Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen (Gelesen: 4.363 mal)
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #15 - 27.11.2022 um 15:16:45
 
Eine schriftliche Entscheidung wäre (wohl) dann eine Ablehnung, gegen die FAB und DAB nicht viel bringen würden. Dann müsste man sofort zum VG.

Ich habe die hier fragende Person nicht als solche wahrgenommen, die sich nicht ausdrücken kann. Daher gehe anhand der Schilderung davon aus, dass der Sachbearbeiter sich hier bewusst querstellt und keine Ermessenserwägungen anstellen möchte. Das Argument bezüglich des gesellschaftlichen Engagements wurde in der Vergangenheit auch in diesem Forum von Sachbearbeitern aus NRW vorgebracht, das scheint dort gängig zu sein. Das VG Aachen hat dem zutreffend entgegengehalten, dass eine solche Auslegung den Wortlaut überspannt, da damit außergwöhnliche und nicht besondere Integrationsleistungen gefordert würden.

Falls DAB oder FAB nichts bringen, kann man letzlich auf eine abschließende Entscheidung über den Antrag bestehen. Da könnten schon behördeninterne Vorgänge verhindern, dass der Bescheid so ergeht, wie sich der Sachbearbeiter das vorstellt.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 27.11.2022 um 15:29:01 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #16 - 28.11.2022 um 13:50:42
 
Zitat:
Ich habe die hier fragende Person nicht als solche wahrgenommen, die sich nicht ausdrücken kann.

Ich auch nicht und habe es auch nirgends behauptet.
Der TS stellt lediglich seine Sichtweise sehr deutlich und stolz mit seinen Argumenten dar, findet sich "im Recht" und möchte das hier bestätigt wissen bzw. fragt, wie er das durchsetzen könne.
Dagegen ist absolut nichts einzuwenden.
Den neuen SB stellt er recht undeutlich dar und nennt nur lapidar, er wäre schlichtweg gar nicht integriert, das ehrenamtl. Engagement fehle; und auch würden die früheren  Aufenthaltszeiten nicht angerechnet. Ein früherer SB hätte ihm aber die Anrechnung schon zugesagt, und nun wäre das nicht mehr wahr. Das klingt für mich sehr "unklar". Vielleicht ist der neue SB schon einer in einer höheren "Entscheiderposition"?

Ich sehe ein hohes Sprachniveau (ob mit oder ohne GER-Zertifikat) nicht als bestes Zeichen für Integration.
Ein schnell und sehr gut abgeschlossenes Studium in englischer Sprache lässt sich durchaus auch anders deuten.

Zitat:
kann man letzlich auf eine abschließende Entscheidung über den Antrag bestehen.

Ja, das ist möglich. Ich denke, der SB würde eine solche Entscheidung schon vorher intern absichern.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #17 - 28.11.2022 um 14:06:34
 
SimonB schrieb am 28.11.2022 um 13:50:42:
Ich sehe ein hohes Sprachniveau (ob mit oder ohne GER-Zertifikat) nicht als bestes Zeichen für Integration.

Deine Ansicht ist aber - mit Verlaub - irrelevant. Man sich al erstes überhaupt nicht in etwas hineinintegrieren, wenn schon keine Kommunikation möglich ist. Wäre Sprache zweitens nicht das Wesentliche Merkmal einer Integration, würde der Gesetzgeber Sprachkurse nicht als Integrationskurse gesetzlich vorschreiben und durchsetzen. Im Übrigen ist die gesetzliche Wertung ganz klar, wenn die Sprachkenntnisse das Niveau überschreiten, das der Gesetzgeber als Integrationsschwelle selbst definiert hat, liegen besondere Integationsleistungen vor. Das steht so wörtlich im Gesetz.

Deine weiteren Mutmaßungen und Unterstellungen gegenüber der fragenden Person sind schlichtweg unagebracht und sind hier fehl am Platz. Geht geht darum, die Rechte aufzuzeigen und nicht mit Unterstellungen die Fehler der Behörde zu relativieren.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 28.11.2022 um 14:23:12 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #18 - 28.11.2022 um 18:01:30
 
Zitat:
wenn schon keine Kommunikation möglich ist.

Ich weiß, dass meine Ansicht für die Entscheidung irrelevant ist, aber ich darf sie hier trotzdem äußern?
Wir gingen bisher doch gar nicht von "keine Kommunikation möglich" aus. Damit wäre die gesamte Diskussion um Einbürgerung, NE, Verkürzung auf 6 Jahre doch obsolet.

Den Begriff "Integrationskurs" als Beleg von Integration  zu sehen, hat und hatte für mich schon immer einen faden Beigeschmack. Erst recht, nachdem ich etliche dieser Integrationskurse von A1bis C1 und weitere "begleiten" konnte. Aber auch das ist hier vollkommen irrelevant.

Zitat:
geht darum, die Rechte aufzuzeigen und nicht mit Unterstellungen die Fehler der Behörde zu relativieren.

Ich kann bisher noch keinen Fehler einer Behörde erkennen oder lesen und unterstelle nichts.
Selbstverständlich geht es um die Aufzeigung der Rechte von Antragstellern.
Vielleicht lesen wir in Kürze etwas von @dmanatr.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #19 - 28.11.2022 um 18:30:33
 
Es geht hier schlichtweg um gesetzliche Grundentscheidungen und die lauten:

(1) Sprache ist das zentrale Element der Integration und muss vordergründig vermittelt und erworben werden, notfalls mit Zwangsmitteln.
(2) Mit Erreichen des Niveaus B1 gilt eine Person als sprachlich integriert und erhält Zugang zu NE und Einbürgerung. Die Grenze der regulären Integration liegt also bei B1.
(3) Wer im Rahmen seines Aufenthaltes mehr als B1 erreicht, der kann nach sechs Jahren Aufenthalt eingebürgert werden. Wer mehr als B1 erreicht hat nämlich besondere Integrationsleistungen erreicht, weil er über das hinausgegangen ist, was erforderlich ist.

Dass der Gesetzgeber auch anderen Voraussetzungen als die Sprache aufgestellt hat ist bekannt, aber hier nicht von Relevanz.

Nun kommen wir zu § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG:

Tatbestand = Mehr als B1 oder "nur" B1 aber dafür andere Sachen (Wortlaut siehe oben).
Rechtsfolge = Ermessen der Behörde, ob auf sechs Jahre verkürzt wird.

Der Tatbestand ist hier ohne wenn und aber erfüllt.

Wenn die Behörde aber schon den Tatbestand verkennt und verneint, hat sie keine Erwägungen für die Rechtsfolge angestellt. Das ist hier genau das Problem, welches geschildert wurde. Gesellschaftliches Engagement ist eine Tatbestandsvoraussetzung, nicht zwingend aber ein Abwägungskriterium in der Rechtsfolge.

Für die zweite Frage, ob dann für diese sechs Jahre was zählt, gelten keine besonderen Anforderungen an die Integration. Da kann ich mich nicht nochmal wiederholen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dmanatr
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Muenchen, Bayern, Germany
Muenchen
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #20 - 03.12.2022 um 23:45:08
 
Vielen Dank für eure Vorschläge.

Ich diese Woche bei der Einbürgerungsbehörde, um meine Fragen klären zu lassen.

Der Sachbearbeiter meinte, dass nach meinem letzten Gespräch er die neueste Fassung von 10 las und stellte fest, dass höhe Sprachkenntnisse allein an sich für eine Verkürzung ausreichen. (Tja! Ich war gefüllt seit einem Jahr dabei euch davon zu überzeugen.....).

Leider war dieser Sieg kein Sieg, denn er wollte meinen früheren Aufenthalt immer noch nicht anrechnen.

Als Begründung trag er vor,
- Sie hatten vor der Ausreise keine längere Frist zur Wiedereinreise mit der Ausländerbehörde vereinbart. Hätten Sie solch eine Frist vereinbart, hätten wir den früheren Aufenthalt im Rahmen unseres Ermessens anrechnen können.
- Außerdem war Ihr früherer Aufenthalt ohne integrierende Wirkung, da Sie keine Bindungen nach der Ausreise (z.B. Familie) hatten. Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.

Ich glaube hier liegt ein Missverständnis des Gesetzes seinerseits vor. Der Wortlaut von § 12b Abs. 2 besagt, dass die Klausel eingreift, wenn keine der Voraussetzungen § 12b Abs. 1 gelten (Satz 2 - 4). Also § 12b Abs. 2 greift ein, wenn z.B. keine Frist zur Wiedereinreise vereinbart wurde und danach können (nicht müssen) z.B. bis zu 5 Jahre angerechnet werden.

Verstehe ich das richtig? (Falls ja, leider versuchte ich das ihm 3-4 mal zu erklären ohne Erfolg)

Bei dem zweiten Grund glaube ich, dass die Einbürgerungsbehörde integriende Wirkung nur annimmt, wenn die Unterbrechnung in Ihren Augen nur vorübergehend war (wegen des Satzes: "Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.") Die Tatsache dass auch bei Bindungen für die nur Familie im Vordergrund steht ist vermutlich deswegen, weil damit der Auslandsaufenthalt nur als vorübergehend angesehen wird.

Aber das wäre wiederum falsch, weil die frühere Fassung dieser Klausel es explizit machte, dass es bei nicht vorübergehenden Aufenthalten eingreift. Vergleiche: "Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Der einzige Unterscheid bei der neuen Fassung ist, dass damit auch die vorübergehenden Auslandsaufenthalte angerechnet werden können.

Ist meine Begründung richtig?

Falls ja,

- Wie kann ich damit umgehen, dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen, die wir als Bürger nicht sehen dürfen? Darf man die Erlasse nach IFG verlangen?
- Sie scheinen sich auch mit der Tatsache schwer zu tun, dass Gesetzte immer Vorrang vor Erlassen haben. Wie kann man denen das beibringen?

Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #21 - 04.12.2022 um 13:40:52
 
dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Sie hatten vor der Ausreise keine längere Frist zur Wiedereinreise mit der Ausländerbehörde vereinbart. Hätten Sie solch eine Frist vereinbart, hätten wir den früheren Aufenthalt im Rahmen unseres Ermessens anrechnen können.

Das ist falsch. Wenn die Ausländerbehörde eine längere Frist gesetzt hat und der Ausländer innerhalb der Frist eingereist ist, gilt der Aufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG ja gerade als nicht unterbrochen. Die Anrechnung der früheren Aufenthalte ist denklogisch gar nicht nowendig. Diese Argumentation führt ins Leere und kann nicht gegen die Anrechnung vorgebracht werden.

Inosweit gilt hier § 12b Abs. 2 StAG für eine beachtliche Unterbrechnung des Inlandsaufenthalts. Die schwebte auch so dem Gesetzgeber vor, als er einige Änderungen vornahm. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28674, S. 21 heißt es:

Mit der Streichung und den Ergänzungen wird klarstellend geregelt, dass bei einem Auslandsaufenthalt über sechs Monate, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 unbeachtlich ist, die frühere Aufenthaltszeit mit bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden kann

Bei einer sechs Monate übersteigenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts kommt es für die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der früheren Aufenthaltszeit somit nicht mehr darauf an, ob der Auslandsaufenthalt aus einem seiner Natur nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Somit kann auch in Fällen, in denen ein lediglich vorübergehender Grund vorlag, aber keine die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung herbeiführende Genehmigung der Ausländerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eingeholt wurde, der Voraufenthalt in dem durch Absatz 2 vorgegebenen Rahmen angerechnet werden.


Es ist daher nach neuer Rechtslage unbachtlich, ob die Ausreise einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Zweck erfolgte oder nicht. Erstere war ohnehin nicht mit der Möglichkeit versehen, eine Fristverlängerung zu bekommen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG).

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Außerdem war Ihr früherer Aufenthalt ohne integrierende Wirkung, da Sie keine Bindungen nach der Ausreise (z.B. Familie) hatten. Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.


Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Heimatland ist kein geeignetes Argument für eine Nichtanrechnung. Ich verweise hier auf folgende Ausführungen, die m.E. überzeugend sind (Hailbronner/Gnatzky, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 12b Rn. 11, 12):

Für die Frage, ob eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeit im Inland erfolgen soll, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob dem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet eines nachfolgenden längeren Auslandsaufenthalts im Hinblick auf die erneute Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine vergleichbar integrierende Wirkung zukommt, wie wenn sich der Einbbew. ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl. Nr. 12b.2 AH-BMI). Die Anrechnung nach § 12b dispensiert nicht von der für eine Einb. grds. erforderlichen Integrationsvoraussetzung, die idealtypisch durch den ununterbrochenen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet indiziert wird. Der frühere Inlandsaufenthalt wird daher im Allgemeinen nur dann anrechenbar sein, wenn es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, sondern einen gewöhnlichen Aufenthalt, der eine Integration im Bundesgebiet zu vermitteln geeignet war. Zu berücksichtigen sind auch Ort und Dauer des Auslandsaufenthalts. Berücksichtigt werden kann ferner, inwieweit der im Anschluss an den Auslandsaufenthalt folgende Aufenthalt im Bundesgebiet erkennen lässt, dass ungeachtet des längeren vorangegangenen Auslandsaufenthalts diejenigen Integrationsanforderungen, die der Gesetzgeber typischerweise bei einem achtjährigen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt unterstellt, im Falle des Einbbew. vorhandenen sind. Dabei können sowohl überdurchschnittliche Integrationsbemühungen (deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Integration usw) oder auch die Fortsetzung der Bindungen zu Deutschland während eines früheren anrechnungsfähigen Auslandsaufenthalts Berücksichtigung finden (vgl. zum Ganzen auch Berlit GK-StAR § 12b Rn. 70).

Es gilt da alles in die Wegschale zu werfen, was für und gegen dich spricht und dann zu einer Entscheidung zu kommen. Das wäre richtige Ermessensausübung, die ich noch nicht sehe.

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Wie kann ich damit umgehen, dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen, die wir als Bürger nicht sehen dürfen? Darf man die Erlasse nach IFG verlangen?

Ja, du kannst die Erlasse über das IFG anfordern. Wobei du dann auch nicht viel tun kannst. Erlasse wären dann für die nachfolgenden Gerichte uninteressant, insbesondre, wenn sie gesetzliche Voraussetzungen stark einengen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #22 - 04.12.2022 um 14:09:29
 
dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
er die neueste Fassung von 10 las ---dass höhe Sprachkenntnisse allein an sich für eine Verkürzung ausreichen

Sorry, in welcher Fassung des § 10 StAG hat der SB das gefunden?

Zur Anrechnung der früheren A-Zeiten:
- Hatte die ABH dir damals eine längere Frist als die 6 Monate bestätigt/eingeräumt? Lässt sich das nachweisen? Oder hat der SB damit Recht?
-Da du nun mit einem Visum zur Jobsuche eingereist bist, deutet für mich darauf hin, dass deine damalige NE (nach < 2 Jahren im Ausland) nicht mehr gültig war.

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen,
Nur im Gespräch? Oder hat der SB dir auch schon etwas geschrieben, worauf du dich nun auch tatsächlich an anderer Stelle beziehen könntest?

-Zum AufenthG gibts die VwVO
-Zum StAG gibts die VAH-StAG
-Zum StAR gibts die (alte) VwV
-div. Erlasse von Landesministerien
Alle sind frei im Netz verfügbar und nicht nur ABH-intern bekannt.

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
Wie kann man denen das beibringen

Auch  Runderlasse von Landesministerien dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Das weiß dieser SB.
Ggfl. bleibt dir nur, wie schon oben empfohlen, gegen eine schriftl. Entscheidung (Ablehnung deines EB-Antrages) rechtliche Mittel einzusetzen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dmanatr
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Muenchen, Bayern, Germany
Muenchen
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #23 - 04.12.2022 um 17:32:36
 
Zitat:
Das ist falsch. Wenn die Ausländerbehörde eine längere Frist gesetzt hat und der Ausländer innerhalb der Frist eingereist ist, gilt der Aufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG ja gerade als nicht unterbrochen. Die Anrechnung der früheren Aufenthalte ist denklogisch gar nicht nowendig. Diese Argumentation führt ins Leere und kann nicht gegen die Anrechnung vorgebracht werden.
Eben!

Zitat:
Bei einer sechs Monate übersteigenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts kommt es für die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der früheren Aufenthaltszeit somit nicht mehr darauf an, ob der Auslandsaufenthalt aus einem seiner Natur nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Somit kann auch in Fällen, in denen ein lediglich vorübergehender Grund vorlag, aber keine die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung herbeiführende Genehmigung der Ausländerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eingeholt wurde, der Voraufenthalt in dem durch Absatz 2 vorgegebenen Rahmen angerechnet werden.
Danke für diesen Zitat. Damit lässt sich überzeugend argumentieren, dass es überhaupt keine Rolle bei der Anrechnung spielt, ob mein Auslandsaufenthalt einen vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Charakter hatte, da beide anrechnungsfähig sind.

Zitat:
Ich verweise hier auf folgende Ausführungen, die m.E. überzeugend sind
Der Text ist durchaus überzeugend! Einige Punkte, die ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, sind mir neu. Obwohl mir bewusst ist, dass diese Ausführungen aus renommierten Professoren stammen, inwieweit werden diese von Gerichten berücksichtigt? Ich meine, in Verwaltungsvorschriften steht nur der Begriff integrierende Wirkung.

Übrigens, falls du Zugang zum Buch Berlit GK-StAR hast, wäre es möglich, dass du den Inhalt von § 12b Rn. 70 hier einfügst?

SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Sorry, in welcher Fassung des § 10 StAG hat der SB das gefunden?


Ah sorry ich habe mich vertippt. Ich meinte dass, er die neueste Fassung der Klausel in § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG gelesen hat und festgestellt, dass eine Verkürzung nicht mehr von Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden darf. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.



SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Zur Anrechnung der früheren A-Zeiten:
- Hatte die ABH dir damals eine längere Frist als die 6 Monate bestätigt/eingeräumt? Lässt sich das nachweisen? Oder hat der SB damit Recht?
-Da du nun mit einem Visum zur Jobsuche eingereist bist, deutet für mich darauf hin, dass deine damalige NE (nach < 2 Jahren im Ausland) nicht mehr gültig war.

Nein, es wurde damals keine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise beantragt, aber das spielt nach § 12b Absatz 2 keine Rolle, da der frühere Aufenthalt nach der erwähnten Klausel trotzdem angerechnet werden kann. Es ist mir natürlich auch klar, dass meine damalige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG nach Ausreise erloschen war, was ich auch nicht bestreite.

Ich versuche nur meinen früheren Aufenthalt nach § 12b Absatz 2 StAG zählen zu lassen, wo im Ermessen geprüft wird, ob der frühere Aufenthalt eine integriende Wirkung hatte. Falls keine integriende Wirkung da war, wird nichts gezählt.

SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Nur im Gespräch? Oder hat der SB dir auch schon etwas geschrieben, worauf du dich nun auch tatsächlich an anderer Stelle beziehen könntest?

Nein nur in Gespräch. In der schriftlichen Begründung (was ich im Rahmen der Akteneinsicht sehen durfte), wird auf keine Gesetze oder Erlasse verwiesen.


SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Alle sind frei im Netz verfügbar und nicht nur ABH-intern bekannt.
Leider dachte ich das auch. Aber es gibt viele Erlasse auch in Bezug auf Einbürgerung, die nicht veröffentlicht worden sind. Ein Beispiel davon ist wie sie der Begriff "besondere Integrationsleistungen" nach § 10 Absatz 3 Satz 2 interpretieren. Der alte immer noch nicht richtig veröffentlichte Erlass kann man hier abrufen: https://media.frag-den-staat.de/files/foi/15687/BegleiterlassNRWzudenVorl.Anwend
ungshinweisendesBMIzumStAGvom19.10.2007.doc.pdf Aber dieser Erlass wurde durch die neuen nicht veröffentlichten Erlasse ersetzt.

SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Auch  Runderlasse von Landesministerien dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Das weiß dieser SB.
Ich glaube nicht, dass er das wirklich weiß.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 04.12.2022 um 17:44:39 von dmanatr »  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #24 - 04.12.2022 um 18:00:46
 
dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Obwohl mir bewusst ist, dass diese Ausführungen aus renommierten Professoren stammen, inwieweit werden diese von Gerichten berücksichtigt? Ich meine, in Verwaltungsvorschriften steht nur der Begriff integrierende Wirkung.

Verwaltungsvorschriften spielen in Gerichtsverfahren eine untergeordnete Rolle. Es geht letztlich darum, die Norm auszulegen und da würden die Vorstellungen des Gesetzgebers eine Rolle spielen. Insofern ist m.E. durchaus sinnvoll, mit den Ausführungen zu argumentieren weil sie ja letzlich auch auf den integrierenden Charakter des in Frage stehenden Aufenthalts abzielen.

dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Übrigens, falls du Zugang zum Buch Berlit GK-StAR hast, wäre es möglich, dass du den Inhalt von § 12b Rn. 70 hier einfügst?

Kommt morgen.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #25 - 05.12.2022 um 03:24:01
 
Wende dich an die örtlich zuständige Bezirksregierung als Fachaufsichtsstelle.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #26 - 05.12.2022 um 08:24:50
 
Im Anhang die einschlägige Kommentierung im GK-StAR.
Zum Seitenanfang
  

GK_StAR.pdf (281 KB | 57 )
 
IP gespeichert
 
dmanatr
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Muenchen, Bayern, Germany
Muenchen
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #27 - 05.12.2022 um 09:47:42
 
Aras schrieb am 05.12.2022 um 03:24:01:
Wende dich an die örtlich zuständige Bezirksregierung als Fachaufsichtsstelle.
Ich hatte das versucht, aber die sind eher zurückhaltend mit Auskunft ohne Akte. Daher werde ich vermutlich auch eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.

Zitat:
Im Anhang die einschlägige Kommentierung im GK-StAR.

Danke, dass du das so schnell hochgeladen hast. Da laut diesen Kommentaren so viele Faktoren zu berücksichtigen sind, weiß ich nicht ob mein früherer Aufenthalt überhaupt anrechnenbar ist trotz Vorliegen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG zwei besonderer Integrationsleistungen (B2 und sehr gute Studienleistung) und wirtschaftliche Integration. Jetzt weiß ich nicht, ob es überhaupt sinnvoll ist diese Entscheidung vor Gericht anzufechten Griesgrämig

Apropos Gericht, ich finde es ein bisschen überraschend, dass es keine Präzedenzfälle zu diesem Thema gibt, da die Anrechnung nach 12b Absatz 2 viele betreffen würde, zumindest meine ich. Sind irgendwelche Fälle euch bekannt? Kann es sein, dass es welche gibt, aber nicht veröffentlicht worden sind?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #28 - 05.12.2022 um 11:58:33
 
Du kannst auch die geplanten Änderungen im StAG abwarten. Sollte die Dauer bei besonderen Integrationsleistungen wie geplant auf drei Jahre gesenkt werden, wäre eine Klage auch sinnlos.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Antwort #29 - 05.12.2022 um 12:08:45
 
dmanatr schrieb am 05.12.2022 um 09:47:42:
weiß ich nicht ob mein früherer Aufenthalt überhaupt anrechnenbar ist

In der Gesamtbetrachtung deines Einzelfalles wird zu entscheiden sein, wie die Voraussetzungen für die Verkürzung nach Satz 2 zu bewerten sind. Zwar nicht im Gesetzestext, aber in den VAH-StAG unter 10.1.3 lese ich:
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs
Jahre. ... Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.


dmanatr schrieb am 05.12.2022 um 09:47:42:
Jetzt weiß ich nicht, ob es überhaupt sinnvoll ist diese Entscheidung vor Gericht anzufechten 

Welche Entscheidung? Liegt dir der Ablehnungsbescheid vor? mW bringt auch eine FAB nichts, wenn es bisher nur Diskussionen und Gespräche und den Austausch unterschiedlicher Standpunkte und Aktenvermerke gibt. Der SB bzw. sein Vorgesetzter werden entscheiden/bescheiden. Dann erst kannst du oder ein beauftragter Anwalt alle einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Hilfe nehmen. Präzedenzfälle eignen sich wohl eher nicht.

dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Nein, es wurde damals keine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise beantragt,

Danke für die Info.

Da du jetzt eine NE hast: Seit wann bist du damit wieder in D?

dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
In der schriftlichen Begründung (was ich im Rahmen der Akteneinsicht sehen durfte), wird auf keine Gesetze oder Erlasse verwiesen.

Was stellt diese Begründung dar? Ist es (nur) der Nachweis des Verfahrensganges?



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema