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Visum zur Arbeitssuche/Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Sonderausweises beantragen (Gelesen: 2.420 mal)
Boredp8
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.11.2022 um 12:28:17
 
Ich bin derzeit in Deutschland. Ich habe am EMBL promoviert und habe einen Sonderausweis, der im Dezember 2022 ausläuft.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, aber es wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht berechtigt bin, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?

1. Darf ich nach Ablauf meines Sonderausweises 90 Tage (Schengen-Visum) bleiben, ohne Deutschland zu verlassen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.11.2022 um 12:54:48
 
Für welchen Zweck genau hast du eine Aufenthaltserlaubnis beantragt?

Eine AE im Anschluss an ein Schengenvisum kann es allenfalls nur geben, wenn du einen Anspruch auf diese AE hättest. Das hängt vom konkreten Aufenthaltszweck ab.

Solange es keine Blaue Karte ist, sieht es schlecht aus.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 17.11.2022 um 13:22:17
 
Danke für Ihre Antwort.

Ah, ich wollte eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche beantragen.

Wenn das nicht funktioniert, möchte ich nach Ablauf meines Sonderausweises 90 Tage in Deutschland bleiben (mit Schengen-Visum - mein Reisepass erlaubt das), bin mir aber nicht sicher, wie ich das machen soll.
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Antwort #3 - 17.11.2022 um 13:40:58
 
Staatsangehörigkeit?
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Antwort #4 - 17.11.2022 um 13:58:29
 
Malaysia - spielt es eine Rolle?
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Antwort #5 - 17.11.2022 um 15:42:47
 
Ja, da manche Staatsangehörige über § 41 AufenthV priviligiert sind. Malaysia gehört allerdings nicht dazu.

Auch wenn vorliegend kein Schengen-Visum, sondern ein visumfreier Aufenthalt vorliegt (Achtung bei den Termini, das kann auch zu falschen Antworten führen), gilt das oben gesagte. Auf eine AE zwecks Arbeitsplatzssuche besteht kein Rechtsanspruch. Es wird bei einer Ausreise und Nachholung des Visumsverfahrens bleiben.   
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 17.11.2022 um 17:10:02
 
Vielen Dank. Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich nach Ablauf meines Visums nicht in Deutschland bleiben?

Wenn ich Deutschland ein paar Tage vor Ablauf meines Visums verlasse und in einer Woche zurückkomme. Ich kann als Tourist nicht 90 Tage bleiben?
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Antwort #7 - 17.11.2022 um 19:43:43
 
Nicht verwechseln: Du bist derzeit nicht mit einem Visum hier, sondern hast einen Sonderausweis.

Hättest Du einen normalen Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt, dann könntest Du selbstverständlich nach einer kurzen Ausreise auch visumfrei zu einem Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen einreisen, dürftest aber nicht arbeiten und auch keine AE beantragen.

Durch den Sonderausweis bist Du aber auch in einer besonderen Lage:
Falls Du aktuell mit einem normalen Reisepass hier bist, dann ist bei der Einreise zum Kurzaufenthalt der lange Voraufenthalt erkennbar, nicht aber ein nationaler Aufenthaltstitel als Grundlage dafür.
Und ohne einen nationalen AT für den Voraufenthalt wird bei der Grenzkontrolle wohl die Frage auftauchen, ob man Dich überhaupt einreisen lassen darf.


Grundsätzlich sehe ich daher auch nur Ausreise und Visumverfahren in der Heimat als rechtliche Möglichkeit, da der Buchstabe des Gesetzes nichts anderes vorsieht.

Ich würde daher nochmal höflich bei der ABH nachfragen, ob es da keine Möglichkeit für eine Einzelfallentscheidung gibt, die möglicherweise nicht gegen den Sinn des Gesetzes verstößt.
Schließlich zielen die ganzen  in § 39 AufenthV genannten Ausnahmen vom Visumverfahren auf Ausländer ab, die sich ohne deutsches nationales Visum oder deutsche AE legal im Bundesgebiet aufhalten und dabei keine der Regelungen zum Kurzaufenthalt ausnutzen oder gar missbrauchen - was auf Dich derzeit wohl zutrifft.


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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 17.11.2022 um 20:04:33
 
Vielen Dank für Ihre Klarstellung.

Eine letzte Frage – wenn ich vor Ablauf meines Visums einen Job bekomme, beantrage ich dann ein Arbeitsvisum aus Deutschland oder muss ich dafür in mein Heimatland zurückkehren?
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Bayraqiano
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Antwort #9 - 17.11.2022 um 20:27:31
 
Das beurteilt sich nach dem maßgeblichen § 39 AufenthV, dessen Nummern 2 und 3 Anwendung finden könnten:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
(....)
2.er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (....), sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes


Durch den Sonderausweis liegt zwar eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels vor, diese ist aber auf einen Aufenthalt von längestens sechs Monaten beschränkt, sodass Nr. 2 hier nicht weiter hilft.

Durch die malaysische Staatsangehörigkeit würde Nr. 3 dann Anwendung finden, wenn der Anspruch nach der Einreise entstanden wäre. Bei Aufenthaltstiteln zwecks Beschäftigung ist aber das Problem, dass diese - mit Ausnahme der Blauen Karte/EU - allesamt reine Ermessensgrundlagen sind und daher schon wörtlich ein Anspruch nicht besteht. Lediglich bei der Erfüllung der Voraussetzungen der Blauen Karte (Gehaltsgrenze!) wäre Nr. 3 denkbar anwendbar, sodass ein Aufenthaltstitel denkbar wäre.

In Anbetracht dessen sehe ich auch nicht, wie man im Einzelfall ohne den Wortlaut der Regelung zu verletzen, davon abweichen könnte. Die Frage, ob du die Regelungen zum Daueraufenthalt aufgrund des Sonderausweises nicht umgehst mag zwar die Anwendbarkeit der Nr. 3 unberührt lassen, ändert aber nichts anderen zwingender Voraussetzung des Vorliegens eines Anspruchs. 
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Antwort #10 - 29.11.2022 um 17:40:19
 
Okay, danke für die Klarstellung. Also habe ich jetzt ein Angebot in Frankfurt ab dem 01. Januar nächsten Jahres.

Mein Sonderausweis läuft am 31. Dezember dieses Jahres ab.

muss ich eine Aufenthaltserlaubnis aus meinem Heimatland beantragen? Wenn ja, kann ich mich vielleicht diese Woche oder nächste Woche bewerben, bevor mein Sonderausweis abläuft? Oder muss ich bis zum 31. Dezember warten, bevor ich mit der Bewerbung beginnen kann?
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Bayraqiano
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Antwort #11 - 03.12.2022 um 10:47:37
 
Also wenn die Frankfurter ABH dafür zuständig wird, sollte der Antrag sofort gestellt werden. Wer dazu etwas googelt wird herausfinden, dass diese Behörde völlig überlastet ist.

Ob es klappt, wissen wir nicht.
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Antwort #12 - 03.12.2022 um 13:39:29
 
Boredp8 schrieb am 17.11.2022 um 12:28:17:
....habe einen Sonderausweis, der im Dezember 2022 ausläuft.

Was ist das, ein Sonderausweis ?

Wer oder wie oder zu welchen Zweck bekommt man so einen Sonderausweis ?
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Antwort #13 - 03.12.2022 um 16:56:48
 
Einen solchen Sonderausweis des Auswärtigen Amtes bekommen zum Beispiel Angehörige von Menschen aus dem Botschaftspersonal, wenn sie selbst keine Diplomaten sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__27.html
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Saxonicus
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Antwort #14 - 04.12.2022 um 10:40:21
 
Danke @Reinhard !
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Antwort #15 - 07.12.2022 um 12:26:55
 
Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich werde versuchen und hoffen, dass es funktioniert =)
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