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Heiratsurkundenprüfung (Gelesen: 2.466 mal)
Chris_Tek
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04.11.2022 um 08:03:20
 
Hallo Zusammen,

ich hätte eine kurze Frage, wie lange dauert normalerweise eine Heiratsurkundenprüfung beim Bürgeramt? Da ich meine Steuerklasse wechseln möchte.

Meine Frau und ich sind Drittstaatsangehörige und haben im Ausland geheiratet. Vor vier Wochen habe ich meine Heiratsurkunde (Original + beglaubigte Übersetzung + Apostille) beim Bürgeramt zur Prüfung abgegeben und bis heute noch keine Rückmeldung bekommen.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße
Christian
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Aras
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Antwort #1 - 04.11.2022 um 08:12:17
 
Welcher Staat?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Chris_Tek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.11.2022 um 08:26:38
 
Hallo,

Indonesien.
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deerhunter
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Antwort #3 - 04.11.2022 um 11:13:36
 
Chris_Tek schrieb am 04.11.2022 um 08:03:20:
Meine Frau und ich sind Drittstaatsangehörige und haben im Ausland geheiratet. Vor vier Wochen habe ich meine Heiratsurkunde (Original + beglaubigte Übersetzung + Apostille) beim Bürgeramt zur Prüfung abgegeben und bis heute noch keine Rückmeldung bekommen.

Ihr seid beide Indonesier und habt auch dort geheiratet?
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Chris_Tek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.11.2022 um 11:39:42
 
deerhunter schrieb am 04.11.2022 um 11:13:36:
Ihr seid beide Indonesier und habt auch dort geheiratet?

ja, richtig. Wir sind beide Indonesier und haben in Indonesien geheiratet.
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Aras
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Antwort #5 - 04.11.2022 um 15:10:25
 
Also ich sehe nicht,dass eine Urkundenüberprüfung durch einen Vertrauensanwalt notwendig wäre. Sondern eben Legalisierung bzw. Apostille notwendig ist. Insofern müssten die in 1-3 Tagen entscheiden und nicht 4 Wochen. Also du solltest da nachhaken.
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deerhunter
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Antwort #6 - 04.11.2022 um 15:23:55
 
Hier steht eigentlich alles dazu https://jakarta.diplo.de/blob/1891068/9fdf03258ed24238b5519628964b2a1a/merkblatt
-legalisation-idn-urkunden-data.pdf

Sollte also kein Problem sein, wenn keine elektronische Urkunde
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Chris_Tek
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Antwort #7 - 04.11.2022 um 15:45:39
 
Aras schrieb am 04.11.2022 um 15:10:25:
Also ich sehe nicht,dass eine Urkundenüberprüfung durch einen Vertrauensanwalt notwendig wäre. Sondern eben Legalisierung bzw. Apostille notwendig ist. Insofern müssten die in 1-3 Tagen entscheiden und nicht 4 Wochen. Also du solltest da nachhaken.


Das hätte ich auch gedacht, da meine Frau mit Familienzusammenfürungsvisum nach Deutschland gekommen ist.

Eine Frage hätte ich noch, kann jeder Sachbearbeiter im Bürgeramt das entscheiden? Oder es gibt nur einen bestimmten Sachbearbeiter, der das prüfen bzw. entscheiden kann?

Danke
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Chris_Tek
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Antwort #8 - 04.11.2022 um 15:45:59
 
deerhunter schrieb am 04.11.2022 um 15:23:55:
Hier steht eigentlich alles dazu https://jakarta.diplo.de/blob/1891068/9fdf03258ed24238b5519628964b2a1a/merkblatt
-legalisation-idn-urkunden-data.pdf

Sollte also kein Problem sein, wenn keine elektronische Urkunde


Danke für den Link
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SimonB
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Antwort #9 - 04.11.2022 um 16:36:49
 
Chris_Tek schrieb am 04.11.2022 um 15:45:39:
kann jeder Sachbearbeiter im Bürgeramt das entscheiden? Oder es gibt nur einen bestimmten Sachbearbeiter, der das prüfen bzw. entscheiden kann?

Jeder SB im Bürgeramt kann ganz sicher nicht in jeder Sache entscheiden.
In jedem Bürgeramt gibt es unterschiedliche Bereiche und unterschiedliche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Nach 4 Wochen Wartezeit kannst du aber gern mal eine neutrale Sachstandsanfrage per Mail machen (nicht an den SB, sondern an den Bereich) und höflich nachfragen, ob evtl. noch Unterlagen fehlen.
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Chris_Tek
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Antwort #10 - 04.11.2022 um 18:18:16
 
SimonB schrieb am 04.11.2022 um 16:36:49:
Jeder SB im Bürgeramt kann ganz sicher nicht in jeder Sache entscheiden.
In jedem Bürgeramt gibt es unterschiedliche Bereiche und unterschiedliche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Nach 4 Wochen Wartezeit kannst du aber gern mal eine neutrale Sachstandsanfrage per Mail machen (nicht an den SB, sondern an den Bereich) und höflich nachfragen, ob evtl. noch Unterlagen fehlen.


Danke für den Tipp. Ich habe eigentlich schon per email nachgefragt, und habe diese Antwort bekommen: "Nach Abschluss der Prüfung werden sie automatisch benachrichtigt."
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Antwort #11 - 04.11.2022 um 23:18:08
 
Aber was für eine Prüfung bitte schön?

Die Heiratsurkunde hat den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Urkunde, Art. 2 Apostillenabkommen iVm § 438 Abs. 2 ZPO.

https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2096892/4b56bd107c40b0c077e5682ef9c50db1/li...
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=41

Bei bspw. einer französischen Urkunde würde man auch nur schauen, ggf. scannen und es ins Melderegister eintragen.

Da braucht man weder Echtheit, also dass es von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, noch den Inhalt, also hier wer verheiratet ist, großartig prüfen.

Da muss man nur lesen können. Dafür hast du die beglaubigte Übersetzung beigelegt.

Also da wird nur die Fähigkeit zu Lesen vom Beamten verlangt.

Müssen also die Beamten erst lesen lernen, damit diese den Eintrag im Melderegister entsprechend anpassen?

Also ich würde da schon etwas fordernder sein und fragen woran das ganze scheitert, da es ja eine Sache von 5 Minuten sein müsste.
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Antwort #12 - 05.11.2022 um 11:01:49
 
@Aras
Was bitte hat Aras schrieb am 04.11.2022 um 23:18:08:
Art. 2 Apostillenabkommen

mit einer legalisierten Urkunde zu tun?

Dass hier Fragende nicht immer die rechtlich korrekten Bezeichnungen verwenden sollte uns doch nicht auf falsche Gleise führen, oder?

@TS
Ich würde dem Bürgeramt gegenüber darauf verweisen, dass im Visumverfahren die Urkunde bereits Grundlage der getroffenen Entscheidungen sowohl der beteiligten ABH (Zustimmung zur Visumerteilung) als auch der AV (Erteilung des Visums) gewesen ist.
Im Falle von Zweifeln möge man doch bitte bei der örtlichen ABH nachfragen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 05.11.2022 um 15:35:19
 
Die Urkunde wurde nicht legalisiert sondern apostilliert.

Bei einer Legalisierung gilt § 438 II ZPO. Und in Artikel 2 Apostillenabkommen steht geschrieben, dass die Apostille die Legalisierung ersetzt. Also Art. 2 Apostillenabkommen iVm § 438 II ZPO.
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Antwort #14 - 05.11.2022 um 18:06:45
 
Aras schrieb am 05.11.2022 um 15:35:19:
Die Urkunde wurde nicht legalisiert sondern apostilliert.

Das schrieb der TS. Er schrieb aber auch, dass es eine indonesische Urkunde ist.

Dann liest man das netterweise von deerhunter verlinkte Merkblatt der betreffenden AV, das das Prozedere für Legalisation von idonesischen Urkunden und die Einschränkungen hierfür darlegt.

Allerdings sieht man dann nicht im Merkblatt, sondern auf der Jakarta-Website, dass es für indonesische Urkunden Apostillen gibt. Vielleicht ist ja das Merkblatt veraltet?
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