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Niederlassungserlaubnis realistisch? (Gelesen: 1.502 mal)
advantage007
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15.01.2023 um 08:53:41
 
Hallo,

eine afghanische Freundin von mir ist seit ca. 2012 in Deutschland. Sie hat auch einen AT aus humanitären Gründen erhalten, der bisher immer wieder verlängert wurde. So weit so gut.

Im Dezember 2017 hat sie ihr erstes Kind bekommen und im August 2019 ihr zweites. Beide Kinder haben durch den Kindsvater die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit November 2021 ist meine Freundin außerdem berufstätig.

Zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis ist es laut §9, Absatz 2 Satz Nr. 3 unter anderem notwendig, dass

"...mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet..."

Verstehe ich das richtig, dass meine Freundin eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann, weil ihr - obwohl sie erst seit 11.2021 berufstätig ist - die Kindererziehungszeiten seit Geburt ihres 1. Kindes (12.2017) angerechnet werden sollen?

Ich will ihr keine falschen Hoffnungen machen und deswegen wollte ich erst einmal hier um Rat fragen  Zwinkernd

Vielen Dank im Voraus für Eure Meinungen und Hinweise.

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Advantage007

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SimonB
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Antwort #1 - 15.01.2023 um 15:28:26
 
advantage007 schrieb am 15.01.2023 um 08:53:41:
berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung

Sie hat offenbar keine beruflichen Ausfallzeiten, wenn sie nun seit Nov. 21 erwerbstätig ist.

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advantage007
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Antwort #2 - 15.01.2023 um 15:32:28
 
SimonB schrieb am 15.01.2023 um 15:28:26:
Sie hat offenbar keine beruflichen Ausfallzeiten, wenn sie nun seit Nov. 21 erwerbstätig ist.


Naja, die Überlegung war, dass sie schon deutlich eher arbeiten gegangen wäre, wenn die Kinder nicht geboren worden wären...
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Advantage007

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SimonB
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Antwort #3 - 15.01.2023 um 15:52:16
 
advantage007 schrieb am 15.01.2023 um 15:32:28:
Naja, die Überlegung war,

Ja, ich verstehe das. Aber die Kinderbetreuungszeiten spielen bei einer evtl. Rentenberechnung eine Rolle und würden auch dort angerechnet werden.

Was hindert deine Freundin daran, trotzdem einen Antrag auf NE zu stellen?
Der kostet nichts und falls die Voraussetzungen wegen der "sog. Altersvorsorge" hinderlich sind, wird die ABH eben keine NE erteilen.
Wahrscheinlich fragt die Behörde nach, bevor ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid erteilt wird.
Dann könnte sie nochmals die Verlängerung ihres AT beantragen oder eben den NE -Antrag zurückziehen.


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Antwort #4 - 16.01.2023 um 06:57:32
 
Ist sie verheiratet?
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Aras
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Antwort #5 - 19.01.2023 um 22:34:00
 
Sie soll mal eine Kontenklärung bei der Deutschen Rente machen. Man kriegt ja soweit ich weiß ab dem Folgemonat nach der Geburt eines Kindes bis zu 36 Monate Rentenbeiträge. Dann könnte sie also bereits ihre 60 Monate voll haben. 

Ich würde aber nicht die NE gem. § 9 AufenthG prüfen, sondern eine NE gem. § 28 Abs. 2 AufenthG. Da kommt es finanziell nicht auf die Rentenbeiträge an sondern nur auf die Lebensunterhaltssicherung.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #6 - 20.01.2023 um 11:33:33
 
Aras schrieb am 19.01.2023 um 22:34:00:
sondern eine NE gem. § 28 Abs. 2 AufenthG.


Nach § 28(2) AufenthG:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Deshalb wurde gefragt, ob sie evtl. verheiratet ist (oder in fam. LG mit dem KV lebt).
Ob sie für sich und die beiden Kinder durch ihre Beschäftigung den LU sichern kann, ist bisher auch unbekannt.
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Aras
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Antwort #7 - 20.01.2023 um 13:38:31
 
SimonB schrieb am 20.01.2023 um 11:33:33:
Deshalb wurde gefragt, ob sie evtl. verheiratet ist (oder in fam. LG mit dem KV lebt).

Relevanz? Eher ist es interessant zu wissen ob der Ehemann/Vater selber deutscher ist.

SimonB schrieb am 20.01.2023 um 11:33:33:
Ob sie für sich und die beiden Kinder durch ihre Beschäftigung den LU sichern kann, ist bisher auch unbekannt.

Relevanz?

Bitte beachte Urteil vom 16.08.2011 - BVerwG 1 C 12.10

Zitat:
2. Ist der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen, weil er mit seinen deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, könnte er aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken, so ist bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen.


https://www.bverwg.de/160811U1C12.10.0

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Antwort #8 - 20.01.2023 um 13:43:35
 
Aras schrieb am 20.01.2023 um 13:38:31:
Eher ist es interessant zu wissen ob der Ehemann/Vater selber deutscher ist. 


advantage007 schrieb am 15.01.2023 um 08:53:41:
Beide Kinder haben durch den Kindsvater die deutsche Staatsangehörigkeit. 

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Aras
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Antwort #9 - 20.01.2023 um 13:46:02
 
Ich verstehe worauf du hinaus willst. Aber ich weiß nicht, ob nicht ggf. der Kindsvater einen dauerhaften Aufenthaltstitel hatte und mehr als 8 Jahre in Deutschland lebt und darum ein Geburtserwerb gem. § 4 Abs. 3 AufenthG vorliegt.
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Antwort #10 - 20.01.2023 um 14:57:35
 
Aras schrieb am 20.01.2023 um 13:38:31:
ob der Ehemann/Vater selber deutscher ist.

Ja, das ist relevant. Und lesbar.
Ob sie in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ist nicht lesbar.
Ob der dt. KV mal Ausländer war, ist nicht lesbar.

Warum schrieb ich wohl, dass nichts gegen einen Antrag auf NE spricht?
Die ABH wird alles notwendige abfragen.

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Antwort #11 - 20.01.2023 um 15:46:39
 
Aha.

Wo ist die Relevanz ob der Kindsvater mal Ausländer war? Nun denn ich hab ja geschrieben, dass auch bei einem Gebuttserwerb der dt. Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG der Vater Ausländer sein kann. Ich frage halt gerne nach
In 99,999% ist die umgangssprachliche Formulierung genau genug aber in  0,001% ist es doch anders als vermutet. Und bei den Kindern ist es unmissverständlich klargestellt, dass diese deutsche Staatsangehörige sind.Beim Vater müsste man es herleiten?

Und warum ist die Staatsangehörigkeit des Vaters relevant? Während deine Frage, ob der LU der Kinder gesichert sei irrelvant ist, wäre bei einem ausländischen Ehemann wieder die Frage ob dieser auch seinen LU gesichert habe im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung für eine NE relevant. Siehe obige Entscheidung vom BVerwG


Es mag sein, dass du lieber den Leuten rätst Niederlassungserlaubnisse auf gut Glück zu beantragen und zu hoffen dass die ABH entsprechend berät. ich würde mich aber wundern wenn die ABH auf die Gebühr verzichtet falls der Antrag abgelehnt wird. Also einfach zu raten den Antrag zu stellen hat auch ggf. finanzielle Folgen.
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Antwort #12 - 20.01.2023 um 19:37:07
 
Aras schrieb am 20.01.2023 um 15:46:39:
Also einfach zu raten den Antrag zu stellen hat auch ggf. finanzielle Folgen. 

Weshalb schrieb ich wohl:

1.Wahrscheinlich fragt die Behörde nach, bevor ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid erteilt wird.
2.Die ABH wird alles notwendige abfragen.


Jedenfalls macht die hier zuständige ABH das so, bevor ganz plump ein ablehnender Bescheid rausgehauen wird.
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Antwort #13 - 20.01.2023 um 21:17:59
 
Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. Den Antrag zurück ziehen führt dazu dass zumindest die Bearbeitungsgebühren anfallen. Also 56,50 € werden in jedem Fall fällig.
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