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Nachweis für Unterkunft für Visaantrag (Gelesen: 8.495 mal)
walkon
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11.12.2022 um 22:19:40
 
Hallo,

ich hätte folgende Frage.

Sobald meine Tochter die deutschen Papiere erhalten hat, würde ich für meine im Ausland lebebende Frau sowie meine beiden Stiefkinder, gerne die Visas wegen Familienzusammenführung bei der ausländischen Botschaft beantragen. Denn für meine Tochter brauche ich ja sowas nicht mehr.

Im Visaantrag ist die Angabe zur zukünftigen Unterkunft einzutragen. Dabei wird nach Anzahl der Zimmer etc. gefragt.

Meine Frage daher:

Ich möchte die Familie nun also nach Hamburg holen und ähnlich wie in Berlin ist Wohnungssuche in Hamburg eine Katastrophe. Meine Wohnung ist ehrlich gesagt zu klein, für 5 Pesonen und daher müsste ich ihn Hamburg eine neue Wohnung anmieten. Ist es denn tatsächlich so, dass ich beim Visaantrag dann auch einen Mietervertrag vorlegen muss? Weil ich verstanden habe, dass eine Visaentscheidung doch einige Zeit dauern kann und eigentlich macht es ja keinen Sinn jetzt bereits eine viel größere wohnung anzumieten, eine Wohnung zu bezahlen die ich vielleiht noch viele Monate so nicht gebrauche  und einen Vertrag zu schliessen nur um den Behörnden etwas präsentieren zu können? Es sei denn man findet schon diese große Wohnung überhaupt.

Habt ihr hier Erfahrungen?

Vielen Dank im Voraus.

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Antwort #1 - 12.12.2022 um 05:41:17
 
Der Antrag ist ein Formular "für alle Fälle", nicht jede Frage ist in jedem Fall sinnvoll.

So ist z.B. die beabsichtigte Erwerbstätigkeit für Fälle von Familienzusammenführung absolut irrelevant.

Entsprechend kann niemand verlangen, dass alle Angaben im Antrag die "endgültigen" sind, die dann auch bei der Entscheidung und bei der Übersiedlung unverändert gültig sein müssen.

In Deinem Fall schreibst Du halt einfach Deine Adresse als die der Referenzperson in die Anträge, auch wenn Du nicht die Referenzperson bist!

Für den Antrag Deiner Frau ist das die deutsche Tochter, falls es an Voraussetzungen "zu Dir" fehlt (ich meine A1 - habe jetzt nicht Deine vorigen Posts geprüft), für die Stiefkinder ist es die Mutter!

Und dann schreibst Du das, was Du im obigen Beitrag schriebst, auf Dein Einladungsschreiben, das Du ohnehin jedem Antrag beifügst.
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Antwort #2 - 12.12.2022 um 09:28:17
 
walkon schrieb am 11.12.2022 um 22:19:40:
Meine Wohnung ist ehrlich gesagt zu klein

Wie groß ist die Wohnung?
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deerhunter
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Antwort #3 - 12.12.2022 um 10:12:19
 
walkon schrieb am 11.12.2022 um 22:19:40:
Ist es denn tatsächlich so, dass ich beim Visaantrag dann auch einen Mietervertrag vorlegen muss?


In der regel muss man schon eine Wohnmöglichkeit nachweisen, da hier der Nachzug von 3 Kindern und Frau erfolgen soll in eine "vermutete" Singlewohnung!
Dazu erfolgt der Nachzug der 2 Stiefkinder ja zu einem Ausländer (deiner Frau) und da ist ein Wohnraumnachweis meist erforderlich!

Wenn es denn speziell in Hamburd sehr schwer ist, sollte man sich dann schon lange vor der tatsächlichen Einreise um eine entsprechende Wohnung kümmern....denn dem Visum spricht ja i.d.R. nichts dagegen
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Antwort #4 - 12.12.2022 um 13:34:13
 
lottchen schrieb am 12.12.2022 um 09:28:17:
Wie groß ist die Wohnung?

Wir dürfen vermuten: Dem TS zu klein für fünf Personen.


deerhunter schrieb am 12.12.2022 um 10:12:19:
In der regel muss man schon eine Wohnmöglichkeit nachweisen, 

Das ist richtig und - so darf man vermuten - dem TS durchaus bewusst.

Wenn ich ihn richtig verstanden habe, ging es um die Frage: Muss die endgültige Wohnung mit allen konkreten Angaben bereits beim Visumantrag feststehen und entsprechend bekannt sein?

Das muss es nicht.

Man darf erwarten, dass die beteiligte ABH die Wohnungsfrage vor der Zustimmung zum Visumantrag geklärt haben will. Aber dann ist alles im zeitlich überschaubaren Rahmen. Ein Mietvertrag z.B. "ab übernächsten Monatsersten" wird wohl eine Zustimmung ermöglichen und die Einreise kann dann in den meisten Fällen vermutlich auch zeitnah zum neuen Mietvertrag erfolgen, so dass keine hohen Kosten für eine größere Wohnung für einen vorher unbestimmbaren Zeitraum entstehen.
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Antwort #5 - 12.12.2022 um 14:05:00
 
Ich habe die Frage nach der Wohnungsgröße gestellt weil sich manche Antragsteller da mehr Streß machen als nötig. Eine 60m²-Wohnung mit offener Küche und Minibad mag zwar nicht ausreichen, dass man dort tatsächlich zu fünft länger wohnen kann. Ist aber ausreichend für den Visumsantrag wenn der Wohnraum 54m² hat und die Kinder unter 12 Jahre sind. Und selbst 10% Unterschreitung sind allgemein noch abzeptabel.

https://www.familiennachzug-visum.de/sozialleistungen/wohnung 

Jedes Bundesland rechnet da auch noch ein wenig anders (wie im Link aufgeführt Berlin).

Wenn wir von einer Wohnung mit 35m² Gesamtwohnfläche reden kann man dann allerdings rechnen wie man will. Das wird nicht hinhauen.
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Antwort #6 - 12.12.2022 um 17:36:37
 
deerhunter schrieb am 12.12.2022 um 10:12:19:
In der regel muss man schon eine Wohnmöglichkeit nachweisen, da hier der Nachzug von 3 Kindern und Frau erfolgen soll in eine "vermutete" Singlewohnung!
Dazu erfolgt der Nachzug der 2 Stiefkinder ja zu einem Ausländer (deiner Frau) und da ist ein Wohnraumnachweis meist erforderlich!

Wenn es denn speziell in Hamburd sehr schwer ist, sollte man sich dann schon lange vor der tatsächlichen Einreise um eine entsprechende Wohnung kümmern....denn dem Visum spricht ja i.d.R. nichts dagegen


Ich werde mit der wohnungssuche nun auch bereits beginnen bzw. habe schon damit begonnen.

Mein Plan sieht halt aus, dass ich diese Woche im Ausland die Papiere für meine Tochter beantrage und da habe ich verstanden, dass es dann 2 Monate bis zum Erhalt dauern kann.

Ich würde jetzt schon gerne hingehen und den Termin zwecks Visabeantragung bei der deutschen Botschaft im Ausland vereinbaren (denn hier sind derzeit auch 2 Monate Vorlaufzeit für einen Termin). Ende Februar würde ich dann gerne den Termin bei der deutschen Botschaft wahrnehmen und dann den Anttrag einreichen, denn so habe ich verstanden dass es bis zu einer Bewilligung 9-10 Wochen dauern kann und dann habe ich verstanden, dass bei Bewilligung nochmal 2 Monate dazukommen und 3 Monate zur weiteren Einreise verbleiben. Wir sprechen dann wohl von einer Einreise vielleicht im Juni und ich müsste nach meinem Verständis  dann bereits einen Mietvertrag vorliegen für eine 5 Personen Wohnung die ich nicht habe und dann auch ab Februr vielleicht schon diese Mitwohnung bezahlen. darum geht es mir.

Die Wohnung jetzt hat gerade mal 35qm und die reicht mir derzeit, aber natürlich nicht für die Familie.
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Antwort #7 - 12.12.2022 um 18:06:25
 
Da Du Deutscher bist, kannst Du kein Visum beantragen oder erhalten. Darum muss sich tatsächlich Deine Frau kümmern.
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Antwort #8 - 12.12.2022 um 20:11:54
 
walkon schrieb am 12.12.2022 um 17:36:37:
Ich würde jetzt schon gerne hingehen und den Termin zwecks Visabeantragung bei der deutschen Botschaft im Ausland vereinbaren (denn hier sind derzeit auch 2 Monate Vorlaufzeit für einen Termin). Ende Februar würde ich dann gerne den Termin bei der deutschen Botschaft wahrnehmen und dann den Anttrag einreichen, denn so habe ich verstanden dass es bis zu einer Bewilligung 9-10 Wochen dauern kann und dann habe ich verstanden, dass bei Bewilligung nochmal 2 Monate dazukommen und 3 Monate zur weiteren Einreise verbleiben. Wir sprechen dann wohl von einer Einreise vielleicht im Juni und ich müsste nach meinem Verständisdann bereits einen Mietvertrag vorliegen für eine 5 Personen Wohnung die ich nicht habe und dann auch ab Februr vielleicht schon diese Mitwohnung bezahlen. darum geht es mir.

Zu dem Visum muss ja die für deinen Wohnort zuständige ABH zustimmen...das wird sie erst, wenn ein Mietvertrag vorliegt! der Termin bei der Botschaft im ausland bleibt dabei unberührt
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Antwort #9 - 12.12.2022 um 20:43:56
 
reinhard schrieb am 12.12.2022 um 18:06:25:
Da Du Deutscher bist, kannst Du kein Visum beantragen oder erhalten. Darum muss sich tatsächlich Deine Frau kümmern.


Das ist mir schon klar, dass sie zur deutschen Botschaft hingehen muss. Trotzdem unterstütze ich sie natürlich und wenn es geht begleite ich sie auch.
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Antwort #10 - 12.12.2022 um 20:53:04
 
Petersburger schrieb am 12.12.2022 um 13:34:13:
Wir dürfen vermuten: Dem TS zu klein für fünf Personen.


Das ist richtig und - so darf man vermuten - dem TS durchaus bewusst.

Wenn ich ihn richtig verstanden habe, ging es um die Frage: Muss die endgültige Wohnung mit allen konkreten Angaben bereits beim Visumantrag feststehen und entsprechend bekannt sein?

Das muss es nicht.

Man darf erwarten, dass die beteiligte ABH die Wohnungsfrage vor der Zustimmung zum Visumantrag geklärt haben will. Aber dann ist alles im zeitlich überschaubaren Rahmen. Ein Mietvertrag z.B. "ab übernächsten Monatsersten" wird wohl eine Zustimmung ermöglichen und die Einreise kann dann in den meisten Fällen vermutlich auch zeitnah zum neuen Mietvertrag erfolgen, so dass keine hohen Kosten für eine größere Wohnung für einen vorher unbestimmbaren Zeitraum entstehen.


Das heisst man kann diesbezüglich aber kaum planen. Erst wenn man also weiss wann die Unterlagen der ABH vorliegen, könnten man einen Mietvertrag konkretisieren.

Und die Frage bleibt was man befüllt in Bezug auf die zu erwartende Unterkunft der Familien im Visa. Ich kann ja hier schlecht 2 Zimmer reinschreiben, was ja für die Zukunft kaum reichen würde. Also muss man hier schon von der zukünftig angedachten Wohnung ausgehen, also z.B. 4 Zimmer und wenn das dokument dann der ABH vorliegt, dann kommt halt der Mietvertrag über die 4 Zimmer hinzu. Korrekt?

Einladungsschreiben? Dies kenne ich bislang im dem Zusammenhang, dass ich bei jedem Besuch machen musste, dass ich mich dazu verpflichte sämtliche Kosten für den Aufenthalt etc. zu übernehmen. Hier müsste dann vermerkt, dass zum Zeitpunkt des Antrags die derzeitige  Wohnung besteht, aber zum späteren Zeitpunkt unter der Adresse des neuen beigefügten Mietvertrag gewohnt wird?
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« Zuletzt geändert: 12.12.2022 um 21:04:30 von walkon »  
 
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Antwort #11 - 12.12.2022 um 21:45:05
 
walkon schrieb am 12.12.2022 um 20:53:04:
Und die Frage bleibt was man befüllt in Bezug auf die zu erwartende Unterkunft der Familien im Visa.

Nichts außer Deiner aktuellen Adresse.

walkon schrieb am 12.12.2022 um 20:53:04:
Einladungsschreiben?

Na, Du wirst doch wohl einen Zweizeiler aufsetzen können, aus dem die AV erkennen kann: Der will tatsächlich vier Personen (!) nach Deutschland (!) holen und ist sich bewusst (!), dass er die Kosten für alle vier stemmen muss?

Ohne so ein Schreiben könnte dann wieder mal ein Fall auftauchen, wo die ABH zurückfragt "Wussten Sie, dass die Familie gar nicht in Deutschland leben will, sondern in Frankreich/.../im Heimatland der Ehefrau?"
Oder auch (auch schon gehabt) "Wieso zwei Personen? Der Ehemann weiß nichts von einem Kind!"
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Antwort #12 - 13.12.2022 um 03:35:20
 
Petersburger schrieb am 12.12.2022 um 21:45:05:
Nichts außer Deiner aktuellen Adresse.


Das heisst auf die Frage. "Wie werden sie untergebracht sein? Beantwortet man gar nichts?
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Antwort #13 - 13.12.2022 um 05:37:25
 
Ich weiß nicht, ob das in anderen Dienststellen anders gehandhabt wird, aber bei uns habe ich diese Angabe so selten ausgefüllt gesehen, dass ich mich gar nicht an das letzte Mal erinnere. Und auch an keinen Fall, wo das zu Nachfragen geführt hätte.
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Antwort #14 - 13.12.2022 um 11:07:41
 
walkon schrieb am 12.12.2022 um 20:53:04:
Ich kann ja hier schlecht 2 Zimmer reinschreiben, was ja für die Zukunft kaum reichen würde. 

Wie groß ist denn nun deine Wohnung?
Eine 2-Zi-Wohnung kann 100 qm oder auch 50 qm Wohnfläche haben.

Für Hamburg gilt: mind. 10 qm pro Person.

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHAV1P7

Untergebracht wird deine Familie bei dir. An deiner Adresse.



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Antwort #15 - 13.12.2022 um 12:25:39
 
walkon schrieb am 12.12.2022 um 17:36:37:
Die Wohnung jetzt hat gerade mal 35qm und die reicht mir derzeit, aber natürlich nicht für die Familie.

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Antwort #16 - 13.12.2022 um 12:48:53
 
oops, sorry, das hatte ich überlesen.
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Antwort #17 - 15.12.2022 um 01:14:55
 
Nachdem ich dachten nun doch sehr gute Antworten hier erhalten zu haben, irritiert mich doch etwas.

Ich habe auf der Botschaftsseite nun folgendes in dem Merkblatt "Allgemeine Informationen zur Beantragung eines nationalen Visums" gefunden

"Wenn ein Unterkunftsnachweis vorgelegt werden muss, ist eine der folgenden Optionen gültig:
- Mietvertrag
- Buchung in einem Hotel oder AirBnB, für mindestens 30 Tage.
- Einladungsschreiben Ihres Gastgebers mit der Meldebescheinigung und dem Mietvertrag
Ihres Wohnsitzes."

Dieses Dokument wird zu den Dokumenten genannt, die beim Visaantrag in der Botschaft vorzulegen sind.

Wer bestimmt den hier ob der Nachweis vorgelegt werden muss?


Weil des Weiteren wird gesagt "Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden, und führen
zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart werden. "

Ein neuer Termin würde dann weitere 8 Wochen Wartezeit auf einen neuen Botschaftstermin bedeuten, denn dies sind derzeit die Wartezeiten für einen Termin bei der Botschaft.
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Antwort #18 - 15.12.2022 um 06:17:06
 
Wäre ich an Deiner Stelle, dann täte ich in der im Startbeitrag aufgeworfenen Frage genau das, was ich Dir in den Antworten schrieb.

Du wirst im Internet noch viele Informationen zu dieser Frage finden. Einfach alles.
Das alles kommentieren, bestätigen oder widerlegen ...  Lippen versiegelt
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Antwort #19 - 16.12.2022 um 16:54:24
 
Die Antworten waren auch gut leider bin ich nun soweit wie vorher.

Ich habe nun auch mal die Visastelle in Hamburg angefragt, was für Voraussetzungen in Hamburg für die Visaerteilung der insgesamt 3 Visa gegeben sein muss, denn letztenlich erfolgt doch dort die Prüfung der Voraussetzungen und Stellungnahme und dort verweist man auf die Auslandsvertretung:-(
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Antwort #20 - 16.12.2022 um 18:57:41
 
walkon schrieb am 16.12.2022 um 16:54:24:
dort verweist man auf die Auslandsvertretung:-(


Das ist richtig,denn die ABH erteilt keine Visa,das macht nur die AV

Gruss
Uwe
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Antwort #21 - 16.12.2022 um 20:07:19
 
Die Überprüfung ob genug Wohnraum vorliegt, erledigt die lokale Ausländerbehörde. Ohne ausreichenden Wohnraum gibt es keine Zustimmung der Ausländerbehörde für Visaerteilung der Auslandsvertretung.

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Antwort #22 - 16.12.2022 um 20:58:42
 
Was hat der TS, der walkon schrieb am 16.12.2022 um 16:54:24:
Ich habe nun auch mal die Visastelle in Hamburg angefragt, was für Voraussetzungen in Hamburg für die Visaerteilung der insgesamt 3 Visa gegeben sein muss,

Und was hast Du erfahren können, was nicht schon in Antwort #4 zu lesen war?

Zudem mit einer ungeeigneten Frage, denn die hätte lauten müssen: "Welche Wohnungsgröße sieht die ABH der Stadt Hamburg für einen Fünf-Personen-Haushalt als ausreichend an?"

Genau darum geht es - was gibt es in HH für Vorgaben?

Fragen zum Visumverfahren verleiten sofort zum Verweis auf die AV ...

Aras schrieb am 16.12.2022 um 20:07:19:
Wie groß ist denn deine Wohnung überhaupt? 

Antworten #6 und #15 überlesen?
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Antwort #23 - 20.12.2022 um 16:21:28
 
Ich habe nun mal gemäß dem letzten Vorschlag, konrekt mal die ABH nach den Vorgaben für Hamburg gefragt und als Beispiel dazu, welche Vorgaben die ABH in Bezug auf den Wohnraum hat.

Ich bekam eigentlich fast dieselbe Antwort, in dem man auf die AV verweist  und zumindest in Bezug auf den Wohnraum bekam ich die folgende Antwort, da ich hierzu konkret die Frage gestellt habe:

Ausreichender Wohnraum liegt vor bei 12 m² Wohnfläche pro Person über 6 Jahre alt und 10 m² unter 6 Jahre alt. Kinder unter 2 Jahren werden nicht mitgezählt.

Der Wohnraum ist nur für die Stiefkinder relevant, da beim Nachzug zu Deutschen (Ehegatten und eigene Kinder) keine Voraussetzungen an der Wohnraumgröße gesetzlich vorgegeben sind.



Weitere Vorgaben müssen im Einzelfall geprüft werden.


Nicht sehr auskunftsfreudig...


Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen? Frage nach dem Zeitpunkt der Vorlage dees Mietvertrags wird nach wie vor nicht beantwortet...
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Antwort #24 - 20.12.2022 um 17:37:18
 
walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen?

Das kannst du ja sogar praktisch, wenn du jetzt 35 qm hast.
Du musst nicht von einer zukünftigen Wohnung ausgehen, deine Frau auch nicht.

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Antwort #25 - 20.12.2022 um 20:36:18
 
walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Der Wohnraum ist nur für die Stiefkinder relevant, da beim Nachzug zu Deutschen (Ehegatten und eigene Kinder) keine Voraussetzungen an der Wohnraumgröße gesetzlich vorgegeben sind.

Falsche Aussage:
Beim Familiennachzug zu Deutschen ist ausreichender Wohnraum einfach kein Entscheidungskriterium. FNZ zu Deutschen ist speziell geregelt in § 28 AufenthG und erfolgt nach den allgemeinen Regeln für FNZ aus § 27 AufenthG.

Erst in § 29 AufenthG, nämlich in Abs. 1 Nr. 2 wird ausreichender Wohnraum verlangt. Dieser § regelt aber nur Allgemeines zum FNZ zu Ausländern.

walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen?

Falsch. Zuzug von Ausländern kann nicht so erfolgen, dass die deutschen Familienmitglieder "hinausgedrängt" werden. Der Wohnraum muss schon für alle reichen.

walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Frage nach dem Zeitpunkt der Vorlage dees Mietvertrags wird nach wie vor nicht beantwortet... 

Das täte ich vermutlich auch nicht, ohne den Einzelfall zu kennen. Sprich: ohne die Unterlagen auf dem Tisch zu haben.
Warum soll man sich a) ohne Not festlegen und hat anschließend den Ärger oder b) jemanden um die Häuser jagen, wenn es am Ende bei Ansicht aller Unterlagen gar nicht gebraucht wird.

Und ein entschiedenes "Vielleicht" wirst Du nicht akzeptieren.
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Antwort #26 - 27.12.2022 um 21:49:05
 
Die Auslandsvertretung bittet für den Visa-Antrag um folgenden Nachweis für die Unkunft:

   Aus dem Antrag muss hervorgehen, wo Ihre Familienangehörigen unterkommen sollen, wenn sie in Deutschland ankommen. Hierzu kann also etwa auch ein Erklärungsschreiben, Einladungsschreiben Dritter, Hotelbuchung o.ä. vorgelegt werden

Eine Vorlage hierzu hat sie allerdings niciht.

Habt ihr ein Beispiel eines Erklärungsschreibens bzw. Einladungsschreiben Dritter??
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Antwort #27 - 28.12.2022 um 08:55:51
 
Dann schreibst Du das was Du im ersten Beitrag geschrieben hast.
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Antwort #28 - 28.12.2022 um 18:33:48
 
Im ersten Post habe ich ja nicht wirklich viel geschrieben und bezüglich der Wortwahl muss man denke ich ja dann doch wohl ein wenig vorsichtig sein. Darzustellen zum Zeitpunkt keine ausreichende Unterkunft zu haben, sollte natürlich ja nicht da drin stehen...
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Antwort #29 - 28.12.2022 um 19:58:37
 
Ohne dir zu nahe treten zu wollen,
Aber für dieses Schreiben braucht man nun keine Kenntnisse von Ausländerrecht. Ich finde die Anforderung völlig klar. Frag doch Freunde oder Bekannte ob die ein Schreiben aufsetzen können. Was drinstehen muss hat die Botschaft ja klar geschrieben.

Edit: wo sollen sie denn nun unterkommen ? Vllt schreibe ich dir einen 3 Zeiler wenn ich Lust habe
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Antwort #30 - 29.12.2022 um 08:18:55
 
walkon schrieb am 28.12.2022 um 18:33:48:
Darzustellen zum Zeitpunkt keine ausreichende Unterkunft zu haben, sollte natürlich ja nicht da drin stehen... 

Ist doch aber so....je nach wohnsituation in deiner Gegend solltest du dich auch schon rechtzeitig kümmern. Denn auch die ABH kennt die Wohnsituation dort
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Antwort #31 - 29.12.2022 um 10:42:23
 
walkon schrieb am 28.12.2022 um 18:33:48:
Im ersten Post habe ich ja nicht wirklich viel geschrieben und bezüglich der Wortwahl muss man denke ich ja dann doch wohl ein wenig vorsichtig sein. Darzustellen zum Zeitpunkt keine ausreichende Unterkunft zu haben, sollte natürlich ja nicht da drin stehen...

Die Wahrheit ist immer eine gute Wahl. Besonders dann, wenn sie offensichtlich ist.

Natürlich habe ich nicht gemeint, Du solltest den Startbeitrag kopieren und einfügen. Eine passende inhaltliche Wiedergabe jedoch ist genau das, was ich an Deiner Stelle täte.
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Antwort #32 - 02.01.2023 um 17:13:36
 
Schweift nun vom Thema ab.

Aber wie sieht denn eine Visaerteilung denn dann aus.

Nachdem an die Unterlagen bei der Auslandsvertretung der Antrag gestellt wurde, dann gehen die Unterlagen zur deutschen ABH, diese gibt ihre Stellungnahme ab und das Visa kann durch die Auslandsverterung erteilt werden!?

Und wie bekommt man das Visa? Die Auslandsvertretung hält mit dem Antag die Reisepässe ein und wenn alles bewillig wurde, gibt es den stempel in den Reisepass und die Dokumente werden zugestellt.

Ich frage deshalb da die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft) nicht in derselben statt ist sondern nun der Honorarkonsul. Bei ihm können aber keine Visa beantragt werden sondern Frau plus 2 Kinder muss dafür eine längere Reise auf sich nehmen. Für mich stellt sich nun die Frage ob sie dies machen müssen für den Antrag und dann nochmal für den Erhalt bzw. Zuteilung des Visa?
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Antwort #33 - 03.01.2023 um 02:34:19
 
Wenn der Honorarkonsul keine Visaanträge annimmt und keine Pässe visiert, dann muss man wohl oder übel zwei Mal zur Botschaft fahren. Einmal zur Antragsabgabe und einmal zur anbringen des Visums.

Bei D-Visa werden Pässe idR nicht einbehalten, da die Verfahren paar Monate dauern können.
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Antwort #34 - 03.01.2023 um 12:25:39
 
Die Reise zur Antragsabgabe ist zwingend erforderlich, allein schon wegen der Fingerabdrücke.

Ob eine zweite Reise zur persönlichen Abholung zwingend erforderlich ist, müsst ihr bei der AV erfragen. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter den Pass zum Anbringen des Etiketts einreicht und dann auch entgegennimmt.

Was dazu erforderlich ist, sagt Euch die AV. Und wie der Dritte dann den Pass zu Euch bringt, ist Euch überlassen.
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Antwort #35 - 05.01.2023 um 03:05:51
 
Antwort der Auslandsvertretung:

Visaanträge können tatsächlich nur an der Botschaft  gestellt werden. Beim Stellen des Antrages könne Sie aber angeben, dass die Passabholung beim Honorarkonsul erfolgen soll. In diesem Fall müssen Sie einen geringen Geldbetrag  für das Versenden des Passes leisten und dann werden die Pässe ans Konsulat gesendet. Sie werden dann auch vom Konsulat  benachrichtigt, sobald die Pässe abholbereit sind.

Im Normalfall bleiben die Pässe während des gesamten Prozesses in der Botschaft. Der Antragsteller kann den Pass aber auch mitnehmen. Allerdings kann in diesem Fall die Abholung des Visums ausschließlich in der Botschaft  stattfinden und der Antragsteller muss in diesem Fall persönlich das Visum abholen.

Dann muss halt meine Frau zumindest den pass mitnehmen, denn zumindest soll sie mich dem Baby ja trotzdem auch besuchen können.
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Antwort #36 - 05.01.2023 um 02:55:24
 
Die deutsche Auslandsvertretung fordert
-Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis
- letzten 3 Gehaltsbescheinigungen

Die letzte Aufzählung ist ja selbsterklärend aber was hat in der BH escheinigung des Arbeitgebers alles drin zu stehen? gibt es hier Vorlagen?
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Antwort #37 - 05.01.2023 um 03:54:58
 
Die wollen nen aktuelles Schreiben, worin bestätigt wird, dass du in einem unbefristetem und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehst. Gibt ja Leute die haben vor 20 Jahren einen Arbeitsvertrag unterschrieben und seitdem haben die den Arbeitgeber nicht gewechselt. Man kann ja nicht am Arbeitsvertrag erkennen ob jemand weiterhin beschäftigt ist oder nur einen alten Vertrag vorlegt. Zudem können die Gehaltsabrechnungen das monatliche Einkommen verzerren, wenn man Lohn statt Gehalt bekommt und darum je nach geleisteter Arbeit bezahlt wird und nur durch Überstunden genug Einkommen hat.

Die Personalabteilung deines Arbeitgeber sollte also nur nen Dreizeiler auf dem offiziellen Briefpapier anfertigen. Es ist interessiert die nicht, welchen Beruf du tatsächlich ausübst, oder wie lange du schon in der Firma bist, oder ob du nen guter oder schlechter Angestellter/Arbeiter bist. Die wollen nur wissen ob deine Arbeitsstelle gesichert ist.

Die wollen also sowas wie:
Zitat:
Hiermit wird bestätigt, dass Herr Walkon, wohnhaft in der Sonnenallee 1 in 12345 Berlin, bei uns, der Berliner Bolzenfabrik AG in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Er steht nicht in der Probezeit. Sein Bruttogehalt beträgt derzeit 100.000 € pro Jahr.


Oder:

Zitat:
Hiermit wird bestätigt, dass Herr Walkon, wohnhaft in der Sonnenallee 1 in 12345 Berlin, bei uns, der Berliner Bolzenfabrik AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht. Es ist bis zum 31.12.2023 befristet. Sein Bruttogehalt beträgt derzeit 100.000 € pro Jahr.


Oder:

Zitat:
Hiermit wird bestätigt, dass Herr Walkon, wohnhaft in der Sonnenallee 1 in 12345 Berlin, bei uns, der Berliner Bolzenfabrik AG in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Er steht nicht in der Probezeit Sein Bruttolohn beträgt derzeit 30 € pro Stunde. Herr Walkon arbeitet in Vollzeit 40 Stunden die Woche. Somit hat er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 4800 € brutto.



Oder:

Zitat:
Hiermit wird bestätigt, dass Herr Walkon, wohnhaft in der Sonnenallee 1 in 12345 Berlin, bei uns, der Berliner Bolzenfabrik AG in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Er steht nicht in der Probezeit. Sein Bruttolohn beträgt derzeit 40 € pro Stunde. Herr Walkon arbeitet in Teilzeit 25 Stunden die Woche. Somit hat er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 4000 € brutto.

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Antwort #38 - 05.01.2023 um 13:13:53
 
Auch die Angabe zum Bruttogehalt?

Frage deshalb weil dies doch eine sehr vertrauliche Information ist.
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Antwort #39 - 05.01.2023 um 14:01:14
 
walkon schrieb am 05.01.2023 um 13:13:53:
Auch die Angabe zum Bruttogehalt?

Frage deshalb weil dies doch eine sehr vertrauliche Information ist.


Natürlich, wie sollen sie sonst die Sicherung des LU beurteilen können...der Bruttolohn sollte doch auf deinem Lohnzettel stehen, oder?
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Antwort #40 - 08.01.2023 um 04:56:15
 
Da hätte ich in dem Zusammenhang eine weitere Frage.

Die Auslandsvertretung forderte Aus dem Antrag muss hervorgehen, wo Ihre Familienangehörigen unterkommen sollen, wenn sie in Deutschland ankommen. Hierzu kann also etwa auch ein Erklärungsschreiben, Einladungsschreiben Dritter, Hotelbuchung o.ä. vorgelegt werden


Ich habe gesehen, dass bei der Stadt Hamburg Kostenpflichtig (29 Euro) Termine zu Verpflichtungserklärungen abgegeben werden.

Da steht z.B. als Vermerk "Die Verpflichtungserklärung wird auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular beglaubigt." Beglaubigt? von wem?

Ist dass das selbe was oben von der AV gefordert wird oder ist  das wieder was ganz anderes?
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Antwort #41 - 08.01.2023 um 09:46:19
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 04:56:15:
Da steht z.B. als Vermerk "Die Verpflichtungserklärung wird auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular beglaubigt." Beglaubigt? von wem?

Diese VE musst Du beim Bürgeramt/der Ausländerbehörde (örtlich unterschiedlich) unter Nachweis Deiner Einkünfte und der vorhandenen Unterbringunsmöglichkeit beantragen. Von denen bekommst Du dann das entsprechende Dolument.
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Antwort #42 - 08.01.2023 um 11:05:58
 
$walkon schrieb am 08.01.2023 um 04:56:15:
Ist dass das selbe was oben von der AV gefordert wird oder istdas wieder was ganz anderes? 

Es ist nicht dasselbe.

Eine VE - das ist in diesem Forum schon oft und oft diskutiert worden - darf in Fällen von Familiennachzug "zum Stiefvater" nicht gefordert werden. Das ist seit 2009 in der AVwV zum AufenthG bundeseinheitlich vorgeschrieben.

Die AV fordert das, was sie geschrieben hat.
Warum sollte sie auch eine VE mit blumigen Worten umschreiben?

Und was man darauf antworten kann ... siehe frühere Antworten im Thema.
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Antwort #43 - 08.01.2023 um 17:04:41
 
Ich habe nun also das durch die AV gewünschte Einladungsschreiben vorbereitet. Wäre ein Einladungsschreiben mit dem Inhalt so in Ordnung?




Mark Mustermann
xxxxxchaussee xxx
xxxxx Hamburg
Deutschland
Tel. +xxxxxxxxxxx

                                                     Hamburg,08.01.2023


Einladung zu permanenten Aufenthalt in Hamburg im Rahmen der Antragsstellung zum VISA


Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

Frau Katrin Mustermann, wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

und meine Stiefkinder

Nils Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

sowie

Lars Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

zum permanenten Aufenthalt nach Hamburg (Einreise ist für den 28.06.2023 geplant) einlade.

Begleitet werden Sie von meiner eigenen Tochter

Katja Mustemann (deutsche Staatsbürgerin)
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx


Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen gemeinsam mit mir unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg (Anmietung einer mindestens 90m2 großen Wohnung, mit mindestens 3 Zimmer erfolgt abhängig von Dauer des VISA-Prozess und ausgehend von Einreisetermin am 28.06.2023 nach derzeitiger Planung zum 01.06.2023) leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxxcaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

Für weitere Fragen bin ich unter der Handynummer +xxxxxxxxxxxx erreichbar.



Mit freundlichen Grüßen,



Mark Mustermann
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Namenserklärung sowie Nachbeurkundung der Geburt
Antwort #44 - 08.01.2023 um 04:31:37
 
Hallo,

Ich habe am 13.12. die Namenserklärung sowie Antrag zur Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland in der Auslandsvertretung abgegeben sowie die Ausstellung des Reisepasses für meine Tochter angefordert.

Am letzten Freitag habe ich beim Standesamt Hamburg nachgefragt und dort war bislang nichts eingegangen.

Kann mir jemand erklären wie genau das Verfahren ist? Geht zu erst alles an das Standesamt meines Wohnsitzes oder ist der Reisepass vielleicht bereits in Bearbeitung?

Ich frage deshalb weil nach meinem Verständnis, ich ohne diese Beurkundung meiner Tochter ich auch noch kein VISA für den Nachzug meiner ausländischen Frau zur Tochter beantragen kann.
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Antwort #45 - 08.01.2023 um 09:33:25
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 04:31:37:
Ich frage deshalb weil nach meinem Verständnis, ich ohne diese Beurkundung meiner Tochter ich auch noch kein VISA für den Nachzug meiner ausländischen Frau zur Tochter beantragen kann.

Du kannst kein Visum für Deine Frau beantragen, das muss sie schon selber machen.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namenserklärung sowie Nachbeurkundung der Geburt
Antwort #46 - 08.01.2023 um 10:27:32
 
Saxonicus schrieb am 08.01.2023 um 09:33:25:
Du kannst kein Visum für Deine Frau beantragen, das muss sie schon selber machen.

Dass Du nicht müde wirst, das wieder und wieder zu schreiben ...

Natürlich hast Du formal völlig recht.
Wir dürfen jedoch sicher in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der deutsche Partner den ganzen Schriftkram vorbereitet, anleitet usf.. Dann darf man ihr auch zugestehen, "ich beantrage" zu schreiben oder zu sagen, obwohl das natürlich nur bedingt richtig ist. Der Deutsche geht meist nicht selbst zur Antragstellung oder wenigstens nicht allein: Die Finger muss schon die Ausländerin selbst auf den Scanner legen ...
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Antwort #47 - 08.01.2023 um 15:31:06
 
SPetersburger schrieb am 08.01.2023 um 10:27:32:
Wir dürfen jedoch sicher in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der deutsche Partner den ganzen Schriftkram vorbereitet, anleitet usf.. Dann darf man ihr auch zugestehen, "ich beantrage" zu schreiben oder zu sagen, obwohl das natürlich nur bedingt richtig ist. Der Deutsche geht meist nicht selbst zur Antragstellung oder wenigstens nicht allein: Die Finger muss schon die Ausländerin selbst auf den Scanner legen ...



Genau so haben "wir" es natürlich auch gemacht. Ohne meine Unterstützung würde sich meine Ehefrau mit dem ganzen sehr schwer tun.

Natürlich wäre es richtiger gewesen statt dem "ich" - "wir" zu formulieren , aber hier geht es nicht um das Visa sondern um die Namenserklärung sowie Beantragtung des Reisepasses und dies konnten wir  für meine gemeinsame Tochter  als gemeinsam Sorgeberechtigte auch nur gemeinsam machen in dem wir gemeinsam in Präsenz bei der AV vorstellig werden mussten.

Es wäre schön wenn wir nun auch zur eigentlichen Frage zurück kämen, denn die beiden Posts hatten bislang nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun.
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Antwort #48 - 08.01.2023 um 16:02:39
 
Nach Deinem Titel für das Thema habe ich den Startbeitrag nur überflogen, weil sowohl Namenserklärung als auch Nachbeurkundung nichts Ausländerrechtliches sind.

Nun aber stelle ich fest, dass Du außerdem Fragen zum Passrecht aufgeworfen hast - auch nicht Kernkompetenz dieses Forums.

Davon unabhängig:
Die Nachbeurkundung ist für einen Visumantrag irrelevant. Sie ist dafür keine Voraussetzung, sondern nur die Vaterschaft des Deutschen und die daraus resultierende deutsche StAng des Kindes.

Für das Visumverfahren ist noch nicht mal der deutsche Pass für das Kind Voraussetzung, sondern nur die deutsche StAng des Kindes. Antragstellung und die erforderliche ABH-Beteiligung können also unabhängig davon laufen. Allerdings sollte dann das Visum wohl tatsächlich erst erteilt werden, wenn auch das Kind nach Deutschland einreisen kann, also ein deutsches Reisedokument besitzt. Anderenfalls wäre das Visum sinnfrei.

Da sich die Passstelle für Deine Tocher und die Visastelle für deren Mutter in derselben Behörde befinden, sollte eine Bestätigung der Passtelle "Der Pass für das Kind ist bestellt, kommt dann irgendwann zu uns." für die Visastelle möglich und ausreichend sein, damit die Visastelle die ganze Prüfung zur StAng des Kindes nicht erneut von Null vornehmen muss.
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Antwort #49 - 08.01.2023 um 16:38:52
 
Ich würde mich echt freuen, wenn du nicht für jeden Aspekt deines Falles einen neuen Thread eröffnest.

Kann ein Moderator alle Threads in einen Thread zusammenfassen bitte?
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Antwort #50 - 08.01.2023 um 17:14:24
 
Petersburger schrieb am 08.01.2023 um 16:02:39:
Die Nachbeurkundung ist für einen Visumantrag irrelevant. Sie ist dafür keine Voraussetzung, sondern nur die Vaterschaft des Deutschen und die daraus resultierende deutsche StAng des Kindes


Darum ging es mir genau.

Es soll ja ein Visa beantragt werden, dass die Mutter zum deutschen Kind nachzieht, aber ein Visa beantragen ohne dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat (das wird doch wohl dann mit der Nachbeurkundung der Geburt final abgeschlossen oder?) ist ja nur schwer möglich.

Meine eigene Tochter braucht doch allerdings kein Visa, auch wenn sie erstmalig nach Deutschland einreist.
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Antwort #51 - 08.01.2023 um 18:04:20
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 17:14:24:
Meine eigene Tochter braucht doch allerdings kein Visa, auch wenn sie erstmalig nach Deutschland einreist.

Aber einem deutschen Pass.
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Antwort #52 - 08.01.2023 um 19:02:31
 
Ich habe nun also das durch die AV gewünschte Einladungsschreiben vorbereitet. Wäre ein Einladungsschreiben mit dem Inhalt so in Ordnung?




Mark Mustermann
xxxxxchaussee xxx
xxxxx Hamburg
Deutschland
Tel. +xxxxxxxxxxx

                                                     Hamburg,08.01.2023


Einladung zu permanenten Aufenthalt in Hamburg im Rahmen der Antragsstellung zum VISA


Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

Frau Katrin Mustermann, wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

und meine Stiefkinder

Nils Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

sowie

Lars Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

zum permanenten Aufenthalt nach Hamburg (Einreise ist für den 28.06.2023 geplant) einlade.

Begleitet werden Sie von meiner eigenen Tochter

Katja Mustemann (deutsche Staatsbürgerin)
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx


Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen gemeinsam mit mir unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg (Anmietung einer mindestens 90m2 großen Wohnung, mit mindestens 3 Zimmer erfolgt abhängig von Dauer des VISA-Prozess und ausgehend von Einreisetermin am 28.06.2023 nach derzeitiger Planung zum 01.06.2023) leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxxcaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

Für weitere Fragen bin ich unter der Handynummer +xxxxxxxxxxxx erreichbar.



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Antwort #53 - 08.01.2023 um 21:05:56
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 17:14:24:
ohne dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat (das wird doch wohl dann mit der Nachbeurkundung der Geburt final abgeschlossen oder?)

Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.

Das Kind eines Deutschen erwirbt durch Geburt die deutsche StAng. Punkt. Da ist nichts "final abzuschließen" oder in Deutschland nachzubeurkunden, das ist so.
[Nur der Vollständigkeit halber: Es sei denn, Du bist nach 1999 im Ausland geboren.]


Wenn Du allerdings sagen willst, dass eine deutsche Geburtsurkunde das Dokument ist, was von deutschen Behörden am wenigsten überprüft werden muss - das stimmt wohl.


Wenn jedoch Deine rechtliche Vaterschaft im Ausland ordnungsgemäß beurkundet wurde und auch nach deutschen rechtlichen Maßstäben unzweifelhaft ist, dann sind diese Bedingungen zwar nicht wie bei einer deutschen GU unzweifelhaft, aber dennoch hat das Kind die deutsche StAng seit Geburt.
Ein Indiz dafür, dass die AV Deine Tochter für deutsch hält, ist IMHO die Entgegennahme einer Namenserklärung nach deutschem Recht. Die wäre für ein (nur) ausländisches Kind sinnfrei.

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Antwort #54 - 08.01.2023 um 23:48:18
 
Petersburger schrieb am 08.01.2023 um 21:05:56:
Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.


In dem Fall meiner Frau handelt es sich doch um einen "Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen
minderjährigen Kind " bzw. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" (so habe ich das im Forum zuvor zumindeest verstanden) unabhängig davon, dass meine Tochter nicht in Deutschland wohnt, sondern mit Mutter & Co. nach Visaerteilung einreisen würde.

Für das Visa meiner Frau sind daher folgende Unterlagen laut AV erforderlich

- Geburtsurkunde des Kindes (damit ist ja wohl die deutsche Geburtsurkunde die noch nicht vorhanden ist und zur Nachbeurkunden aussteht)
☐ Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, z.B.
deutscher Reisepass, Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis (Reisepass beantragt aber ebenfalls ja noch in Bearbeitung)
☐ aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Kindes aus Deutschland (logischerweise nicht vorhanden, da Tochter noch nicht in Deutschland lebt)

und diese Voraussetzungen waren Grund für meine Gedanken, da die Unterlagen zum Nachweis der deutschen Identität meiner Tochter "in Bearbeitung" sind.
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Antwort #55 - 09.01.2023 um 15:14:20
 
Merkblätter bilden immer nur Standardfälle ab, können und dürfen aber nicht das Leben bestimmen oder einschränken.
Entscheidend sind die rechtlichen Gegebenheiten.

walkon schrieb am 08.01.2023 um 23:48:18:
- Geburtsurkunde des Kindes (damit ist ja wohl die deutsche Geburtsurkunde die noch nicht vorhanden ist und zur Nachbeurkunden aussteht)

Dort steht nicht "deutsche Geburtsurkunde", sondern nur Geburtsurkunde - ich verstehe Deinen Gedankengang noch immer nicht. Die AV wird doch wohl "deutsche GU" schreiben können, wenn sie das meint!

walkon schrieb am 08.01.2023 um 23:48:18:
☐ Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, z.B.
deutscher Reisepass,

Wenn man es ganz genau nimmt, ist auch ein Reisepasse kein Nachweis, dass die deutsche StAng vorliegt. Das ist nur ein Staatsangehörigkeitsausweis.

Die deutsche StAng des Kindes ist ausreichend nachgewiesen mit den Unterlagen, die auch beim Passantrag vorzulegen waren. Also ausländische Geburtsurkunde des Kindes, deutscher Reisepass des (hier) Vaters und ggf. Nachweis, dass kein anderer rechtlicher Vater existiert (=die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einem anderen Mann verheiratet).

Natürlich ist es einfacher für die Visastelle (eine Unterabteilung des Rechts- und Konsularreferats), eine Passkopie im Vorgang zu haben.
Für die Entgegennahme des Visumantrags wird doch aber intern und für die ABH eine Bestätigung zu haben sein, dass der Reisepass bereits bei der Bundesdruckerei bestellt ist und demnächst vorliegt.
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Antwort #56 - 10.01.2023 um 22:28:20
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 19:02:31:
Ich habe nun also das durch die AV gewünschte Einladungsschreiben vorbereitet. Wäre ein Einladungsschreiben mit dem Inhalt so in Ordnung?




Mark Mustermann
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                                                     Hamburg,08.01.2023


Einladung zu permanenten Aufenthalt in Hamburg im Rahmen der Antragsstellung zum VISA


Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

Frau Katrin Mustermann, wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

und meine Stiefkinder

Nils Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

sowie

Lars Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

zum permanenten Aufenthalt nach Hamburg (Einreise ist für den 28.06.2023 geplant) einlade.

Begleitet werden Sie von meiner eigenen Tochter

Katja Mustemann (deutsche Staatsbürgerin)
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx


Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen gemeinsam mit mir unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg (Anmietung einer mindestens 90m2 großen Wohnung, mit mindestens 3 Zimmer erfolgt abhängig von Dauer des VISA-Prozess und ausgehend von Einreisetermin am 28.06.2023 nach derzeitiger Planung zum 01.06.2023) leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxxcaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

Für weitere Fragen bin ich unter der Handynummer +xxxxxxxxxxxx erreichbar.



Mit freundlichen Grüßen,



Mark Mustermann



Jetzt habe ich nach den wertvollen Beträgen zum Thema etwas formuliert, aber erhalte keine Antwort dazu Smiley Enhtält dieses Einladungsshreiben eurer Meinung nach die notwendigen Informationen, fehlt etwas oder würdet ihr etwas anders schreiben?

Vielen Dank für eure Unterstützung.
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Antwort #57 - 10.01.2023 um 23:01:42
 
Im Prinzip musst Du nur bestätigen dass Du wünschst, die Ehe mit Deiner Frau in D zu leben und Du ebenfalls wünschst, dass Deine Stiefkinder mit einreisen....Du hast es sehr ausführlich geschrieben, versprichst vieles, wofür Du m.M. nach gar nicht haften musst. Wenn Du das alles versprechen willst kannst Du das Schreiben so abschicken.
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Antwort #58 - 11.01.2023 um 10:41:42
 
walkon schrieb am 10.01.2023 um 22:28:20:
aber erhalte keine Antwort dazu

Meine Anmerkung:
Ich würde den Passus:
unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg
umändern in:
in einer zum 1.6.23 reservierten und dann anzumietenden größeren Wohnung gemeinsam leben.

Dass du sie vom Flughafen abholst, ist evtl. nicht gefragt?
Dass du keine Bedenken hast, den LU für alle zu bestreiten, ist evtl. auch nicht gefragt?
Du weist doch deine Gehaltszahlungen und die AG-Besch. nach. Das dürfte doch genügen.
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Antwort #59 - 11.01.2023 um 11:30:51
 
Den nachfolgenden Absatz

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

habe ich bislang, zumindest für das Einladungsschreiben von Besuchern (dann wenn meine FAmilie mich besucht hat) benutzt.

Dass heisst, das brauche ich gar nicht zu schreiben:-)
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Antwort #60 - 12.01.2023 um 10:23:37
 
walkon schrieb am 11.01.2023 um 11:30:51:
Dass heisst, das brauche ich gar nicht zu schreiben:-)

Alles, was sich durch Nachweise im Anhang belegen lässt, brauchst du nicht nochmal extra erklären. Das finden die Prüfer doch dann.
Dazu genügt, siehe Anlage.
Ob es wichtig ist, zu schreiben, dass du die Personen am Flughafen abholst, kannst du selbst entscheiden.
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Antwort #61 - 13.01.2023 um 16:16:57
 
Letzte Frage hätte ich noch zu dem Thema.

Würdet ihr den jetztigen Mitvetrag mit einreichen, auch wenn er den eigentlichen Anforderung der AV/ABH nicht genügt.

Oder reicht hier die Meldebescheinigung?
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Antwort #62 - 13.01.2023 um 16:39:21
 
Weder, noch.

Aber das interessiert Dich ja doch nicht wirklich, sonst kämen nicht immer wieder Fragen derselben Art.
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Antwort #63 - 13.01.2023 um 18:55:35
 
Ich würde weder den jetzigen Mietvertrag noch die Meldebescheinigung für deinen jetzigen Wohnsitz mitschicken, wenn nicht danach gefragt wird.
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Antwort #64 - 13.01.2023 um 21:24:54
 
Petersburger schrieb am 13.01.2023 um 16:39:21:
Weder, noch.

Aber das interessiert Dich ja doch nicht wirklich, sonst kämen nicht immer wieder Fragen derselben Art.


Verstehe ehrlich gesagt nicht den Kommentar.

Bisher ging es darum, wie ich diese Anforderung erfüllen kann.

Das werde ich nur dadurch können, in dem ich halt dies in dem Einladungsschreiben erwähne und dementsprechend formuliere, dass ich derzeit halt nicht die Anforderungen erfülle, aber zum Einreisedatum der Familie eine entsprechende Wohnung angemietet werden kann. Dazu habe ich ja auch entsprechende Tips durch das Forum (für die ich sehr dankbar bin) erhalten.

Trotzdem fordert das allgemeine Merkblatt zum visa Einladungsschreiben Ihres Gastgebers mit der Meldebescheinigung und dem Mietvertrag Ihres Wohnsitzes. Ich muss halt das allgemeine Merkblatt beachten und dazu noch 2 andere (Kindernachzug und Mutter zum deutschen Kind). Ist halt nicht alles so eindeutig Griesgrämig

Daher die Frage...
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Antwort #65 - 13.01.2023 um 21:57:10
 
Habe den Text also nun nach euren Tips eingekürzt und zumindest verspreche ich so gut wie nichts mehr..ist das nun so besser?


Mark Mustermann
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Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

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Ab dem Einreisezeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen mit mir in einer zum 01.06.2023 reservierten und dann anzumietenden größeren Wohnung gemeinsam leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxchaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

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Antwort #66 - 14.01.2023 um 11:46:29
 
walkon schrieb am 13.01.2023 um 21:57:10:
Ab dem Einreisezeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen mit mir in einer zum 01.06.2023 reservierten und dann anzumietenden größeren Wohnung gemeinsam leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxchaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

Sorry, das ist doch Unsinn. Wenn alle ankommen, hast du die größere Wohnung.
Ein allg. Merkblatt kann unmöglich alle vorkommenden Einzelfälle  und dann noch taggenau berücksichtigen.
Deshalb ist es dir gar nicht möglich, jetzt bereits einen Mietvertrag/Meldebescheinigung für eine ab 1.6. zu mietende Wohnung zu haben. Das muss aber nicht groß erklärt werden.

Die Einreisenden werden nicht im Hotel oder unter der Brücke untergebracht.
Ihr werdet in ehelicher Gemeinschaft und mit den Kindern zusammen leben.

Der Ausdruck: permanenter Aufenthalt
Woher stammt der? Aus dem Merkblatt?

Deine Ehefrau zieht doch im Sinne des FZF zu dir.
Und ihre Kinder ziehen mit ihr mit
Und deine Tochter zieht auch mit.
Alle wollen gemeinsam zusammen in D leben.
Oder?



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Antwort #67 - 14.01.2023 um 18:28:59
 
walkon schrieb am 13.01.2023 um 21:24:54:
Verstehe ehrlich gesagt nicht den Kommentar.

Bisher ging es darum, wie ich diese Anforderung erfüllen kann. 

Du willst das erklärt?

Gut:
In diesem Forum geht es darum, was tatsächlich an rechtlichen Voraussetzungen existiert und zu erfüllen ist.

Du beschäftigst Dich und uns mit Deinen Fragen wieder und wieder mit Dingen, die unnötig sind (Meldebescheinigung z.B., wenn man eine Kopie seines BPA beilegt, auf der die draufsteht), sinnfrei (aktueller Mietvertrag, wenn die Wohnung ohnehin gewechselt wird) oder auch von niemandem gefordert (deutsche Geburtsurkunde).

Und ein Einladungsschreiben, das ich als "Zweizeiler" bezeichnet habe, dann hier im Forum aber bildschirmfüllend daherkommt, kannst Du natürlich auch aufsetzen.

Dafür brauchst Du aber uns hier nicht.
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Antwort #68 - 14.01.2023 um 20:31:12
 
SimonB schrieb am 14.01.2023 um 11:46:29:
Sorry, das ist doch Unsinn. Wenn alle ankommen, hast du die größere Wohnung.


Ich habe den Text nach deinem letzten Vorschlag entsprechend eingekürzt. Mit Unsinn meinst du...da meine derzeitige Wohnung...

Das soll ich weggelassen?

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Antwort #69 - 14.01.2023 um 20:39:11
 
Petersburger schrieb am 14.01.2023 um 18:28:59:
Du beschäftigst Dich und uns mit Deinen Fragen wieder und wieder mit Dingen, die unnötig sind (Meldebescheinigung z.B., wenn man eine Kopie seines BPA beilegt, auf der die draufsteht), sinnfrei (aktueller Mietvertrag, wenn die Wohnung ohnehin gewechselt wird) oder auch von niemandem gefordert (deutsche Geburtsurkunde).

Und ein Einladungsschreiben, das ich als "Zweizeiler" bezeichnet habe, dann hier im Forum aber bildschirmfüllend daherkommt, kannst Du natürlich auch aufsetzen.

Dafür brauchst Du aber uns hier nicht.


Sorry, dass du meine Beitrage für unnötig empfindest. Leider ist mein Sachverhalt nicht einfach und es ist halt Fakt, dass meine Frau 3 verschiedene Visa beantragen muss, dazu kommen verschiedene Nationalitäten der Väter meiner Stiefkinder etc.  Für den botschaftstermin zum Visa-antrag braucht meine Frau nun alleine 3 Unterlagen unterschrieben vom Notariat von einem Kindsvater...Natürlich auch wieder übersetzt, apostilliert etc. Die Behörden machen sich es da wirklich sehr einfach.. Und vor Ort erscheint mir das nichts anderes als eine Geldmaschine. Die Antworten der Botschaft kannst du vergessen. Alles sehr Kosten und zeitintensiv.

Die Merkblätter der Auslandsvertretungen sind ehrlich gesagt einfach sxxxx und wenn du manchmal die deutschen Übersetzungen dazu und die Originaltexte siehst, da wundert man sich wer so etwas verfasst. Da bin ich für die Hilfe und Tips hier sehr dankbar.

Leider bekommt man auch nicht die nötige Hilfe der AV und wir/meine Frau hat leider  keine Lust, Termine bei der AV nach einer langen Anreise  (weil sowas ja nur in der botschaft und nicht im Honorarkonsulat vor ort gemacht werden kann) mit 3 Kindern machen zu müssen und dann weggeschickt zu werden und 2 Monate auf den nächsten Termin zu machen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind und dasselbe gilt für Hamburg. Wir haben fast 6 Monate verloren, weil eine Altscheidung meiner Frau zuerst hier anerkannt werden musste, damit wir nun überhaupt die Visa planen können und das macht wirklich keinen Spass mehr.

Die Behörden sind in Hamburg nicht die einfachsten und was bringt es uns Anträge zu stellen und diese dann abgelehnt werden. Einen Umzug für 4 personen mit Tickets aus Südamerika macht man leider auch nicht jeden Tag und das muss ich nebenbei auch planen. Denn das kann wohl kaum meine Frau tun.

Das zu meiner Entschuldigung und es ist hier bestimmt nicht meine Absicht, unnötige Fragen zu stellen....
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« Zuletzt geändert: 14.01.2023 um 20:53:22 von walkon »  
 
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Antwort #70 - 14.01.2023 um 21:00:36
 
walkon schrieb am 13.01.2023 um 21:57:10:
zum permanenten Aufenthalt 


Das kommt aus dem Merkblatt. Also einfach einladen und gar nichts sagen...?
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Antwort #71 - 14.01.2023 um 21:20:55
 
walkon schrieb am 14.01.2023 um 20:39:11:
Die Behörden machen sich es da wirklich sehr einfach.

Wieso das?
Sollen sich die Behörden selbst um Belege dafür kümmern, dass da keine Sorgeberechtigten übergangen oder ihrer Rechte beraubt werden?

Das ist aber eine völlig andere Schiene, als wegen einer Meldebescheinigung zur Meldebehörde zu traben, mithin Geld und Zeit aufzuwenden, obwohl a) ein vernünftiger Beleg bereits vorliegt und b) mit minimalem Aufwand von der beteiligten Auslandsbehörde überprüft werden kann, sofern sie es denn für erforderlich hält.

walkon schrieb am 14.01.2023 um 20:39:11:
dann weggeschickt zu werden und 2 Monate auf den nächsten Termin zu machen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind

Es gibt Dinge, da bin auch ich für Wegschicken.
Die Merkblätter, selbst die besten, können zwar nicht jeden Fakt abdecken, aber vergessene oder zu alte Pässe (die offensichtlichsten Beispiele) sind nun mal ein Totschlag-Kriterium.

Geht es aber um Dokumente, die aus einer Nicht-Standard-Situation kommen und für den Normalsterblichen nicht vorhersehbar waren, dann sollte es auch einen Weg geben, eine zweite weite Anreise mit Mann und Maus vermeiden zu können.
Geht das nicht in der AV allein, hilft ggf. auch der Bürgerservice des AA weiter.

walkon schrieb am 14.01.2023 um 20:39:11:
was bringt es uns Anträge zu stellen und diese dann abgelehnt werden.

Es ist ein offenbar weitverbreiteter Irrtum, dass nur perfekt vorbereitete Anträge positiv beschieden werden.
Oder anders herum: Dass kleinste Fehler freudig zur Ablehnung genutzt werden.

Oft und oft müssen und werden Rückfragen oder Nachforderungen gestellt und dann anschließend das Ganze im Sinne des Antragstellers entschieden.

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Antwort #72 - 15.01.2023 um 15:41:52
 
walkon schrieb am 14.01.2023 um 21:00:36:
Also einfach einladen und gar nichts sagen...?

Wozu willst du sie denn jetzt einladen?
Ich hatte verstanden, dass jetzt alle für immer (und eben nicht nur zu Besuch) zu dir nach D kommen sollen.
Dann ist das eben keine Einladung.
Dann dürfte das eine Familienzusammenführung sein (Ehefrau mit dir) und Nachzug deines und ihrer Kinder usw.

Ich würde meine Ehefrau doch nicht einladen, schon gar nicht zum permanenten Aufenthalt.
Ich würde mit ihr hier in D dauerhaft in ehelicher Gemeinschaft leben wollen. Das Familienleben träfe dann auch auf die Stiefkinder zu.
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Antwort #73 - 15.01.2023 um 15:56:47
 
Unter "Einladung" versteht die Botschaft:

»Ich möchte mit Frau und Kindern in Zukunft in Deutschland als Familie zusammenleben. Datum, Unterschrift«

Es gibt keinen Grund, aus dem Zweizeiler 20 Zeilen zu machen, es schadet aber auch nichts.
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Antwort #74 - 15.01.2023 um 15:59:45
 
Ob man das nun Einladung nennt oder Bestätigung oder noch anders ist doch egal. Die AV und die ABH wollen wissen, ob der Deutsche zum Zeitpunkt des Visumsantrags einverstanden ist, dass Frau und Kinder zu ihm kommen. Ich musste damals auch einen Zweizeiler aufsetzen, den mein Ex-Mann zum Visumsantrag mit einreichen musste (ich habe wirklich nur einen Zweizeiler geschrieben). Hier ist die Situation ein bißchen anders. Deutsches Kind und damit die sorgeberechtigte Mutter könnten auch ohne Zustimmung des Kindsvaters herkommen, aber eben nicht ihre beiden anderen Kinder. Daher ist auch hier diese Bestätigung nötig. Aber wie gesagt, dazu würde auch ein Zweizeiler reichen.
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Antwort #75 - 15.01.2023 um 19:04:39
 
Petersburger schrieb am 14.01.2023 um 21:20:55:
as ist aber eine völlig andere Schiene, als wegen einer Meldebescheinigung zur Meldebehörde zu traben, mithin Geld und Zeit aufzuwenden, obwohl a) ein vernünftiger Beleg bereits vorliegt und


Was ist denn hier der vernünftige Beleg, denn meine Frau in Bezug auf meine Wohanschrift in Deutschland vorlegen kann.?

Ich lerne gerne dazu
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Antwort #76 - 15.01.2023 um 19:09:02
 
lottchen schrieb am 15.01.2023 um 15:59:45:
Ob man das nun Einladung nennt oder Bestätigung oder noch anders ist doch egal. Die AV und die ABH wollen wissen, ob der Deutsche zum Zeitpunkt des Visumsantrags einverstanden ist, dass Frau und Kinder zu ihm kommen. Ich musste damals auch einen Zweizeiler aufsetzen, den mein Ex-Mann zum Visumsantrag mit einreichen musste (ich habe wirklich nur einen Zweizeiler geschrieben). Hier ist die Situation ein bißchen anders. Deutsches Kind und damit die sorgeberechtigte Mutter könnten auch ohne Zustimmung des Kindsvaters herkommen, aber eben nicht ihre beiden anderen Kinder. Daher ist auch hier diese Bestätigung nötig. Aber wie gesagt, dazu würde auch ein Zweizeiler reichen.


Genau und weil die Situation anders ist, hatte ich die AV auch darum gebeten mir zu sagen was ich denn nun bei dem Einladungsschreiben beachten soll (keine große Wohnung derzeit vorhanden etc.) . Antwort darauf...Seien sie mit ihrem Einladungsschreiben kreativ...Und die deutsche ABH verwies auf die AV...
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Antwort #77 - 15.01.2023 um 20:15:18
 
So anders ist die Situation doch nun auch nicht. Statt wie bei mir "ich möchte mit meinem Ehemann zusammen in Deutschland leben" schreibst Du "ich möchte mit meiner Ehefrau, unserem gemeinsamen Kind und den beiden Kindern meiner Ehefrau zusammen in Deutschland leben". Und ansonsten schreibst Du da nur rein, was aus den anderen eingereichten Unterlagen und Nachweisen nicht hervorgeht. Und was nötig ist.
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