Zitat:Es ist das selbe verlinkte Urteil. Dort ging es um eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG, danach muss der Lebensunterhalt auch für im Ausland lebende Familienangehörige gesichert sein. Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG wird das nicht gefordert.
In § 8 Abs. 1 Nr. 4
StAG steht nämlich "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und", in § 10
StAG steht "den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann". Diese Leistungen gibt es grundsätzlich aber nur im Inland, daher spielen Familienangehörige im Ausland bei einer Anpruchseinbürgerung keine Rolle.
Ah jetzt versteh ich es, super vielen Dank für ausführliche Antwort.
Was ich aber nicht ganz verstehe wo der unterschied ist beim dem Antrag auf die Einbügerung nach §8 und § 10.
Im meinem Fall wäre es der Antrag mit § 10 oder ?!
was sagst du zu dem wohnraum?
Ist eine Eigentumswohnung meiner Eltern ( wo ich alleine aktuell mit den Eltern zusammen leben) aktuell auch keine Miete an sie zahle muss Smiley
Dann sollte der Wohnraum auch passen oder sehe ich es falsch?
Oder brauch ich trozdem ein Mietvertrag/Untermietvertrag von denen oder eine Schreiben das ich bei den ohne Mietkosten lebe ?