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Zeiten im Asylverfahren (Gelesen: 1.473 mal)
Themen Beschreibung: Zeiten im Asylverfahren
Herzlein
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24.10.2022 um 13:28:42
 
Hallo in die Runde,
zählen die Zeiten im Asylverfahren, wenn man am ende 25 Abs 3 bekommt? für die NE und Einbürgerung ?
vielen Dank im Voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.10.2022 um 14:00:37
 
NE ja, Einbürgerung nein.
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Herzlein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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Antwort #2 - 26.10.2022 um 09:21:48
 
können sie mir Gesetzestext dazu schreiben? l
LG
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.10.2022 um 10:26:18
 
Für die NE eines Inhabers einer AE gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG gilt § 26 Abs. 4 AufenthG.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.10.2022 um 12:39:58
 
Herzlein schrieb am 26.10.2022 um 09:21:48:
können sie mir Gesetzestext dazu schreiben? l

§ 55 Abs. 3 AsylG:

Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit (des Asylverfahrens) nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

Dieser Grundsatz gilt solange keine anderweitige Regelung etwas anderes besagt.

Für die Einbürgerung gibt es keine sonstige Regelung, sodass Zeiten des Asylverfahrens, das lediglich mit der Zuerkennung von Abschiebehindernissen beendet wurde, nicht angerechnet werden.

Für die NE gibt es dagegen eine solche abweichende Regelung, § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG:
Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.
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Herzlein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.10.2022 um 16:54:51
 
Vielen Dank!!! @Bayraqiano und Aras
auch die Zeiten mit einer normalen Duldung oder Duldung mit ungeklärten Identität?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.10.2022 um 17:25:27
 
Herzlein schrieb am 28.10.2022 um 16:54:51:
auch die Zeiten mit einer normalen Duldung oder Duldung mit ungeklärten Identität?


Duldungszeiten werden weder für die NE noch für die Einbürgerung angerechnet.
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