Heisenberg schrieb am 28.11.2022 um 12:39:22:Heißt es, dass ich jetzt nach einem Jahr des Aufenthalts als Arbeitskraft in eine nichtqualifiziere Beschäftigung wechseln darf?
Nein. Denn im § 18b Abs. 1
AufenthG steht, dass für deinen
AT eine qualifizierte Beschäftigung wesentliche Voraussetzung ist. Der § 9
BeschV sagt nur, wann die
ABH nicht mehr die BA fragen muss. Das hat aber weder was mit dem Erlaubnisvorbehalt, noch mit deinem
AT zu tun. Also solltest du in eine unqualifizierte Beschäftigung wechseln, kannst du den
AT nach § 18b Abs. 1
AufenthG nicht behalten. Davon abgesehen, dass die
ABH auch nicht mehr "Beschäftigung erlaubt" schreiben darf, weil ja nur das Zustimmungserfordernis der BA entfällt und die
ABH selbst über § 4a Abs. 2 Satz 3
AufenthG die Erlaubnis prüfen muss. Maximal ginge also nur "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der
ABH erlaubt" und für eine unqualifizierte Beschäftigung kann und darf die
ABH bei § 18b Abs. 1
AufenthG keine Erlaubnis erteilen. Nochmal: Zustimmung BA (§ 9 BeschV) ist nicht gleich Erlaubnis
ABH (§ 4a AufenthG).