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Einbügerung, Lebensunterhaltsicherung und Wohnraum (Gelesen: 1.398 mal)
sofa84
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i4a rocks!


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02.12.2022 um 09:51:23
 
Hallo zusammen,


Habe paar Fragen bzgl. der Einbürgerung und der Lebenssicherung/Wohnraum.

1.)

a)
Wie viel muss man ca. netto verdienen (inkl. Wohnung) um den Lebensunterhalt gesichert zu haben für ein 4-köpfige Familie ?


Habe irgendwo gelesen, dass es ca. 1400-1500€ netto (inkl. Wohnung) für ein Ehepaar OHNE Kinder sind. Hängt davon ab in welche Region es ist, wegen der Mietspiegel.
Wie ist es, wenn noch ein 6-jähriges und 3-jähriges Kind dazu kommt?



b.)
Muss auch den Lebensunterhalt für die Angehörige (in diesem Fall 3 Mitglieder) welche noch im Ausland leben auch gesichert werden oder nur für die Personen welche in der BRD Wohnhaft sind?



2.)

Wie ist es mit dem Wohnraum bzgl. der Einbürgerung, muss da ausreichender Wohnraum zu Verfügung sein oder reicht, wenn man einen Mitvertrag/Untermietvertrag hat wo eine Unterkunft auf Dauer gesichert ist?

Wenn ja, wie groß müsste der Wohnraum sein , inkl. Küche, Bad, Flur, für die 4 Familienmitglieder?
Spielt die Zimmerzahl eine Rolle ?

Konnte jetzt nirgendwo rauslesen, dass der Wohnraum eine bestimme Größe haben muss für die Einbürgerung.
Im Gegensatz zum Erteilen eines Aufenthalttitels wo ausreichender Wohnraum für die ganze Familie vorliegen muss.



Vielen Dank für eure Antworten
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.12.2022 um 10:03:55
 
1.

a) So viel, dass man als Bedarfsgemeinschaft zumindest keinen rechnerischen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Ab 1.1.2023: "Bürgergeld") hat. Das kann mittels entsprechenden Rechnern auch Online berechnen.

b) Bei einer Anspruchseinbürgerung muss man nur den Lebensunterhalt für diejenigen sicher, die in Deutschland leben. Das zeigt ein Vergleich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Leistungen nach dem SGB II oder XII gibt es nur vom Inland aus, daher können nur im Inland lebende Personen berücksichtigt werden. Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 23.14 - Rn. 22ff.; https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0

2.

Wohnraum müsste bei einer Anspruchseinbürgerung zwecks Berechnung des Lebensunterhalts irgendwie vorhanden sein. Es kommt aber im Gegensatz zum Aufenthaltsrecht nicht darauf an, dass dieser eine bestimmte Größe aufweisen muss.
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sofa84
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Antwort #2 - 02.12.2022 um 10:28:55
 
Zitat:
1.

a) So viel, dass man als Bedarfsgemeinschaft zumindest keinen rechnerischen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Ab 1.1.2023: "Bürgergeld") hat. Das kann mittels entsprechenden Rechnern auch Online berechnen.



Wo kann man das berechnen, gibt es einen Link dazu ?


Zitat:
b) Bei einer Anspruchseinbürgerung muss man nur den Lebensunterhalt für diejenigen sicher, die in Deutschland leben. Das zeigt ein Vergleich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Leistungen nach dem SGB II oder XII gibt es nur vom Inland aus, daher können nur im Inland lebende Personen berücksichtigt werden. Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 23.14 - Rn. 22ff.; https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0



ich habe eben noch ein Urteil gefunden wo sogar für die im Ausland lebende Angehörige der Lebensuterhalt gesichert sein muss. Also kann es so und so beim Antrag passieren.

Urteil vom 28.05.2015 -
BVerwG 1 C 23.14

  Zitat:
2.

Wohnraum müsste bei einer Anspruchseinbürgerung zwecks Berechnung des Lebensunterhalts irgendwie vorhanden sein. Es kommt aber im Gegensatz zum AufeBVerwG 1 C 23.14nthaltsrecht nicht darauf an, dass dieser eine bestimmte Größe aufweisen muss.


Ist eine Eigentumswohnung meiner Eltern ( wo ich alleine aktuell mit den Eltern zusammen leben) aktuell auch keine Miete an sie zahle muss Smiley

Dann sollte der Wohnraum auch passen oder sehe ich es falsch?

Oder brauch ich trozdem ein Mietvertrag/Untermietvertrag von denen oder eine Schreiben das ich bei den ohne Mietkosten lebe ?



Danke

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Antwort #3 - 02.12.2022 um 11:31:16
 
sofa84 schrieb am 02.12.2022 um 10:28:55:
Wo kann man das berechnen, gibt es einen Link dazu ?

jede menge
https://letmegooglethat.com/?q=Hartz+4+Rechner

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Antwort #4 - 02.12.2022 um 17:37:26
 
sofa84 schrieb am 02.12.2022 um 10:28:55:
ich habe eben noch ein Urteil gefunden wo sogar für die im Ausland lebende Angehörige der Lebensuterhalt gesichert sein muss. Also kann es so und so beim Antrag passieren.

Es ist das selbe verlinkte Urteil. Dort ging es um eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, danach muss der Lebensunterhalt auch für im Ausland lebende Familienangehörige gesichert sein. Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG wird das nicht gefordert.

In § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG steht nämlich "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und", in § 10 StAG steht "den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann". Diese Leistungen gibt es grundsätzlich aber nur im Inland, daher spielen Familienangehörige im Ausland bei einer Anpruchseinbürgerung keine Rolle.
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Antwort #5 - 03.12.2022 um 15:18:18
 
Zitat:
Es ist das selbe verlinkte Urteil. Dort ging es um eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, danach muss der Lebensunterhalt auch für im Ausland lebende Familienangehörige gesichert sein. Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG wird das nicht gefordert.

In § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG steht nämlich "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und", in § 10 StAG steht "den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann". Diese Leistungen gibt es grundsätzlich aber nur im Inland, daher spielen Familienangehörige im Ausland bei einer Anpruchseinbürgerung keine Rolle.




Ah jetzt versteh ich es, super vielen Dank für  ausführliche Antwort.


Was ich aber nicht ganz verstehe wo der unterschied ist beim dem Antrag auf die Einbügerung nach §8 und § 10.

Im meinem Fall wäre es der Antrag mit § 10 oder ?!


was sagst du zu dem wohnraum?

Ist eine Eigentumswohnung meiner Eltern ( wo ich alleine aktuell mit den Eltern zusammen leben) aktuell auch keine Miete an sie zahle muss Smiley

Dann sollte der Wohnraum auch passen oder sehe ich es falsch?

Oder brauch ich trozdem ein Mietvertrag/Untermietvertrag von denen oder eine Schreiben das ich bei den ohne Mietkosten lebe ?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.12.2022 um 15:57:49
 
Lies dir die Voraussetzungen von § 10 StAG durch, https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html. Wenn du sie erfüllst, dann ist das eine Anspruchseinbürgerung. § 8 StAG kommt in der Praxis nur noch in ganz seltenen Fällen vor.

Die Wohnsituation musst du der Behörde gegenüber erklären. Ich würde eine schriftliche Bestätigung der Eltern über die mietfreie Überlassung als ausreichend betrachten, aber das klärst du mit der Behörde ab.
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Antwort #7 - 03.12.2022 um 16:31:54
 
Zitat:
Lies dir die Voraussetzungen von § 10 StAG durch, https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html. Wenn du sie erfüllst, dann ist das eine Anspruchseinbürgerung. § 8 StAG kommt in der Praxis nur noch in ganz seltenen Fällen vor.

Die Wohnsituation musst du der Behörde gegenüber erklären. Ich würde eine schriftliche Bestätigung der Eltern über die mietfreie Überlassung als ausreichend betrachten, aber das klärst du mit der Behörde ab.




Vielen Dank für deine super Infos.

Also Danke Danke
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Antwort #8 - 04.12.2022 um 13:36:26
 
Zitat:
Lies dir die Voraussetzungen von § 10 StAG durch, https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html. Wenn du sie erfüllst, dann ist das eine Anspruchseinbürgerung. § 8 StAG kommt in der Praxis nur noch in ganz seltenen Fällen vor.



Was mir gerade nicht klar ist zwischen den  §8 des StAg und § 10 StAg , da gibt es keine Voraussetzungen also nicht so konkrete wie beim §10.

im StAg §8 steht gar nichts von den 8 Jahre gewöhnlichen Aufenthalt, keine Sprachkentnisse, das man von seiner aktueller StAn abtreten muss etc.

Es kommt so vor als müsste man da nur eine Unterkunft haben und Lebensunterhaltabsicherung..

sehe ich das richtig? Das kann es aber nicht sein.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.12.2022 um 13:44:43
 
§ 8 StAG ist die Auffangnorm für Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden können, aber dafür danach eingebürgert werden können. Da fallen viele Gruppen darunter (ehemalige Deutsche, Einbürgerungsbewerber aus dem deutschsprachigen Raum, Spitzensportler usw.). Konkretisiert werden die Voraussetzungen in den Verwaltungsvorschriften.

Wenn du die Voraussetzungen in § 10 StAG erfüllst, braucht dich § 8 nicht zu interessieren.
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Antwort #10 - 04.12.2022 um 13:50:43
 
Zitat:
§ 8 StAG ist die Auffangnorm für Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden können, aber dafür danach eingebürgert werden können. Da fallen viele Gruppen darunter (ehemalige Deutsche, Einbürgerungsbewerber aus dem deutschsprachigen Raum, Spitzensportler usw.). Konkretisiert werden die Voraussetzungen in den Verwaltungsvorschriften.

Wenn du die Voraussetzungen in § 10 StAG erfüllst, braucht dich § 8 nicht zu interessieren.




Alles klar, verstehe. Danke dir sehr


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