Bayraqiano
Ex-Mitglied
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
|
EuGH - Urt. v. 05.06.2018 - C-673/16, Rn. 23:
Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).
Rn. 24: Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53:
Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.
C-456/12 - Rn. 63:
Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Komm mir nicht mit EuGH-Urteile sind irrelevant und Art. 37 Geblabber. Art. 21 AEUV ist die Grundlage für §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 12a FreizügG. Da kannst du dich auch tagelang auf dem Kopf stellen, ändern wirst du es nicht.
Du hast es bislang nicht einmal geschafft, irgendeine Quelle für deine Behauptung aufzustellen. Dir geht es einzig und alleine darum, Verwirrung zu stiften und in der Hauptsache in jedem Thread, der sich mit Unionsrecht beschäftigt, irgendwie mitzureden. Dass du insgesamt von der Materie keine Ahnung hast, zeigt sich in diesem Thread sehr deutlich.
|