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Verpflichtungserklärung für nationale Visa im Ausland abgeben (Gelesen: 2.002 mal)
Norbert Seeon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung für nationale Visa im Ausland abgeben
10.11.2022 um 13:36:26
 
Liebes Forum,

ich lebe seit 10 Jahren in China und möchte nun meine Verlobte (Chinesin) in Deutschland heiraten. Wir sind beide geschieden und sie bringt eine 4 Jahre ale Tochter in die Ehe mit.

Die Heratserlaubnis vom OLG (Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) liegt vor, und gestern haben wir beim Konsulat in China die nationalen Visa (Eheschliessung/Familienzusammenführung) beantragt.

Ich wollte dort auch die Verpflichtungserklärung abgeben (wie in der Vergangenheit auch für Schengenvisa), und das war per mail mit dem Konsulat auch so besprochen.

Nun hieß es aber plötzlich für nationale Visa könnten sie prinzipiell keine Verpflichtungserklärung entgegennehmen. Als Konsulat könnten sie auf der Rückseite der VE das Kreuz lediglich bei "finanzielle Leistungsfähigkeit wurde glaubhaft gemacht" setzten, nicht aber bei "wurde nachgewiesen". was für nationale Visa prinzipiell nötig sei.

Laut eines Merkblatts des BmI (Anhang) gilt: "Bei Verpflichtungserklärenden, die im Ausland leben, nimmt die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichtungserklärenden zuständige deutsche Auslandsvertretung die Verpflichtungserklärung entgegen."

Ja was denn nun?

Mein gewöhnlicher Aufenthalt ist in China.

Ich habe in Deutschland weder gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz, bin aber seit Mai 2022 wieder in Deutschland gemeldet (das ist mit dem FA besprochen), da die Dokumente für die Heirat anders nicht zu beschaffen waren.

Meine Fragen:
- Wenn das Konsulat prinzipiell die VE für nationale Visa nicht ausstellen kann, ist das ein Widerspruch zum Merkblatt des BmI. Was verstehe ich nicht, bzw wer hat Recht? Es muss doch eine Mglkt geben für Leute wie mich, die im Ausland Leben, die VE dort abzugeben
- Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen "nachgewiesen" und glaubhaft gemacht". Worauf bezieht sich das, bzw wo steht das?

Vielen Dank für eure Hilfe

Norbert


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Antwort #1 - 10.11.2022 um 14:52:34
 
Einige Dinge dürfen nicht verwechselt werden:

Das BMI-Merkblatt verweist auf die örtliche Zuständigkeit einer AV unter bestimmten Voraussetzungen. Aus gutem Grund kann aber eine AV nur im Rahmen dessen bescheinigen, was vor Ort so gilt - also mit heftigen Unterschieden.

Eine deutsche ABH wird dann keine finanzielle Leistungsfähigkeit des VE-Gebers  bescheinigen, wenn dieser ein Einkommen unterhalb der Pfändungfreigrenze nachweist. Dann könnte nämlich die ggf. entstandenen Kosten nach §§ 66ff. AufenthG nicht vom VE-Geber eingefordert werden.
Ist im Ausland die Durchsetzung einer Forderung schon aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, dann ist zwar eine örtliche Zuständigkeit gegeben, aber die AV kann der ABH des künftigen Aufenthaltsorts nicht bescheinigen "Wenn da Kosten entstehen, könnt Ihr hier im schlimmsten Fall auch vollstrecken".

Norbert Seeon schrieb am 10.11.2022 um 13:36:26:
"wurde nachgewiesen". was für nationale Visa prinzipiell nötig sei.

Für nationale Visa ist grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts nötig, nicht aber eine bestimmte Form. Eine solche bestimmte Form macht es im besten Fall allen Behörden leichter. Diese Aussage ist also für den konkreten Fall

Konkret ist bei einem nationalen Visum zur Eheschließung - anders als bei allen anderen nationalen Visa - auch der Zeitraum der Verpflichtung eng begrenzt: Von der Einreise bis zur "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck", also bis zur Erteilung der AE nach der Hochzeit, die zudem bei Visumerteilung unmittelbar bevorstehen soll.
Im Grunde ist für genau dieses eine nationale Visum daher auch eine VE analog zu Kurzaufenthalten ausreichend, weswegen auch VE von Dritten problemlos hier anerkannt werden sollten.
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Norbert Seeon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.11.2022 um 15:11:53
 
Lieber Petersburger,

danke für deine Antwort.

Die für mich zuständige AV (gewöhnlicher Wohnsitz in China) soll die VE auf der Basis deutscher Konten/Depots entgegennehmen. Wir wollen nach der Heirat in Deutschland leben insofern könnte auf diese Vermögenswerte zugegriffen werden. Warum sollte die AV das der ABH nicht bestätigen könenn?

Meine Verlobte bringt ihre Tochter aus erster Ehe mit (zählt nicht zu meiner Kernfamilie) und das erhöht die Anforderungen an die VE.

Gruß Norbert
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Antwort #3 - 10.11.2022 um 19:12:57
 
Norbert Seeon schrieb am 10.11.2022 um 15:11:53:
Warum sollte die AV das der ABH nicht bestätigen könenn?

Weil sie nicht weiß, was sonst noch an Forderungen, Krediten usw. dem von Dir genannten Guthaben gegenübersteht und wie es entstanden ist. Sie hat ja keinen Zugriff auf die Informationen, auf die man ggf. in Deutschland zugreifen kann.

Und eine VE ist in Bezug auf das Stiefkind irrelevant, wie man in der AVwV zum AufenthG nachlesen kann:
Zi. 32.0.5
Zitat:
... Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil,
sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund
von dessen Aufenthaltsrecht statt. Da mit
dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft
gebildet werden soll, ist im Hinblick auf
die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht
erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine
Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der
Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht
zu befürchten.


Was nebenbei ein klares Beispiel dafür ist, dass die Übersetzung "Lebensunterhalt muss nachgewiesen sein = VE erforderlich" auch für nationale Visa fehlerhaft ist.
Und schon gar nicht "VE muss prinzipiell mit 'nachgewiesen' vorliegen".
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Norbert Seeon
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Antwort #4 - 11.11.2022 um 03:25:43
 
So richtig bekomme ich das nicht alles übereinander:

- Die AV ist laut BmI zuständig für die VE für meine Verlobte, da ich hier meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe
- Die AV kann diese aber nicht mit "wurde nachgewiesen" ausstellen, was in D verlangt wird.

Ist eine VE gesetzlich vorgeschrieben für meine Verlobte, oder , müssen nur die notwendigen Mittel nachgewiesen werden?

Was wär denn dein Rat mich für in dieser Situation?

VE in D dauert bei der zuständigen ABH 4 Monate und muss persönlich abgeholt werden. Ich bin aber in China und bis dahin sind die 6 Monate zur Heirat fast schon wieder rum und ich fange von vorne an.
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Antwort #5 - 11.11.2022 um 06:23:37
 
Norbert Seeon schrieb am 11.11.2022 um 03:25:43:
- Die AV ist laut BmI zuständig für die VE für meine Verlobte, da ich hier meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe

Örtlich zuständig. Für die zu leistende Amtshilfe.

Norbert Seeon schrieb am 11.11.2022 um 03:25:43:
- Die AV kann diese aber nicht mit "wurde nachgewiesen" ausstellen,

Das ist vermutlich so.

Norbert Seeon schrieb am 11.11.2022 um 03:25:43:
was in D verlangt wird.

Ist das so?

Norbert Seeon schrieb am 11.11.2022 um 03:25:43:
Ist eine VE gesetzlich vorgeschrieben für meine Verlobte, oder , müssen nur die notwendigen Mittel nachgewiesen werden?

Soll ich mich wiederholen?
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Antwort #6 - 11.11.2022 um 09:55:30
 
Ist doch ganz normal das man eine VE braucht für Heiratsvisum ..
Wie schon geschrieben Frage doch jemand anderes ob er sie für dich abgibt das geht nornalerweise.
Oder heiratet z.b. in ihrem Heimatland dann braucht es keine VE .
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Antwort #7 - 11.11.2022 um 11:17:05
 
roseforest schrieb am 11.11.2022 um 09:55:30:
Ist doch ganz normal das man eine VE braucht für Heiratsvisum ..

Normal ja - aber kein absolutes "Ohne geht es nicht". Schon gar nicht bei der Heirat mit Deutschen.

Das steht auch in dem vom TS selbst verlinkten BMI-Merkblatt.
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Antwort #8 - 11.11.2022 um 15:06:54
 
"wurde glaubhaft gemacht" bedeutet eigentlich nur dass man Gehaltsnachweise und Bankauszüge vorgelegt hat und die Behörde davon ausgeht dass es wohl seine Richtigkeit haben wird.

"wurde nachgewiesen" bedeutet, dass umfangreiche Prüfungen vorgenommen wurden. Also bspw. Steuerbescheid vom Finanzamt, keine Einträge im Schuldnerverzeichnis/Schufa etc...

Für ein Schengen-visum wird ja idR ein glaubhaft gemacht ausreichen. Warum wird also ein "wurde nachgewiesen" gefordert? Das ist worauf Petersburger hinweist, wenn er schreibt, dass die prinzipielle (prinzipiell = immer gefordert werden darf und muss) Forderung einer VE mit "wurde nachgewiesen" nicht richtig sein kann.

Aber gehen wir davon aus, dass "wurde nachgewiesen"  gefordert werden darf. Dann stellt sich die Frage, welche weiteren Unterlagen oder Nachweise die ABH/AV fordert um diesen Haken setzen zu können.

Du schreibst aber auch, dass du seit Mai 2022 in Deutschland gemeldet bist. D.h. dass die ABH ggf. auch zuständig ist eine VE zu erteilen.

Ich gehe mal davon aus, dass du ausreichend Vermögen etc. hast. Wenn also das einzige Problem ist, dass der Haken bei "wurde nachgewiesen" fehlt,  würde ich an deiner Stelle direkt mit der ABH zu sprechen, und herausfinden, was für weitere Nachweise gefordert werden um den Haken zu setzen. Oder gleich entsprechend auf die Behörde einwirken, dass die sich die Gesamtsituation nochmal anzuschauen, und feststellen, dass ausreichend Vermögen vorliegt und die Zustimmung für das Visum deiner Verlobten und der Tochter der Auslandsvertretung geben.

Eine Verpflichtungserklärung bedeutet, dass für etwaige Kosten, die Aufgrund des Aufenthalts des Ausländers die dem Staat entstehen könnten, gebürgt wird. Da können also auch die Haken bei "nicht glaubhaft gemacht" und "nicht nachgewiesen" angebracht sein. Das bedeutet nicht, dass die Verpflichtungserklärung keine Rechtsfolgen habe und keine Bürgschaft vorläge. Andersrum wird ein Schuh draus: Selbst wenn die Leistungsfähgkeit des Verpflichtungsgeber nicht Mal glaubhaft gemacht wurde, dann kann die ABH diese VE akzeptieren und wenn es notwendig ist trotzdem Geld fordern und wenn es pfändbar ist sogar pfänden.

Die ABH sagt in diesem Fall quasi, dass sie die VE nicht akzeptieren wollen, weil die höhere Anforderung "wurde nachgewiesen" gefordert wird. Also muss man die dazu bringen zu akzeptieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 11.11.2022 um 16:47:00
 
Aras schrieb am 11.11.2022 um 15:06:54:
"wurde nachgewiesen" bedeutet, dass umfangreiche Prüfungen vorgenommen wurden. Also bspw. Steuerbescheid vom Finanzamt, keine Einträge im Schuldnerverzeichnis/Schufa etc... 



ich denke nein ... die VE, die ich früher abgegeben hatte, waren "nachgewiesen" . Die VE wurde gleich vor Ort ausgedruckt und unterschrieben, in den 5 minuten konnten keine umfangreiche Prüfungen vorgenommen werden.

notwendige Unterlagen: Antrag auf VE mit Angabe der Personen im Haushalt und wiederkehrende Ausgaben + 3 Gehaltsnachweise


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Antwort #10 - 11.11.2022 um 17:17:57
 
Also ich hab einige Visa Anträge vor allem aus den Philippinen verfolgt.
Für Schengen Visa als auch für D-Visum (inkl. Heiratsvisum) wurde immer "wurde nachgewiesen" verlangt bzw. gerade bei Schengen Visa klar kann man auch eine andere VE einreichen, nur eben mit der Konsezenz dass das Visum abgelehnt wird Durchgedreht

Es gibt unterschiedliche Vorgehen der ABH's. Manche wollen neben Gehaltsabrechnungen auch Schufa Auskunft und einiges mehr.

Meine wollte auch nur 3 Gehaltsabrechnungen.. mehr haben Banken (außer Schufa Abfrage) i.d.R. auch nicht für Kreditvergaben von mehreren 10T€ von daher sollte das reichen.

In diesem Fall aber würde ich die AV dazu bringen eben die VE mit "wurde glaubhaft gemacht" zu akzeptieren und den Antrag an die ABH weiterzuleiten, dann wie schon geschrieben Kontakt mit der ABH aufnehmen. Die AV kann nicht einfach den Visa Antrag nicht engegennehmen..  Insofern würde ich meinen vorh. Beitrag etwas revidieren.

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Antwort #11 - 12.11.2022 um 11:58:00
 
Wir sind uns sicher einig, dass es in einem bestimmten Land Dinge geben kann, die aus gutem Grund im Regelfall auf eine bestimmte Weise gehandhabt werden.

Das heißt aber nicht, dass in diesem Land nicht aus ebenso gutem Grund im Einzelfall mal anders verfahren werden kann oder gar muss.

Die rechtlichen Grundlagen sind das, worum es hier im Forum geht. Den Eindruck „Im Land X geht es aussschließlich auf die Weise Y“ dürfen wir hier nicht unterstützen, falls „Y“ nicht gerade in „X“ die einzige Möglichkeit ist, eine allgemeine gesetzliche Vorgabe zu erfüllen. Was ich im Falle dieses Themas nicht sehe.

Es gibt schlicht keine ausdrückliche Forderung im AufenthG, bei Visa zur Eheschließung eine VE als einzige Form der Sicherung von LU und ggf. Kosten der Ausreise zu akzeptieren.
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Antwort #12 - 14.11.2022 um 04:08:38
 
Ich fasse mal zusammen: Eine VU ist für nationale Visa nicht zwingend erforderlich. Siehe bsp. Merkblatt des BmI: "Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages."

Dazu suche ich nun das Gespräch mit AV und ABH.

Was mich noch interessieren würde sind die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises des LU für meine Verlobte und deren Tochter.

- Bei Heirat mit einem Deutschen scheint das für meine Verlobte (bzw für mich) recht einfach zu sein.
- Die Tochter zieht juristisch aber nicht zu mir, sondern zu meiner Verlobten (auch wenn dei Visa zeitgleich beantragt werden). Nun kann meine Verlobte/ihre Mutter den gesicherten LU in D mangels deutscher Konton u.ä. nicht nachweisen. D.h. hier bin ich wieder im Spiel und es gelten andere (welche?) Anforderungen als für das Visum meiner Verlobten?
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Antwort #13 - 14.11.2022 um 12:42:26
 
Genau, die Tochter kann nur zur Mutter ziehen, nicht zu Dir, weil sie nur mit der Mutter verwandt ist.

Solange Ihr zusammen lebt, seid Ihr ohnehin eine Bedarfsgemeinschaft. Also: Eine VE ist eigentlich überflüssig.

Falls Ihr Euch trennt, hast Du eine Unterhaltspflicht. Und die VE gilt sowieso nur die ersten fünf Jahre.

Aber: Beim Nachzug der Tochter muss eben normalerweise der LU gesichert sein. Im Ausnahmefall, wenn das Zurücklassen der Tochter eine besondere Härte darstellen würde, ginge es auch ohne.
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Antwort #14 - 14.11.2022 um 14:39:45
 
Norbert Seeon schrieb am 14.11.2022 um 04:08:38:
D.h. hier bin ich wieder im Spiel und es gelten andere (welche?) Anforderungen als für das Visum meiner Verlobten?

Wir halten auseinander:
Für das Visum Deiner Verlobten und den Zeitraum bis zur Eheschließung ist eine VE der einfachste Nachweis der Sicherung von LU und Kosten der ggf. nötigen Durchsetzung der Ausreise, für die nachfolgende AE ist der LU irrelevant.

Daher ist auch eine VE von Dritten akzeptabel, die sich grundsätzlich von einer "Schengen-VE" nicht unterscheiden müsste, da der Zeitraum auch hier typischerweise unter drei Monaten liegt und die Kosten der Ausreisedurchsetzung sich auch nicht unterscheiden (so sie denn überhaupt nötig werden).


Für das Visum Deines Stiefkindes ist erforderlich, dass der LU der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist - nur dann entsteht kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII.
Typischerweise übersetzt man das mit "Der deutsche Ehepartner hat ein Einkommen, was für alle drei reicht."

Wobei auch hier der Nachweis des gesicherten LU nicht durch eine VE gefordert werden darf - so steht das in der AVwV zum AufenthG.
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