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Freizügigkeitsgesetz - Familienangehörige von Deutschen - BMI-Anwendungshinweise (Gelesen: 9.793 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 31.10.2022 um 09:43:18
 
Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist ser Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.

§ 12a lässt die Vorschriften entsprechend gelten, dies setzt eine abgeleitete Freizügigkeit voraus,  diese gibt es für Familienangehörige von Deutschen nur in Rückehrerfälle.

§12a sollte nur die bisherige Rspr kodifizieren. Art. 37 gilt nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

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Antwort #16 - 31.10.2022 um 10:21:17
 
Zuerstmal definiert §1 Abs.1 Nr. 6 den berechtigten Personenkreis und §12a die Rechtsfolge.
Voraussetzung ist ein nachhaltiger Gebrauch des Rechtes auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV. Das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 kann nur ein EU-Bürger ausüben.
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Bayraqiano
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Antwort #17 - 31.10.2022 um 10:25:22
 
Das FreizüG gilt nur für den Familienangehörigen, der Deutsche braucht das nicht. Der Familienangehörige kann sich nur abgeleitet auf Art. 21 AEUV berufen. Hierfür muss er ein abgeleitetes Recht nach Art. 7 RL besessen haben. Das kann er nur als Familienangehöriger in einem anderen MS.

Das FreizügG findet sonst keine Anwendung.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

We eine andere Auffassung vertritt, möge dies anhand von Belegen untermauern.

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Antwort #18 - 31.10.2022 um 10:50:52
 
An den TE
Die Ausführungen von Bayraqiano sind korrekt. Wortlautauslegung ist nebenbei bemerkt die schwächste Auslegungsform die es gibt. Dass mgb immer wieder darauf pocht, obwohl Bayraqiano das korrekt auslegt, macht die Ausführung von mgb nicht korrekt.

Vergessen wir nicht, dass die Judikative die Rechtsauslegende(!) Gewalt ist.

https://jura-online.de/lernen/auslegung-von-gesetzen/3125/excursus/
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 31.10.2022 um 11:15:41
 
Wenn es was zum auslegen gibt.
Der Gesetzgeber hat seine Wortwahl nicht aus versehen gewählt.
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Antwort #20 - 31.10.2022 um 11:19:16
 
Hat er wirklich nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS. Das FreizüG findet keine Anwendung.

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Antwort #21 - 31.10.2022 um 11:55:20
 
Wenn der Gesetzgeber Artikel 21 AEUV anführt, dann kann auch nur Artikel 21 gemeint sein. Da gibt es nichts zum auslegen.
Das die Rechte aus Artikel 21 nur von Eu-Bürgern in Anspruch genommen werden können, das kann man im Artikel 21 nachlesen. Da gibt es genauso wenig zum auslegen.
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Antwort #22 - 31.10.2022 um 11:57:19
 
Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS. Das FreizüG findet keine Anwendung.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist ser Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.
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Antwort #23 - 31.10.2022 um 13:54:19
 
Und welche Voraussetzungen der Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz für einen Rückkehrerfall definiert hat, dann übersiehst du immer grosszügig.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann sich grundsätzlich nicht auf Artikel 21 berufen. Der kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.
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Antwort #24 - 31.10.2022 um 13:58:18
 
mgb schrieb am 31.10.2022 um 13:54:19:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann sich grundsätzlich nicht auf Artikel 21 berufen. Der kann sich nur auf abgeleitete Rechte berufen.


Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist der Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet.

Das FreizügG findet sonst keine Anwendung.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

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Antwort #25 - 31.10.2022 um 14:05:23
 
Mit EuGH-Urteilen kannst du nicht das Vergünstigungsrecht des Gesetzgebers über Artikel 37 der Richtline 2004/38 angreifen.
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Antwort #26 - 31.10.2022 um 14:07:05
 
BR-Drucksache 263/20, S. 51:
Durch den neuen § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regelungen des Freizügigkeitsrechts, also der Richtlinie 2004/38/EG, entsprechend anzuwenden sind.

§12a sollte nur die bisherige Rspr kodifizieren. Art. 37 gilt nicht.

Keine Rückehrerfreizügigkeit ohne vorherige abgeleitete Freizügigkeit in einem anderen MS.

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Antwort #27 - 31.10.2022 um 14:22:04
 
Dann mal ganz langsam.

§1 Abs. 1 Nr.6

6.
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Welchen Punkt willst du mit was angreifen?

Das das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV nur von einem EU-Bürger, in dem Fall vom deutschen Staatsbürger, ausgeübt werden kann, sollte hoffentlich klar sein.
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann kein Recht aus Artikel 21 ausüben. Auch nicht wenn er sich auf den Kopf stellt.

Das irgend jemand,ausser dem europäischen Parlament und dem Rat, die Richtlinie ausser Kraft setzen könnte wäre mir neu.
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Antwort #28 - 31.10.2022 um 14:24:56
 
mgb schrieb am 31.10.2022 um 14:22:04:
Ein drittstaatlicher Familienangehöriger kann kein Recht aus Artikel 21 ausüben. Auch nicht wenn er sich auf den Kopf stellt.

Danke, dass du dich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hast.

Auf Art. 21 AEUV kann sich ein Familienangehöriger nur dann berufen, wenn er mindestens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 RL genossen hat. Das kann er nur, wenn er mit dem Unionsbürger in einem anderen MS gelebt hat. Da § 1 Abs. Nr. 6 FreizügG nur - logisch - für die Familienangehörigen gilt, ist der Anwendungsbereich des FreizüG nicht eröffnet, da sich die Ableitung des Freizügigkeitsrechts nur in aus einem Aufenthalt in einem anderen MS gemeinsam mit dem Unionsbürger herleiten lässt.

EuGH - Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 Rn. 63:

Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen ist, hat in diesem Mitgliedstaat aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 haben können. Unter diesen Umständen kann sich der Drittstaatsangehörige auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen, um bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Im Fall des § 12a FreizügG beruft sich der Drittstaatsangehörige auf Art. 21 AEUV als Grundlage für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht.


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Antwort #29 - 31.10.2022 um 14:47:17
 
PS:

Zudem wird in Nummer 6 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Freizügigkeitsrechten
aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
kodifiziert
. Grundsätzlich wird der Aufenthalt Deutscher, die nach Artikel 11 des Grundgesetzes
ein umfassendes Freizügigkeitsgrundrecht besitzen, weder im Aufenthaltsgesetz
noch im Freizügigkeitsrecht geregelt. Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu Deutschen
ist grundsätzlich abschließend im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Dass das Freizügigkeitsgesetz/EU auf Deutsche, ihre Familienangehörigen und die ihnen
nahestehenden Personen unabhängig von weiteren Staatsangehörigkeiten des Deutschen
jedenfalls grundsätzlich keine Anwendung findet, entspricht vor dem Hintergrund, dass das
Freizügigkeitsgesetz/EU bisher im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG
dient, der bisherigen Systematik des Gesetzes. Auch der Europäische Gerichtshof hat in
seinem Urteil vom 14. November 2017 - C-165/16 – „Lounes“ klargestellt, dass die Richtlinie
2004/38/EG keine unmittelbare Anwendung auf den Familiennachzug zu Unionsbürgern
findet, die in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, leben oder dorthin
umziehen.

Für nachfolgende Fallgruppen hat der Europäische Gerichtshof allerdings eine nicht unmittelbare,
aber entsprechende Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehen
. Hintergrund
ist jeweils die Überlegung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Ausübung des
Freizügigkeitsrechts durch einen Unionsbürger in Fällen, in denen er es gemeinsam mit
seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen ausübt,
nicht dazu führen soll, dass er befürchten muss, bei einer Rückübersiedlung oder einer
Aufenthaltsverlagerung in seinen Herkunftsmitgliedstaat dort nicht mehr weiter mit ihnen
zusammenleben zu können, weil die Familienangehörigen und nahestehenden Personen
dort nur unter engeren Voraussetzungen als zuvor im anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht
erhalten würden.


Eine Fallgruppe umfasst Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen,
die ein Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Deutschen in einem
anderen Mitgliedstaat erworben haben
, weil ein Deutscher, von dem sie ihr Recht auf
Freizügigkeit ableiten, nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union von seinem eigenen Freizügigkeitsrecht in dem anderen Mitgliedstaat nachhaltig
Gebrauch gemacht hat oder von seinem Freizügigkeitsrecht durch einen Umzug nach
Deutschland Gebrauch macht
. Zu diesen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof im Urteil
vom 12. März 2014 - C-456/12
entschieden, dass die Aufenthaltsbedingungen für die Familienangehörigen
im Heimatstaat des Unionsbürgers nicht schlechter ausgestaltet sein
dürfen als nach der Richtlinie 2004/38/EG beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.

Das „nachhaltige Gebrauchmachen“ erfordert dabei eine Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat, die über die Dauer einer Kurzreise oder einer nur formalen Wohnsitznahme
hinausgeht. Zeitlich wird zwar mindestens ein Aufenthalt von drei Monaten erforderlich sein.
Die Niederlassung der Familie muss allerdings dergestalt sein, als dass sie der Festigung
des Familienlebens förderlich ist. Ebenso muss die Eigenschaft des Familienangehörigen
oder der nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im
anderen Mitgliedstaates bestanden haben und darf nicht erst nachträglich begründet worden
sein.


Eine weitere Fallgruppe betrifft Fälle, in denen ein Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates
von seinem Freizügigkeitsrecht aus Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union in Deutschland Gebrauch gemacht hat und sodann die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat
und nunmehr weiterhin gemeinsam mit drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen und nahestehenden Verwandten in familiärer Lebensgemeinschaft
in Deutschland leben will.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung
vom 14. November 2017 – C-165/16 – „Lounes“ entschieden, dass in einem Fall, in
dem ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sein Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel
7 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG ausgeübt hat, indem er
sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben
und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit
die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat, für seine drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen auf Grund von Artikel 21 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ein Recht auf ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht
besteht, das hinsichtlich der Voraussetzungen nicht strenger sein darf als ein Aufenthaltsrecht
nach der Richtlinie 2004/38/EG (dort Randnummer 61 f.).
.


BR-Drucksache 263/20, S. 35ff.

Aber klar, der Gesetzgeber wollte zwei Seiten Begründung für eine Regelung schreiben, die er selbst anders regeln wollte. Kling doch logisch.
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