miam schrieb am 30.10.2022 um 19:26:33:Im Oktober 2022 erhält er vom damaligen Anwalt ein Schreiben mit einem Beschluss über die Aufhebung der Gerichtsurteils von 2016.
Und mit welcher Begründung? Irgendetwas ist an der Schilderung komisch.
Anyway:
miam schrieb am 30.10.2022 um 19:26:33:Ist die niederlassungserlaubnis damit futsch, da sie auf anderer Basis erteilt wurde?
Je nachdem wie er zur
NE gelangt ist, kann(!) die Ausländerbehörde die
NE entweder nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG i.V.m § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen oder gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG widerrufen. Allerdings wäre das Ermessensentscheidung der
ABH, berücksichtgt werden müsste u.a. auch, ob der nicht etwas die Voraussetzungen einer
NE nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2
AufenthG erfüllt (insb. 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung). Wenn das der Fall wäre, wäre eine Rücknahme bzw. ein Widerruf eher nicht zu erwarten.
miam schrieb am 30.10.2022 um 19:26:33:Ist die geschlossene Ehe so gültig?
Ehen werden m.W. nie "ungültig", allenfalls aufhebbar.
miam schrieb am 30.10.2022 um 19:26:33:Läuft die Einbürgerung weiter oder wird aufgrund der Aberkennung abgelehnt?
Er kann jedenfalls nicht aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach sechs Jahren aufgrund § 8
StAG (Ermessensseinbürgerung) eingebürgert werden. Wenn keinen besonderen Integrationsleistungen (insb. Sprachniveau C1) vorliegen, welche eine Einbürgerung dennoch bei einem Aufenthalt von sechs Jahren rechtfertigen würde (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG), könnte er bei erfolgreich abgelegtem Integrationskurs nach sieben Jahren Aufenthalt eingebürgert werden. Ansonsten müsste Stand jetzt der Antrag jedenfalls bis 2024 auf Eis gelegt werden.
Das mit dem "Beschluss" müsste aber noch weiter erörtert werden. Oder hat
BAMF ihn etwa anerkannt und ist dann in Berufung gegangen?