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Einreise mit eAT und neuem Reisepass (Gelesen: 1.283 mal)
EmYeu
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i4a rocks!


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Suttgart, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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28.10.2022 um 19:52:30
 
Hallo, habe einen neuen Reisepass (Vietnam) und nicht mehr genug Zeit, die unbefristete Niederlassungserlaubnis im eAT Format auf den neuen Reisepass umstellen zu lassen, bevor ich nach Vietnam und zurück nach GER reise.

Meine ABH sagt, mit meinem alten Reisepass mit abgeschnittenen Ecken (ungültig), dem dazu passenden eAT mit Bezug zum alten Reisepass und dem neuen Reisepass könne ich problemlos in Frankfurt wieder einreisen. Die Zöllner am Flughafen seien dahingehend instruiert.

Wo ich das nachlesen kann, konnte/wollte meine ABH nicht schnell raussuchen.

Meine Frage: Ist das irgendwo nachlesbar und wo ?

Möchte vermeiden, dass ich auf der Rückreise irgendwo hängen bleibe mit 2 kleinen Kindern und Gepäck

PS: zur Beantragung der Verlängerung muss man in meinem Rathaus derzeit 2 Monate auf den Termin warten und danach ca. 5-8 Wochen auf den neuen eAT von der Bundesdruckerei.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.10.2022 um 20:01:54
 
EmYeu schrieb am 28.10.2022 um 19:52:30:
Ist das irgendwo nachlesbar und wo ?


§ 3 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Erfordernisses eines gültigen Passes, § 4 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Erfordernisses eines gültigen Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt.

Nicht im Gesetz steht, dass ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit Ablauf des alten Pass "erlischt", oder "ungültig wird" und ein neuer eAT beantragt werden muss. Es besteht keine solche Pflicht.

Nicht im Gesetz steht daher auch, dass die Passnummer im eAT mit dem Pass übereinstimmen muss, sofern zur Glaubhaftmachung auch noch der alte Pass vorliegt.

Verfügt man also über einen gültigen Pass und einen gültigen Aufenthaltstitel, darf man einreisen.
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EmYeu
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i4a rocks!


Beiträge: 5

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.10.2022 um 20:11:01
 
danke, klingt logisch.

Hoffe dann mal, dass mein Zöllner auch logisch denken kann Smiley oder ich ihn ggf. ohne Hilfe eines Juristen überzeugen kann
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.10.2022 um 20:40:16
 
Mach dir keine Sorgen. Das passiert täglich und die Bundespolizei ist das gewöhnt.

Es wird höchstens beim einchecken im Flughafen in Vietnam zu Nachfragen vom Bodenpersonal der Fluggesellschaft kommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 28.10.2022 um 21:08:17
 
... und der Zoll & die Zöllner interessieren sich nicht dafür, die wollen nur Deine Drogen und Zigaretten.

Der Pass und eAT interessiert die Bundespolizei.
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Antwort #5 - 28.10.2022 um 22:45:30
 
EmYeu schrieb am 28.10.2022 um 20:11:01:
danke, klingt logisch.

War es aber nicht für alle. In Lettland z.B. wurde das so interpretiert, dass Visum und Pass untrennbar zusammengehören und die Pass-Annullierung auch das Visum annulliert.
Kommt halt auf historische Rechtsprinzipien der einzelnen Staaten an, wie sie solche Dinge sehen.

In dieser Frage aber nicht mehr!

Das EuGH-Urteil C-575/12 vom 04.09.2014 sagt klar, dass niemand außer den schengenrechtlichen festgelegten Behörden einheitliche Visa wirksam annullieren kann. Also nicht etwa dritte Staaten durch Annullierung des Passes, in dem das Visum klebt.

Zwingende Folge: Aufenthaltstitel und Pass müssen nicht "zueinander" ausgestellt sein.
Entsprechende Rechtsauffassungen einzelner Schengen-Staaten sind seit diesem Urteil nachlesbar obsolet.
Zwar bezieht sich das Urteil nur auf Schengen-Visa, aber ich habe seither auch von keinen Problemen mehr für AE-Inhaber gehört. Es wäre auch nicht sonderlich logisch, die Besitzer von AT zum Daueraufenthalt schlechter zu stellen als die von Visa zum Kurzaufenthalt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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