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Nichtqualifizierte Beschäftigung nach 3 Jahren Aufenthalt (Gelesen: 944 mal)
Heisenberg
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nichtqualifizierte Beschäftigung nach 3 Jahren Aufenthalt
28.11.2022 um 12:39:22
 
Hallo,
ich besaß eine AE zum Zweck eines Studiums von 2013 bis 2022. Jetzt besitze ich eine AE zum Zweck einer Beschäftigung (akadem. Ausbildung).

§ 9 BeschV Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


Die Studienzeiten werden nur zur Hälfte und nur bis zu 2 Jahre angerechnet.

Heißt es, dass ich jetzt nach einem Jahr des Aufenthalts als Arbeitskraft in eine nichtqualifiziere Beschäftigung wechseln darf?


Danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.11.2022 um 13:03:41
 
Solange die bisherige Aufenthaltserlaubnis gültig ist und der Hinweis "Beschäftigung erlaubt" angemerkt ist, stellt das kein Problem dar.

Problematisch wird es, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft und verlängert werden muss. § 18a/b AufenthG scheidet als Grundlage für die Verlängerung aus, weil nunmehr keine qualifizierte Beschäftigung vorliegt. Ob § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m § 9 BeschV in Betracht kommt, ist nicht ganz eindeutig geklärt und in der Praxis handhaben das Behörden sehr unterschiedlich.
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ninnschen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.11.2022 um 15:01:46
 
Heisenberg schrieb am 28.11.2022 um 12:39:22:
Heißt es, dass ich jetzt nach einem Jahr des Aufenthalts als Arbeitskraft in eine nichtqualifiziere Beschäftigung wechseln darf?


Nein. Denn im § 18b Abs. 1 AufenthG steht, dass für deinen AT eine qualifizierte Beschäftigung wesentliche Voraussetzung ist. Der § 9 BeschV sagt nur, wann die ABH nicht mehr die BA fragen muss. Das hat aber weder was mit dem Erlaubnisvorbehalt, noch mit deinem AT zu tun. Also solltest du in eine unqualifizierte Beschäftigung wechseln, kannst du den AT nach § 18b Abs. 1 AufenthG nicht behalten. Davon abgesehen, dass die ABH auch nicht mehr "Beschäftigung erlaubt"  schreiben darf, weil ja nur das Zustimmungserfordernis der BA entfällt und die ABH selbst über § 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erlaubnis prüfen muss. Maximal ginge also nur "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der ABH erlaubt" und für eine unqualifizierte Beschäftigung kann und darf die ABH bei § 18b Abs. 1 AufenthG keine Erlaubnis erteilen. Nochmal: Zustimmung BA (§ 9 BeschV) ist nicht gleich Erlaubnis ABH (§ 4a AufenthG).
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.11.2022 um 15:39:03
 
ninnschen schrieb am 28.11.2022 um 15:01:46:
Nochmal: Zustimmung BA (§ 9 BeschV) ist nicht gleich Erlaubnis ABH (§ 4a AufenthG).

Das ist zweifellos richtig, nur wird das auch nicht immer so streng praktiziert: Die ABH kann mit Erreichen der Grenze des § 9 BeschV auch über den Vermerk "Beschäftigung erlaubt" eine Art Generalzustimmung geben, das wird immer noch sehr oft so gehandhabt. "Beschäftigung erlaubt" lese ich immer noch sehr oft, in Berlin wird sogar "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt.

Sollte der AT des TS diesen Hinweis - ob nun rechtmäßig oder nicht- erhalten, kann man ihm daraus jedenfalls bis zum Ablauf des AT keinen Vorwurf machen.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.11.2022 um 08:51:53
 
Zitat:
Das ist zweifellos richtig, nur wird das auch nicht immer so streng praktiziert: Die ABH kann mit Erreichen der Grenze des § 9 BeschV auch über den Vermerk "Beschäftigung erlaubt" eine Art Generalzustimmung geben, das wird immer noch sehr oft so gehandhabt. "Beschäftigung erlaubt" lese ich immer noch sehr oft, in Berlin wird sogar "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt.


Nicht alles was gemacht wird ist rechtlich richtig. Smiley Und wo kein Kläger da kein Richter. Aber das macht die Entscheidung nicht rechtmäßig.

Und ich gebe ausschließlich rechtlich richtige Antworten. Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.11.2022 um 09:01:13
 
Gibt auch eine 1 für passiv-agressives Antworten. Smiley

Scheint wohl ein Teil eurer Ausbildung zu sein. Was man von fundierten Kenntnissen in dem Bereich, in dem man tätig ist, nicht immer sagen kann. Smiley Smiley Smiley
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Heisenberg
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 29.11.2022 um 16:07:08
 
Zitat:
Das ist zweifellos richtig, nur wird das auch nicht immer so streng praktiziert: Die ABH kann mit Erreichen der Grenze des § 9 BeschV auch über den Vermerk "Beschäftigung erlaubt" eine Art Generalzustimmung geben, das wird immer noch sehr oft so gehandhabt. "Beschäftigung erlaubt" lese ich immer noch sehr oft, in Berlin wird sogar "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt.

Sollte der AT des TS diesen Hinweis - ob nun rechtmäßig oder nicht- erhalten, kann man ihm daraus jedenfalls bis zum Ablauf des AT keinen Vorwurf machen.


Ich bin in Berlin.
Wie wird das praktisch umgesetzt? Mein AT läuft in 3,5 Jahren ab. Da steht "Beschäftigung nur in der Firma X erlaubt".
Wird ein neues Zusatzblatt aushestellt und der AT bleibt bestehen?
mfg
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