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Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise (Gelesen: 9.720 mal)
mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 02.11.2022 um 15:10:46
 
Ein drittstaatlicher Famiienangehöriger kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.
Die Rechte aus Artikel 21 stehen nur einem EU-Bürger zu.
Wenn ein Drttstaatler die Rechte aus Artikel 21 erwerben könnte, dann bräuchte es erst gar keinen Eu-Bürger.
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Antwort #46 - 02.11.2022 um 15:32:03
 
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU:
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von (...) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht

EuGH - C-456/12, Rn. 36:

Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).

Wann kann er sich demnach nicht auf Art. 21 AEUV berufen?

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS ist nicht möglich.

Wer eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.
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Antwort #47 - 03.11.2022 um 09:33:02
 
§1 Abs 1 Nr. 6
6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.
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Antwort #48 - 03.11.2022 um 09:38:59
 
mgb schrieb am 03.11.2022 um 09:33:02:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.


Das ist falsch, er kann keine eigenen Rechte aus Art. 21 AEUV begründen. Er kann dies sehr wohl aber von einem Unionsbürger ableiten. Das ist ständige Rechtsprechung des EuGH.

Was die Rückkehrerfreizügigkeit angeht:

Der Deutsche braucht sich nicht auf Art. 21 AEUV zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, das steht ihm schon zu.

Wer beruft sich auf das FreizügG? Der Drittstaatsangehörige Familiangehörige, für ihn gilt das FreizügG. Er leitet aufgrund von Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht ab.

Ein Drittstaatsangehörige kann sich nur abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen, wennn er zuvor Familienangehöriger i.S.d RL 2004/38/EG war. Wann ist er das? Wenn den Deutschen in einem anderen MS begleitet hat oder ihn nachgezogen ist.

Die Rückkehrerfreizügigkeit ist Ausfluss des abgeleiteren Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV. Art. 21 AEUV ist der Grund, warum die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG bei Rückkehr entsprechende Anwendung finden. Diese Anwendung setzt voraus, das zuvor aufgrund dieser RL begründet wurde. Das wird dir der EuGH gerne bestätigen.

Gerade deine Intepretation würde dazu führen, dass sich der Familienangehörige direkt auf Art. 21 AEUV berufen könnte, ohne zuvor ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht genossen zu haben.

Deine Argumentation dreht sich im Kreis.
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Antwort #49 - 03.11.2022 um 10:15:48
 
Zitat:
Das ist falsch, er kann keine eigenen Rechte aus Art. 21 AEUV begründen. Er kann dies sehr wohl aber von einem Unionsbürger ableiten.

Wo steht der Begriff "abgeleitete Rechte" in §1 Abs. 1 Nr 6 oder §12a Freizügigkeitsgesetz?

Voraussetzung ist das der deutsche Staatsbürger seine Rechte aus Artikel 21 in einem anderen EU-Land nachhaltig ausgeübt hat. Ein Familienangehöriger kann diese Bedingung nicht erfüllen.

Der Familienangehörige bezieht sein Aufenthaltsrecht aus §12a Freizügigkeitsgesetz wenn der deutsche Staatsbürger die Vorbedingung erfüllt hat.
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Antwort #50 - 03.11.2022 um 10:17:24
 
mgb schrieb am 03.11.2022 um 10:15:48:
Wo steht der Begriff "abgeleitete Rechte" in §1 Abs. 1 Nr 6 oder §12a Freizügigkeitsgesetz?

mgb schrieb am 03.11.2022 um 09:33:02:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann einfach keine Rechte nach Artikel 21 besitzen. Und wenn er sich auf den Kopf stellt. Das geht einfach nicht.



Was jetzt?

Kann der Drittstaatsangehörige eigene Rechte aus Art. 21 AEUV herleiten oder nicht? Für eins von beiden musst du dich schon entscheiden.
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Antwort #51 - 04.11.2022 um 07:48:25
 
Der deutsche Staatsbürger muss die Bedingung aus Freizügigkeitsgesetz bei einem Rückkehrerfall erfüllen.
Bei Erfüllung wird dem Familienangehöriger die Aufenthaltsrechte über §12a Freizügigkeitsgesetz verliehen.
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Antwort #52 - 04.11.2022 um 08:26:47
 
EuGH - Urt. v. 05.06.2018 - C-673/16, Rn. 23:

Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).

Rn. 24:
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


Rn. 53:

Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.


C-456/12 - Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.


Komm mir nicht mit EuGH-Urteile sind irrelevant und Art. 37 Geblabber. Art. 21 AEUV ist die Grundlage für §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 12a FreizügG. Da kannst du dich auch tagelang auf dem Kopf stellen, ändern wirst du es nicht. 

Du hast es bislang nicht einmal geschafft, irgendeine Quelle für deine Behauptung aufzustellen. Dir geht es einzig und alleine darum, Verwirrung zu stiften und in der Hauptsache in jedem Thread, der sich mit Unionsrecht beschäftigt, irgendwie mitzureden. Dass du insgesamt von der Materie keine Ahnung hast, zeigt sich in diesem Thread sehr deutlich.
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Antwort #53 - 04.11.2022 um 09:38:13
 
Warum willst du eigentlich immer die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers mit EuGH Urteilen angreifen?
Der Gesetzgeber darf einfach vergünstigen.
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Antwort #54 - 04.11.2022 um 09:46:06
 
An alle, die mitlesen und die davon betroffen sind:

Der Gesetzgeber wollte lediglich die Rechtsprechung des EuGH kodifizieren und nicht darüber hinaus vergünstigen. Das ist anhand der Gesetzesmaterialien erkennbar, wo der Gesetzgeber diese Rechtsprechung wiedergibt.

Ohne eine zuvor bestehende abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat kann der Familienangehörige keine Rückkehrerfreizügigkeit in Deutschland geltend machen. Das ist in der Rechtswissenschaft unumstritten. Das bedeutet, dass zuvor ein gemeinsamer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat bestanden haben muss.

Eine Rückkehrerfall ist dann einschlägig, wenn der Deutsche nachhaltig (= mehr als drei Monate wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben) von seinem Frezügkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und während dieses Aufnethalts ein Familienleben begründet und entwickelt hat. Dieses Familienleben kann er nach Rückkehr in Deutschland ohne nationale Einschränkungen fortsetzen.

In anderen Konstellationen ist lediglich das Aufenthaltsgesetz andwendbar.

Lasst euch nicht blenden, eine andere Aufassung wird nicht vertreten! Auf die Beiträge des Foristen "mgb" kann man sich in einem Rechtsstreit nicht berufen, weil sie contra legem sind und keiner anerkannten Auslegungsmethode entspringen.
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Antwort #55 - 04.11.2022 um 13:54:19
 
Es gilt immer noch der Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit.
Wenn der Gesetzgeber die Norm A im Gesetz angibt, dann kann er nicht die Norm X damit meinen.
Was im  Gesetz steht kann jeder selber nachlesen.
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Antwort #56 - 04.11.2022 um 14:17:32
 
Anwendungshinweise der Berliner ABH:

Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU für Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die ein
Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat
erworben haben
, wird gemäß § 12a FreizügG/EU jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher nachhaltig von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Dies gilt auch dann, wenn der Deutsche zugleich die Staatsangehörigkeit des
EU-/EWR-Mitgliedsstaates besitzt, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt. Ein Kurzaufenthalt reicht
hierfür nicht aus.

Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0). Die Eigenschaft als Familienangehöriger oder
nahestehende Person muss bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Auslandsaufenthalts im anderen Mitgliedstaat
bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden sein
.



Wir haben also:
- die Rechtsprechung des EuGH
- die Gesetzesbegründung
- die Anwendungshinweise des BMI
- die Anwendungshinweise der Berliner ABH (die größte ABH Deutschlands)
- die gesamte Kommentarliteratur

Die allesamt natürlich keine Ahnung davon haben, was Sache ist. Was für Hobbyjuristen.  Laut lachend

Auf der andren Seite haben wir:
- mgb

Jeder darf sich seine Meinung bilden.
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Antwort #57 - 04.11.2022 um 14:31:19
 
VG Berlin (37. Kammer), Urteil vom 28.10.2021 – 37 K 566/19 V:

Für das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht hat der EuGH allerdings die sog. Rückkehrer-Rechtsprechung entwickelt, die auch der genannten Vorschrift des § 12a FreizügG/EU zugrunde liegt. Kehrt ein Unionsbürger in sein Heimatland zurück, nachdem er sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zusammen mit Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeübt hat, so dürfen auch die Familienangehörigen in dessen Heimatland einreisen und sich dort aufhalten, selbst wenn sie dies nach dem jeweiligen nationalen Aufenthaltsrecht nur sehr eingeschränkt dürften (s. o. 1.). Hintergrund ist, die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers zu gewährleisten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn der Unionsbürger befürchten müsste, nach einer Rückkehr in das Heimatland nicht mehr mit seinen Familienangehörigen zusammenleben zu können (zum Vorstehenden etwa BT-Drs. 19/21750, S. 35 f.; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed., § 1 FreizügG/EU Rn 30).

Was für 1 Amateurgericht entscheidet denn so etwas?! Hätte der Amateurrichter lieber mal mgb gefragt.

Und dann auch noch die BT-Drs. zitieren. Schlimm, da hat man nicht im Seminar bei mgb teilgenommen.
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Antwort #58 - 04.11.2022 um 15:22:06
 
Muss mir gerade vorstellen wie ein Jurastudent in einer Hausarbeit nach all den Argumenten mgb's Meinung durchdrücken will. Dann steht dort nur ein "n.v." für "nicht vetretbar" und 1 Punkt für die Hausarbeit weil man seinen eigenen Namen richtig geschrieben hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #59 - 05.11.2022 um 06:20:00
 
Aras schrieb am 04.11.2022 um 15:22:06:
Muss mir gerade vorstellen wie ein Jurastudent in einer Hausarbeit nach all den Argumenten mgb's Meinung durchdrücken will. Dann steht dort nur ein "n.v." für "nicht vetretbar" und 1 Punkt für die Hausarbeit weil man seinen eigenen Namen richtig geschrieben hat.

Widerlege den Grundsatz Normenwahrheit und Normenklarheit.
Hämische Bemerkungen sind kein Argument.
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