Zunächst einmal danke ich Dir für die Antwort.
ninnschen schrieb am 18.01.2023 um 13:52:06:Ich dachte der Antrag wurde 2020 gestellt?
meine Aussage bezog sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der 1 Jahr vor Erteilung der
AE lag.
ninnschen schrieb am 18.01.2023 um 13:52:06:Darauf kommt es ja nicht, sondern ob die Voraussetzungen für die
AE erfüllt waren. Bei Ermessen und nicht anderes eröffnet der § 5 Abs. 2
AufenthG ist dies eben schwierig. Eine
ABH kann, obgleich des Hinweises des Innenministerium Ermessen immer noch je nach Einzelfall ausüben. Auch die Anwendungshinweise bedeuten nicht, dass die
ABH davon absehen/erteilen MUSS und das ist hier sehr wichtig. Das MI sagt nur, dass auch für solche Fälle das ERMESSEN eröffnet ist, aber nicht, dass die
ABH es ausüben MUSS.
Dies ist auch der Grund, warum ich von einer Untätigkeitsklage ggf. mit Rechtsauffassung des VG abgesehen habe. Ich hätte vllt. erwähnen sollen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mein Verhalten ggü. der
ABH einwandfrei war und ein unterschriebener Ausbildungsvertrag vorlag. Außerdem verfüge ich über einen erweiterten Realschulabschluss mit einem seht guten Notendurchschnitt. Ich habe auch keine Ordnungswidrigkeiten begangen, geschweige denn Strafdelikte und meine Identität ist durch die Vorlage eines Reisepasses zweifelsfrei geklärt. Selbst wenn man diese nicht als "positive" Integrationsprognose betrachtet, weil das ja eigentlich alles selbstverständlich ist, kann man zumindest nicht von einer "negativen" Integrationsprognose ausgehen, beim besten und schlechtesten Willen nicht.
ninnschen schrieb am 18.01.2023 um 13:52:06:Also das ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann niemals pauschalisiert werden. Und du bist natürlich als betroffene Person befangener das zu bewerten. Ich sehe da keinen Möglichkeit die
AE rückwirkend zu erteilen, wenn die
ABH nicht vorher die Möglichkeit der
AE gesehen hat. Für dich mag es erfüllt sein, aber interessant wäre hier die rechtliche Einschätzung der
ABH.
Natürlich ist man als Betroffener etwas voreingenommen. Wenn aber keine offensichtlichen Tatsachen gegen eine Ermessensausübung zu meinen Gunsten sprechen, die
ABH sich gleichzeitig aber weigert, den Antrag abzulehnen - ist meine Vermutung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht komplett zu vernachlässigen. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Erteilung erst nach einem Wechsel des Sachbearbeiters (und der Drohung mit rechtlichen Schritten), ohne dass sich etwas in meiner Situation geändert hätte - ich durfte schließlich weiterhin nicht arbeiten und meinen
LU dadurch bestreiten.
Des Weiteren kann es nicht sein, dass der Verwaltung so viel Ermessensspielraum eingeräumt wird (Sachbearbeiter A "beabsichtigt, den Antrag abzulehnen", will aber keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen, der dann ggf. mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann; Sachbearbeiter B kommt zu einem völlig anderen Ergebnis und erteilt die AE). Die BRD ist doch keine Bananenrepublik, wo ein Beamter willkürlich über Sachen entscheiden kann. Sorry, das musste ich auch mal loswerden.
ninnschen schrieb am 18.01.2023 um 13:52:06:Für dich mag es erfüllt sein, aber interessant wäre hier die rechtliche Einschätzung der
ABH.
Um diese Einschätzung werde ich die
ABH auch im Rahmen eines entsprechenden Antrages bitten.
ninnschen schrieb am 18.01.2023 um 13:52:06:Ich sehe da keinen Möglichkeit die
AE rückwirkend zu erteilen, wenn die
ABH nicht vorher die Möglichkeit der
AE gesehen hat.
Interpretiere ich das richtig, dass eine Möglichkeit der rückwirkenden Erteilung per Gesetz grundsätzlich besteht, ich aber die dort aufgezählten Voraussetzungen nicht erfülle? Falls ja, könntest Du mir das bitte verlinken. Oder ergibt sich diese Möglichkeit nur in der Praxis und nur dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter gute Laune hat?