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Ehegattennachzug von senegalesischem Mann ohne A1 möglich? (Gelesen: 1.472 mal)
helpplease
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.01.2023 um 02:37:04
 
Hallo zusammen! (und ein frohes neues Jahr!)

Ich bin relativ neu hier, habe mir aber in den letzten Tagen viele Beiträge zu ähnlichen Situationen wie der meinigen durchgelesen.

Da ich langsam anfange, zu verzweifeln, dachte ich, dass ich vielleicht auch mal einen Beitrag teilen könnte in der Hoffnung auf eure Erfahrungen und Ratschläge!

Ich bin seit Oktober 2022 standesamtlich mit meinem senegalesischen Mann verheiratet, der momentan noch im Senegal lebt.

Ich selber bin noch Studentin, daher ist das Ganze zusätzlich zu der psychischen Last auch finanziell unglaublich belastend...

Wir sind momentan dabei, die Beurkundung unserer Eheschließung zu beantragen.

Wir würden gerne im April 2023 den Antrag auf Ehegattennachzug stellen.

Das große Problem ist: Mein Mann hat das A1-Zertifikat (noch) nicht.

Im Januar 2022 hat er seinen ersten Deutschkurs am Goethe-Institut gemacht, die Prüfung im April 2022 hat er nicht bestanden.

Da es finanziell nicht machbar war, einen weiteren Kurs am Goethe-Institut zu belegen, hat er einen Privat-Lehrer von der Universität in Dakar genommen und zwei weitere Prüfungen am Goethe-Institut im Juli und November 2022 gemacht. Diese hat er wieder nicht bestanden. (Den Sprechteil der Prüfung hat er beim zweiten Mal zwar bestanden, er hat aber große Probleme mit dem Schreibteil.)

Zum jetzigen Zeitpunkt (Januar 2023) hat er also drei Prüfungen am Goethe-Institut absolviert und keine davon bestanden. Bei der letzten hatte er 40 / 100 Punkten. 60 Punkte würde er ja brauchen, um zu bestehen.

Nun habe ich mich bei allen möglichen Einrichtungen informiert und es gibt wohl eine Härteregel, die besagt, dass wenn der nachziehende Ehepartner sich ein Jahr lang bemüht hat, er den Sprachnachweis in Deutschland nachholen könnte.

Das habe ich auch auf dieser Webseite nochmal gefunden:
https://www.bverwg.de/040912U10C12.12.0
Da steht unter anderem:
"Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis ist auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise."


Unser Plan ist nun folgender:
Mein Mann macht noch einen weiteren Kurs am Goethe-Institut und noch eine vierte Prüfung.
Leider kann ich nicht damit rechnen, dass er beim vierten Mal die Prüfung besteht.

Nach Abschluss dieses nächsten Kurses am Goethe-Institut würde er sich aber ein Jahr lang bemüht haben, das Deutsch-Niveau A1 zu erreichen.
Also würden wir nach diesem Kurs dann den Ehegattennachzug mit Bitte um Akzeptanz der Härteregel beantragen.

Ob der Antrag angenommen wird, hängt ja leider von der Willkür der Sachbearbeiterinnen ab, da man kein Recht auf die Anwendung dieser Härteregel hat.

Ich weiß nicht, was wir noch für andere Möglichkeiten haben.
Ich weiß auch nicht, ob ich ihn dazu kriege, es noch ein fünftes Mal zu probieren. Er hat regelmäßig bei den Prüfungen mit extremen Stressreaktionen zu kämpfen: Er übergibt sich und beim letzten Mal meinte er sogar, dass er aufgrund dieses Stresses dachte, sterben zu müssen.

Er hat leider auch nur eine Grundschulbildung genossen, hat aber eine fünfjährige Ausbildung zum Maurer absolviert.

Ich habe zwischenzeitlich daran gedacht, in ein französischsprachiges europäisches Land zu ziehen nach meinem Studium und ihn auf diesem Wege zu holen. In den Senegal zu ziehen kommt für mich aus gesundheitlichen Gründen leider nicht in Frage.

Da mein Mann als Maurer in einer Branche arbeitet, in der momentan hier Arbeitermangel herrscht, habe ich auch überlegt, ob dies eventuell unseren Fall begünstigen könnte?

Vielleicht gibt es auch noch andere Möglichkeiten, an die wir bisher noch nicht gedacht haben?


Da uns beide die Situation und diese Ungewissheit extrem zusetzt, würden wir uns über eure Meinungen, Einschätzungen und Erfahrungen wirklich sehr freuen!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.01.2023 um 11:00:11
 
Es gibt in der Formulierung "einjährige erfolglose Bemühungen" drei Schlüsselwörter:

Über "einjährig" und "erfolglos" brauchen wir angesichts Deiner Schilderung nicht zu diskutieren.

Das dritte, "Bemühungen", ist jedoch nicht selbstverständlich.
Angesichts von vier Prüfungen beim GI können Bemühungen jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Ergebnisse ansteigend sind.
Außerdem kann das GI Auskunft geben, wie die Kursteilnahme aussah. Wenn z.B. die Hälfte der Lehrveranstaltungen ohne den konkreten Prüfling stattfand ... oder wenn der regelmäßig nur körperlich anwesend war ... (hatten wir alles schon!)

helpplease schrieb am 08.01.2023 um 02:37:04:
Er hat regelmäßig bei den Prüfungen mit extremen Stressreaktionen zu kämpfen: Er übergibt sich und beim letzten Mal meinte er sogar, dass er aufgrund dieses Stresses dachte, sterben zu müssen.

Es gibt zwar sicher Menschen, bei denen jede Prüfungssituation eine extreme psychische Reaktion auslöst.
Aber wenn man solche Schilderungen viel häufiger bei Sprach-Prüfungen hört als z.B. bei Führerscheinprüfungen, neigt man mit der Zeit dazu, nicht mehr jedem Wort unbesehen zu glauben. Bzw. erst mal die Hälfte vom Gehörten "abzuziehen".
Das ist, um es klarzustellen, keine Aussage über Deinen Ehemann, sondern soll Dir helfen zu verstehen, wie manche Leute über derlei Angaben in erster Reaktion denken.

helpplease schrieb am 08.01.2023 um 02:37:04:
Ob der Antrag angenommen wird, hängt ja leider von der Willkür der Sachbearbeiterinnen ab, da man kein Recht auf die Anwendung dieser Härteregel hat.

Das stimmt nicht.

Ob diese oder irgendeine andere Ausnahmeregelung angewendet werden kann, darf nicht in Form der Antrags(-nicht-)annahme entschieden werden, sondern danach.

Will sagen:
Es ist unzulässig, eine Antragsannahme strikt zu verweigern, weil z.B. ein A1-Zertifikat nicht vorgelegt werden kann.
Natürlich wird bei einer Vorsprache ohne die üblicherweise erforderlichen Dokumente ein Hinweis darauf erfolgen, dass der Visumantrag entsprechend aussichtslos ist. Jedoch darf ein lokal Beschäftigter (das trifft meist auf die Mitarbeiter zu, die im Kundenverkehr am Schalter sitzen) überhaupt keine "Ablehnungen" aussprechen, das dürfen nur Visumentscheider.

Sollte also der Antrag Deines Mannes nicht angenommen werden, dann sollte der unmittelbar nach dem Verlassen der AV Dich informieren und Du wendest Dich an die Leitung der Visastelle der AV (Plan A) oder an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes (Plan B).
Und Dein Mann sollte in der Nähe der AV bleiben, damit er zurück in die Visastelle gerufen werden kann, wenn die Angesprochenen das Nötige veranlasst haben.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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calhoon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2023 um 23:47:22
 
helpplease schrieb am 08.01.2023 um 02:37:04:
[size=12][font=Arial]
Da mein Mann als Maurer in einer Branche arbeitet, in der momentan hier Arbeitermangel herrscht, habe ich auch überlegt, ob dies eventuell unseren Fall begünstigen könnte?


Um auch darauf noch einzugehen:

Auch mit einem Mangelberuf – und Maurer gehört dazu – braucht er mindestens A1 und, vermutlich erschwerend, die Anerkennung des Berufsabschlusses.

Ob das mit nur Grundschuldbildung und 5 Jahren Maurer-Lernen im Senegal möglich ist, will ich nicht beurteilen. Du könntest dich aber ja mal dahingehend beraten lassen, ein guter Start wäre

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 09.01.2023 um 13:58:47
 
Wenn er einen Antrag ohne A1-Zertifikat einreicht dann auf alle Fälle gleich alles mit einreichen, wodurch man die Bemühungen nachweisen kann. Am Besten noch ein Anschreiben, wo alles zusammengefasst ist und dass man eben darum bittet, auf das A1-Zertifikat zu verzichten und trotzdem das Visum zu erteilen.

Wenn Du die Möglichkeit hast im EU-Ausland weiterzustudieren (zumindest für 1 Semester) wäre es allerdings schon eine Überlegung wert das zu tun, Deinen Mann dort zu Dir zu holen und dann später mit im nach D zu gehen (Rückkehrerfall). Dann ist das Aufenthaltgesetz nicht mehr entscheidend, sondern Dein EU-Freizügigkeitsrecht.
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maleena
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Antwort #4 - 23.06.2023 um 11:12:36
 
Hi, und hat dein Mann sein Visum nun erhalten?
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reinhard
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Antwort #5 - 23.06.2023 um 14:12:51
 
maleena schrieb am 23.06.2023 um 11:12:36:
Hi, und hat dein Mann sein Visum nun erhalten?


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