiktion und der legale Aufenthalt fort, bis über den Antrag entschieden wurde (und Entscheidung bekanntgegeben wird)

Problem kann es geben, wenn sie ins Ausland ohne FB fährt und wieder einreisen will.

goudvink schrieb am 26.01.2023 um 07:54:02:
muss der A1 zwingend vor Einreise

für Visampflichtige schon.
41ger können ja auch so einreisen

goudvink schrieb am 26.01.2023 um 07:54:02:
. Ist die Erteilung einer FB für Fall 1 von der Sicherung des LU abhängig? 


FB ist nur vom Antrag auf AT abhänig, sonst von nichts.

Und:
Wenn eine FB mit Ablaufdatum z.B. 28.2 ausgegeben wurde, der Antrag aber schon am 1.2 abgelehnt wurde, ist die FB auch nichts mehr wert, da über Antrag entschieden und die Fiktionswirkung nicht mehr gegeben ist.
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Antwort #20 - 26.01.2023 um 09:52:23
 
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Antwort #21 - 26.01.2023 um 11:02:14
 
Warum schaut ihr nicht wann der nächste A1-Kurs an der VHS oder wo auch immer gebucht werden kann und die Frau reist zu dem Zeitpunkt (bzw. ein paar Tage vorher) ein? Kurs beginnen, irgendwann in den 90 Tagen heiraten, AE beantragen und dabei gleich mitteilen, wann die Prüfung abgelegt wird.
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Antwort #22 - 26.01.2023 um 13:46:10
 
erne schrieb am 26.01.2023 um 09:29:08:
Problem kann es geben, wenn sie ins Ausland ohne FB fährt und wieder einreisen will.

Kann es für 41er nicht. Haben wir doch gerade in zwei Fällen bis zur Ermüdung durchgekaut.
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Antwort #23 - 01.02.2023 um 09:11:34
 
Ich muß noch mal nachfragen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, also Heirat mit Deutschem (deutsche Eheurkunde) und A1 wurde gemacht und die Frau beantragt den AT nach §28, wird dann noch irgendwas geprüft auf der ABH oder wird der Titel vor Ort und Stelle bewilligt?

Meine Frage hat den Hintergrund, daß ich bei der ABH angefragt habe wegen dem A1 Kurs und die Mitarbeiterin auf der ABH jetzt erst mal die Botschaft in Honduras angeschrieben hat ob ein Visum zum Ehegattennachzug ni benötigt wird oder nicht. Ausserdem deutete sie an, dass bei Einreise ohne Visum der LU gesichert sein muss, auch bei §28.

Ich bin etwas irritiert ob dieser Aussagen, da ich davon überzeugt bin das 41er mit A1 und Ehe mit Deutschem ohne Probleme den AT bei Beantragung auf der ABH in Deutschland ohne gesicherten LU bekommen.
Habe ich etwas übersehen oder falsch verstanden?
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Antwort #24 - 01.02.2023 um 10:15:04
 
Hier in Düsseldorf gibt es eine sehr nette Sachbearbeiterin. Ich hab sie schon vor ca. 10 Jahren in der ABH arbeiten gesehen. Vor zwei Jahren wollte mein deutschverheiraterer Freund eine NE beantragen. Ich war etwas irritiert, als die Sachbearbeiterin eine Checkliste mit den Voraussetzungen für die NE abarbeite und wirklich jeden Punkt mehrfach sorgsam las. Ich meine es sollte ja Routine sein. Es kam zum Punkt der Rentenbeiträge. Wir wollten die Rentenbeiträge der Frau vorweisen, und die Sachbearbeiterin sagte, dass sie hierzu ihren Vorgesetzten fragen wolle ob das ginge. ich meine, es ist ja wortwörtlich so im Gesetz geschrieben, dass die Rentenbeiträge des Ehegatten ausreichen. und zwar seit 2005(?). Das hätte sie wissen müssen. Sie ging fragen und wir protestierten nicht. Die Sachbearbeiterin kam zurück, sagte geht klar und schwupps war der Antrag vollständig.

Worauf ich hinaus will?
Es kommt auf das Ergebnis an. Die Sachbearbeiterin war stoisch und hat nur das Gesetz angewendet. Diskussionen waren nicht notwendig. Gibt ja andere die tun so als suchen die einen Grund nicht die AE zu erteilen.

Und genauso bei dir. Deine Sachbearbeiterin fragt nach. Soll sie. Solange das Endergebnis passt, kann es dir egal sein ob sie selbst Gott oder ihr Kleinkind nach der Rechtslage fragt.

Die regelausnahme bezüglich des Lebensunterhaltes für eine § 28 AE ist praktisch tot.

Ihr solltet euch einfach auf A1 konzentrieren. Das ist jetzt wichtier als die Randerscheinungen.
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Antwort #25 - 01.02.2023 um 10:19:04
 
Du hast nichts übersehen. Wenn A1 da ist bekommt sie die AE.
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Antwort #26 - 01.02.2023 um 15:54:03
 
Heute kam die Antwort zu meiner Anfrage bei der ABH.
Die Ausführungen zum A1 teile ich vollständig. Allerdings ist mir die Argumentation bzgl des gesicherten LU bei Beantragung des AT in Deutschland nicht verständlich.


"bezugnehmend auf Ihre E-Mail kann ich Ihnen nunmehr eine Rückmeldung zur Ihrer Anfrage erteilen.



Ihre Verlobte besitzt die Staatsangehörigkeit Honduras und beabsichtigt zur Eheschließung ca. Ende März in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.



Eine Eheschließung ist direkt nach der Einreise Ihrer Ehefrau geplant.



Sie haben korrekt festgestellt, dass Ihre Ehefrau gem. § 41 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf und das Ihr ebenso erlaubt ist einen Aufenthaltstitel direkt in Deutschland einzuholen.



Die Prüfung der beabsichtigten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und §§ 41 Abs. 2 in Verbindung mit 39  S. 1 Nr. 3 AufenthV.



Wie bereits genannt wäre es Ihrer Verlobten grundsätzlich erlaubt einen Aufenthaltstitel im Inland einzuholen, nachdem die Einreise visumfrei erfolgen konnte (vgl. § 41 Abs. 2 AufenthV). Gemäß dieser Vorschrift besteht eine Erleichterung hinsichtlich der Sprachanforderungen. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der Nachzugswillige der die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Abs. 2 AufenthV genannten Staaten, sprich in diesem Fall Ihre Verlobte, zu einem deutschen Staatsangehörigen ziehen will (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss v. 26.02.2020 - 10 K 4384/19 -). Denn von der Erleichterung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die visumrechtliche Privilegierung nicht beim nachziehenden, sondern bei dem bereits in Deutschland lebenden, stammberechtigten Ehegatten vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.03.2010 - 1 C 8.09 -). Dies ist bei einem Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht der Fall.



Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise und vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 41 AufenthV kommt beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen über den Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG keine Bedeutung zu.



Demnach ist von Ihrer Ehefrau im Falle der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ein entsprechender Sprachnachweis über A1 Sprachkenntnisse vorzulegen.



§ 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV nimmt Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen von privilegierten Ausländern. Gem. dieser Vorschrift können Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/180 genannten Staaten, zu denen auch Honduras zählt, eine Aufenthaltserlaubnis im Inland ohne vorheriges Visumverfahren beantragen, wenn ein strikter Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht.



Tatbestandsvoraussetzung ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften (spezielle und allgemeine) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Zudem muss der strikte Rechtsanspruch nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sein. Demnach darf die Ehe erst nach Einreise geschlossen worden sein, was in Ihrem Fall zutreffend wäre auch wenn die Einreise selbst über einen anderen Schengener Staat erfolgt.



Die spezielle Rechtsnorm wäre in Ihrem Fall § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG, da eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen erfolgen soll. Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine rechtmäßige Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erfolgt ist.



Die allgemeine, einschlägige Rechtsnorm ist § 5 AufenthG.



Gem. § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG soll in der Regel von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) in solchen Fällen abgesehen werden. Der Behörde wird durch das Wort „soll“ „in der Regel“ ein Ermessensspielraum zugestanden, das heißt das nicht davon abzusehen ist und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werden könnte.



Da ein strikter Rechtsanspruch nur vorliegt, wenn der Behörde kein Ermessenspielraum mehr zusteht, ist der Lebensunterhalt bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Inland eigenständig zu sichern und nachzuweisen.



Gem. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Diese Norm nimmt Bezug auf die Ausführungen, die ich bereits zu den erforderlichen Sprachkenntnissen gemacht habe. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 ist also ebenfalls zu erbringen.



Zusammengefasst sind also folgende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen, wenn Sie eine Antragstellung nach Eheschließung beabsichtigen:



-       Erfolgte Eheschließung nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

-       Gesicherter Lebensunterhalt

-       A1 Sprachkenntnisse



Darüber hinaus sind noch folgende, weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die ich aber derzeit als unstrittig empfinde:



-       Geklärte Identität

-       Passpflicht

-       Kein Ausweisungsinteresse darf vorliegen

-       Keine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland

-       Einreise mit richtigem Visum (entfällt hier aufgrund der Visum Befreiung)



Sollten Sie also die Antragstellung direkt nach Eheschließung beabsichtigen, müssen die Voraussetzungen die o. g. sind alle vorliegen. Die Privilegierung erfolgt hier bereits insoweit, dass die Antragstellung überhaupt auch ohne Visumverfahren vorgenommen werden kann. Bitte bedenken Sie, dass die Antragstellung und eheschließung rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der 90 Tage des visumfreien Aufenthaltes erfolgen muss.



Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so wäre ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend abzulehnen.



Es wäre dann zielführender, sollten Sie feststellen, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, direkt eine Visumantragsstellung zum Ehegattennachzug vorzunehmen.



Zu der deutschen Botschaft habe ich Kontakt aufgenommen, nachdem Sie mir mitteilten, dass diese keine Visa zum Familiennachzug ausstellt.



Dies lässt sich von mir nicht bestätigen, denn die deutsche Botschaft in Honduras teilte mir mit, dass dort Visa zum Familiennachzug ausgestellt werden und somit auch beantragt werden können. Bei Durchführung des Visumverfahren fallen die Vorschriften der §§ 39 und 41 Abs. 2 AufenthV weg, sodass kein strikter Rechtsanspruch mehr auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehen muss. Demnach kann zum Beispiel auf die Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden. A1 Sprachkenntnisse müssen jedoch immer nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen"


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Antwort #27 - 01.02.2023 um 16:40:35
 
Es überzeugt micht nicht, da es § 39 Abs. 1 Nr. 3 unzulässigerweise mit § 41 Abs. 2 AufenthV verbindet. Und dann auch noch der Verweis auf Anlage II von 2018/180 obwohl hier nationales Recht greift und nicht Unionsrecht...

Der § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV regelt den Nachentschluss ("sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind"), der eben für einen erfolgreichen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis zwingt, dass man in vergleichbaren Fällen in Deutschland spontan heiratet und spontan entscheidet in Deutschland zu leben (und das auch ggü. der ABH überzeugen darlegen kann).

In § 41 Abs. 1 AufenthV regelt die Privilegierung von bestimmten Staatsangehörigen, dass diese eben mit der Absicht einreisen können, dauerhaft zu bleiben, obwohl sie ein Kurzaufenthaltsvisum oder gar kein Visum haben. § 41 Abs. 2 AufenthV schränkt die Privilegierung für bestimmte Staatsangehörige ein (keine AE für Erwerbstätigkeit). Auf einen Nachentschluss kommt es gar nicht an.

Ganz ehrlich:
Deine Frau soll jetzt schon für A1 üben, damit sie die Sprachprüfung hier zeitnah ablegen kann. Heiratet. Und dann mit A1 Zertifikat innerhalb der 90 Tage nach Einreise beantragt sie die AE.

Und dann schau was passiert. So im Vorfeld die Gesetzeslage zu überprüfen bringt wenig. Ich gehe eher davon aus, dass einfach die AE erteilt wird sobald ihr alle Unterlagen einreicht.
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Antwort #28 - 01.02.2023 um 17:21:48
 
Es wäre wohl klüger gewesen die ABH nicht vorher anzuschreiben und einfach das zu machen, was hier vorgeschlagen wurde. Jetzt hast Du schwarz auf weiß, was die wollen und das musst Du erst mal mühseelig aus der Welt schaffen. Oder trotzdem das Gegenteil von dem tun, was in diesem Schreiben steht und dann gegen die (negative) Entscheidung ggf. vorgehen. Die Aussage hinsichtlich LU ist in meinen Augen Blödsinn, aber A1 ist nun mal Vorraussetzung für die AE und wenn sie das bei Antragstellung nicht vorlegen kann hat die ABH das Recht (nicht die Pflicht - das ließe sich auch anders regeln) die AE abzulehnen. Und nach diesem Schreiben wird sie das auch tun (wenn es keinen anderen Bearbeiter gibt oder der Vorgesetzte interventiert).

Kannst Du den LU sichern? Hast Du einen Kurs für A1 rausgesucht an dem sie teilnehmen könnte und nach Prüftungsterminen gefragt? Ist es machbar innerhalb von 90 Tagen?      
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Antwort #29 - 01.02.2023 um 18:26:24
 
Herzlichen Dank an Lottchen und Aras für eure Antworten.

Die Anfrage an die ABH hatte ich schon vor 2 Wochen gestellt.

Wie auch immer. Mich erreichte vorhin noch eine Mail der Mitarbeiterin der ABH und sie hat sich entschuldigt, dass ihr bezgl. des LU ein Fehler unterlaufen ist. Der LU muss doch nicht gesichert sein.

Wir hatten ein gutes Telefonat und ich glaube, es ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit gelegt.
Da meine Verlobte das A1 wohl nicht in den 90 Tagen schaffen wird, werden wir versuchen eine Fiktion bis zum Erwerb des A1 zu erhalten, um eine Aus - und Wiedereinreise zu vermeiden.
Im Nachhinein ist es gut gewesen eine Anfrage zu stellen, da wir uns jetzt schon bekannt sind und ein sehr offenes Gespräch hatten.
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