Für uns normalsterbliche nicht Überjursisten kann man folgendes sagen:
mgbs Argument Nummer 1: Der Gesetzgeber darf begünstigen.
mgb schrieb am 30.10.2022 um 23:46:16:Der Gesetzgeber darf im Sinne von Art. 37 der Richtlinie begünstigen.
mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:05:23:Mit EuGH-Urteilen kannst du nicht das Vergünstigungsrecht des Gesetzgebers über Artikel 37 der Richtline 2004/38 angreifen.
mgb schrieb am 04.11.2022 um 09:38:13:Der Gesetzgeber darf einfach vergünstigen.
Ob der Gesetzgeber vergünstigen wollte, ist anhand seiner Gesetzesmaterialien auszulegegn (Sinn und Zweck der Norm). Was wollte der Gesetzgeber hier wirklich?
Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union kodifiziert. Grundsätzlich wird der Aufenthalt
Deutscher, die nach Artikel 11 des Grundgesetzes ein umfassendes Freizügigkeitsgrundrecht besitzen, weder im
Aufenthaltsgesetz noch im Freizügigkeitsrecht geregelt. Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu Deutschen ist grundsätzlich abschließend im Aufenthaltsgesetz geregelt. Nachzulesen:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/217/1921750.pdfWas besagt die Rechtsprechung des EuGH?
EuGH - Urt. v. 05.06.2018 - C-673/16, Rn. 23:
Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).
Rn. 24:
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53:
Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.
C-456/12 - Rn. 63:
Ein Drittstaatsangehöriger, d
er nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Was greift der Gesetzgeber auf?
Die Niederlassung der Familie muss allerdingsdergestalt sein, als dass sie der Festigung des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die des Familienangehörigen oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im anderen Mitgliedstaates bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein.
Für Argument eins gibt es keinen belegbaren Gegennachweis. Er ist abzulehnen.
mgbs Argument Nummer 2: Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben
mgb schrieb am 02.11.2022 um 09:24:12:Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte aus Artikel 21 AEUV ausüben. Daran kann auch eine Drucksache nichts ändern.
Die Frage ist: Macht er das wirklich?
Hierfür ist erneut auf die obige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Der Drittstaatsangehörige kann abgeleitet ein Recht aus Art. 21 -AEUV herleiten, wenn er zuvor mit dem Deutschen in einem anderen Mitgliedsstaat als Familienangehöriger ein Freizügigkeitsrecht abgeleitet vom Deutschen genossen hat. Diese Freizügigkeit nimmt er mit nach Deutschland.
Dementsprechend ist das Freizügigkeitsgesetz zu lesen:
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.Anwendungsbereich: Drittstaatsangehöriger
Voraussetzung: Familienangehöriger eines Deutschen, der nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Mit anderen Worten regelt das Gesetz die Frage, wann das abgeleitete Freizügigkeitsrecht eines Familienangehörigen eines Deutschen aus Art. 21 AEUV Anwendung findet.
Das Bindeglied zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem abgeleiteten Recht ist die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts aus dem Unionsrecht. Nur dann kann sich der Drittstaatsangehörige darauf berufen. Das kann er aber nur, wenn er zuvor eine solche Rechtsstellung als Familienangehöriger innehatte, und das ist nur in einem anderen MS als Deutschland möglich.
Der Aufenthalt des Deutschen in Deutschland ist nicht davon berührt, weil das FreizügG nicht seinen Aufenthalt regelt. Es regelt den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen und die Voraussetzungen hierfür. Da der Gesetzgeber (siehe oben) nicht über die Anforderungen des EuGH gehen wollte. Gilt das oben gesagte.
Eine andere Auslegung würde gerade dazu führen, dass sich der Drittstaatsangehörige unmittelbar auf Art. 21 AEUV berufen könnte, was er nicht kann.
Auch dieses Argument ist abzulehnen.
mgs Argument Nummer 3: Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit:
BVerfGE 83, 130:
Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 58, 257 [278]; 62, 169 [183]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann.
Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 [82]).Die Auslegung anhand des Wortlauts, des Sinn und Zwecks und der Historie anhand der Gesetzesmaterialien ist eindeutig: Keine Freizügigkeit in Deutschland ohne zuvor abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat.
mgbs Argumente sind alle unzureichend und tragen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Adieu!