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Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten? (Gelesen: 623 mal)
Earl Grey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten?
12.01.2023 um 11:32:30
 
Hallo Leute,

ich habe folgende Frage:
Ein Staatsangehöriger aus einem Drittland, verheiratet, mit Niederlassungserlaubnis aus z. B. Deutschland, dürfte der/die sich jetzt legal eine Arbeit suchen in einem anderen EU-Land als dem Land in dem er/sie die Niederlassungserlaubnis hat?

Danke.

Gruß
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten?
Antwort #1 - 12.01.2023 um 12:08:18
 
Wichtig ist hier nicht die Niederlassungserlaubnis, sondern der Daueraufenthalt-EU. Wer eine NE hat, erfüllt in der Regel aber auch die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU.

Siehe hier zu den Voraussetzungen in § 9a AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU):
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html

Vollkommen gleichgestellt mit EU-Bürgern ist man dann zwar nicht, man hat aber einen viel leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt in anderen EU-Ländern. Auf der BAMF-Seite gibt es eine kurze Zusammenfassung:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Mobilit...
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.01.2023 um 11:34:21
 
Earl Grey schrieb am 12.01.2023 um 11:32:30:
Ein Staatsangehöriger aus einem Drittland, verheiratet, mit Niederlassungserlaubnis aus z. B. Deutschland, dürfte der/die sich jetzt legal eine Arbeit suchen in einem anderen EU-Land als dem Land in dem er/sie die Niederlassungserlaubnis hat?

Suchen darf er es sicherlich, was er aber für die Aufnahme dieser Beschäftigung benötigt, häng vom nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ab.

Alana schrieb am 12.01.2023 um 12:08:18:
Wer eine NE hat, erfüllt in der Regel aber auch die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU.

Die Aussage ist nur richtig, wenn man gegen eine NE vergleicht, die aufgrund von § 9 AufenthG erteilt wurde. Weiterhin sind die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant, da es sein kann, dass man früher alle Erteilungsvoraussetzungen für eine NE § 9 AufenthG oder DA-EU erfüllt hat, jetzt es aber nicht mehr so ist.
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