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Arbeitserlaubnis Familienzusammenführung zu EU Bürger (Gelesen: 958 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung, Arbeitserlaubnis
keyla
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11.01.2023 um 10:49:19
 
Hallo zusammen,

ich bin in folgender Situation:

Ich bin Österreicherin und lebe seit mehreren Jahren in Deutschland. Meine Ehemann (aus Ägypten) ist vor kurzem mit einem Familienzusammenführungs-Visum zur EU Ehefrau eingereist.

Auf diesem steht allerdings nicht explizit drauf, dass er erlaubt ist zu arbeiten. Nach Aussage der ALB (Köln) ist er das allerdings, was ja auch das Freizügigkeitsrecht besagt.

Unser Problem ist nun, dass wir noch keinen Termin für den Antrag auf den Aufenthaltstitel erhalten haben und das noch einige Wochen dauern wird.
Wir möchten aber auch nicht, dass er jetzt wochenlang nicht arbeiten gehen kann - obwohl er darf (Arbeitgeber verlangt natürlich einen entsprechenden Nachweis).

Gibt es irgendeine Möglichkeit an ein kurzes Schreiben/Bestätigung o.Ä. zu kommen, damit er wenigstens anfangen kann zu arbeiten?
Oder irgend eine andere Möglichkeit dem Arbgeitgeber klarzumachen, dass er Arbeiten darf?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen!

Vielen Dank!
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lottchen
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Antwort #1 - 11.01.2023 um 11:13:23
 
Welchen Aufenthaltstitel möchte er denn beantragen? Meinst Du damit die Beatragung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte?
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SimonB
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Antwort #2 - 11.01.2023 um 11:14:22
 
keyla schrieb am 11.01.2023 um 10:49:19:
ist vor kurzem mit einem Familienzusammenführungs-Visum

Auf dem Visum wird die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht eingetragen. Das Visum ist nur ein Reise-/Einreisedokument.

Vielleicht kann man einem potentiellen AG die Terminsituation bei der ABH erklären?

Zum Termin bei der ABH wird dein Mann wahrscheinlich zunächst eine vorläufige Bescheinigung zum bewilligten Aufenthaltstitel (eAT) erhalten. Das müsste einem AG vorerst genügen, ebenso wie zB der Krankenversicherung als Mitglied in der Familienversicherung.

Die eAT  werden im allg. auch erst Wochen später ausgegeben (weil sie i-wo zentral hergestellt werden).



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Petersburger
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Antwort #3 - 11.01.2023 um 15:20:15
 
§ 4a AufenthG Abs 1.
Zitat:
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. ...


Ist für den Fall aber gar nicht relevant, weil der Ehemann gar kein
keyla schrieb am 11.01.2023 um 10:49:19:
Familienzusammenführungs-Visum

besitzt, sondern ein Einreisevisum nach EU-Recht.

Er unterliegt auch gar nicht dem AufenthG.

Was genau steht denn in dem Visum? Visumtyp und genauer Texteintrag würde ich gern wissen.
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keyla
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Antwort #4 - 12.01.2023 um 15:41:28
 
Petersburger schrieb am 11.01.2023 um 15:20:15:
§ 4a AufenthG Abs 1.

Ist für den Fall aber gar nicht relevant, weil der Ehemann gar kein
besitzt, sondern ein Einreisevisum nach EU-Recht.

Er unterliegt auch gar nicht dem AufenthG.

Was genau steht denn in dem Visum? Visumtyp und genauer Texteintrag würde ich gern wissen.



Auf dem Visum steht "Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers"


SimonB schrieb am 11.01.2023 um 11:14:22:
Auf dem Visum wird die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht eingetragen. Das Visum ist nur ein Reise-/Einreisedokument.



Eine Freundin hatte eine ähnliche Situation - allerdings ist die Deutsche Staatsbürgerin - auf deren Visum wurde es extra vermerkt.
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« Zuletzt geändert: 12.01.2023 um 16:00:21 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Petersburger
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Antwort #5 - 12.01.2023 um 16:14:38
 
keyla schrieb am 12.01.2023 um 15:41:28:
Auf dem Visum steht "Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers"

Dann ist es klar, dass hier das FreizügG/EU gilt und Dein Ehegatte dieselben Rechte hat wie Du: Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit - alles genau so wie sein Unionsbürger-Ehegatte.
Nur eben nicht selbst aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern erst aufgrund der familiären Beziehung zu Dir.
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keyla
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Antwort #6 - 12.01.2023 um 16:40:28
 
Petersburger schrieb am 12.01.2023 um 16:14:38:
Dann ist es klar, dass hier das FreizügG/EU gilt und Dein Ehegatte dieselben Rechte hat wie Du: Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit - alles genau so wie sein Unionsbürger-Ehegatte.
Nur eben nicht selbst aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern erst aufgrund der familiären Beziehung zu Dir.


Danke für deine Antwort! Hast du einen Tipp wie ich das dem Arbeitgeber verklickere? Wir bekommen die ganze Zeit Absagen, weil Ihnen das als Nachweis für die Erwerbstätigkeit nicht reicht :/
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lottchen
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Antwort #7 - 12.01.2023 um 17:06:31
 
Versuche es bei größeren Firmen. Die Personalabteilung dort hat vielleicht mehr Erfahrung mit ausländischen Mitarbeitern allgemein und vielleicht auch mit dieser Konstellation. Bist Du im Besitz einer Aufenthaltskarte? Dann Kopie von dieser + Eheurkunde (als Nachweis, dass Du seine Ehefrau bist) vorlegen. Vielleicht plus einen Ausdruck der dazugehörigen Paragrafen aus dem FreizügG/EU.
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keyla
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Antwort #8 - 13.01.2023 um 09:27:27
 
lottchen schrieb am 12.01.2023 um 17:06:31:
Versuche es bei größeren Firmen. Die Personalabteilung dort hat vielleicht mehr Erfahrung mit ausländischen Mitarbeitern allgemein und vielleicht auch mit dieser Konstellation. Bist Du im Besitz einer Aufenthaltskarte? Dann Kopie von dieser + Eheurkunde (als Nachweis, dass Du seine Ehefrau bist) vorlegen. Vielleicht plus einen Ausdruck der dazugehörigen Paragrafen aus dem FreizügG/EU.


Danke, das werden wir versuchen!

Ich hab keine Aufenthaltskarte, bei mir wurde das immer direkt mit meinem Pass/Perso akzeptiert. Aber wir haben natürlich die Übersetzte Heiratsurkunde und auf meinem Pass ist auch klar ersichtlich dass ich Österreicherin bin.

Vielen Dank für die Hilfe!!
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