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Duldung + Arbeitsvertrag enden 31.12.2022 (Gelesen: 4.704 mal)
traute
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24.10.2022 um 12:40:07
 
es gibt folgende Situation, und ich würde gerne die Vorgehensweise dazu wissen.
Ein ausländischer AN mit Duldung bis 31.12.2022 bestreit seinen Lebensunterhalt für sich, Partnerin und 2 gemeinsame Kinder mit Lohn + Wohngeld + KiZ selber. Partnerin arbeitet nicht, da Elternzeit und ohne Einkommen.
Der Arbeitsvertrag endet 31.12.2022(weil Duldung dann endet) Er hätte dann Anspruch auf Alg1, müßte aber zusätzlich Alg2 beantragen. Da die Verlängerung seines Vertrages von seinem Aufenthaltsstatus abhängt und die Bearbeitung bei der Agentur für Arbeit sowie JC auch davon abhängen, stellt sich die Frage, was muß er machen, damit er im Januar 2023 seine Miete + NK + Strom sowie Lebenshaltungskosten zahlen kann?
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reinhard
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Antwort #1 - 24.10.2022 um 13:21:28
 
Eine Duldung ist ja lediglich eine Bescheinigung, dass der Betroffene zur Ausreise verpflichtet ist und kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Eine Arbeitsvertrag daran zu binden, dass er auch weiterhin kein Aufenthaltsrecht hat, ist unsinnig. Eine Duldung gilt bis zur Ausreise, insofern gibt es keine "Gültigkeit".

Der Betroffene sollte sich über die Möglichkeiten informieren, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Und das sollte gelingen, bevor sein Arbeitsgeber sich informiert und herausfindet, dass der Betroffene nichts hat.
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Antwort #2 - 24.10.2022 um 15:43:43
 
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There are no stupid questions, only stupid answers
 
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reinhard
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Antwort #3 - 25.10.2022 um 10:43:28
 
tizedboy schrieb am 24.10.2022 um 15:43:43:


Sobald der Betroffene sich selbst meldet bzw. sich selbst informiert, könnte es sein, dass die Beschäftigungsduldung eine von acht Möglichkeiten ist. Aber die Spekulationen darüber helfen zur Zeit eher nicht. Er muss erst verstehen, dass eine Duldung kein Aufenthaltstitel ist und auch (im Gegensatz zum Vorurteil des Arbeitgebers) keine "Gültigkeitsdauer" hat.
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traute
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Antwort #4 - 25.10.2022 um 11:50:34
 
reinhard schrieb am 24.10.2022 um 13:21:28:
Der Betroffene sollte sich über die Möglichkeiten informieren, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Und das sollte gelingen, bevor sein Arbeitsgeber sich informiert und herausfindet, dass der Betroffene nichts hat. 


Der AG weiß das alles. Er arbeitet dort seit 3 Jahren. Es geht auch nicht um die Duldung (Klage anhängig) sondern darum, welche Schritte muß er unternehmen, damit die Miete für die Familie am 1. Jan. bezahlt werden kann.

Er würde Alg1 bekommen. Ist dann aber das JC wegen der Duldung zuständig oder das Sozialamt? Oder müßte die Partnerin Alg2 beantragen?
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lottchen
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Antwort #5 - 25.10.2022 um 12:17:09
 
Wäre es nicht sinnvoller sich darum zu bemühen, dass der Arbeitsvertrag weiterläuft? Dem AG muss erklärt werden dass sich nichts ändert, egal ob der AN nun ein Papier in der Hand hat oder nicht, wo steht, dass er geduldet ist.
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reinhard
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Antwort #6 - 25.10.2022 um 13:33:34
 
Er beantragt seine Asylbewerberleistungen beim Sozialamt.

Wenn seine Partnerin Deutsche ist und ihre Arbeit auch am 31. Dezember verliert, beantragt sie ihre Leistungen beim Jobcenter.

Ob er Anspruch auf ALG-1 hat, hängt von den Nebenbestimmungen der Duldung ab. Da muss er einfach nachgucken.
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SimonB
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Antwort #7 - 25.10.2022 um 13:58:44
 
traute schrieb am 25.10.2022 um 11:50:34:
damit die Miete für die Familie am 1. Jan. bezahlt werden kann.

Er wird zu Ende Dezember noch  Lohn+Wohngeld+KiZ und Kindergeld erhalten, damit ist der Januar (geldmäßig) gesichert.
Problematisch wird es mE ab Februar.
Ohne AT gibt es für ihn weder ALG1 noch ALG2 .

traute schrieb am 25.10.2022 um 11:50:34:
Oder müßte die Partnerin Alg2 beantragen?

Welchen AT hat diese denn? Gilt die Duldung für sie und die Kinder  denn nicht?



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traute
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Antwort #8 - 25.10.2022 um 14:18:36
 
lottchen schrieb am 25.10.2022 um 12:17:09:
Wäre es nicht sinnvoller sich darum zu bemühen, dass der Arbeitsvertrag weiterläuft? Dem AG muss erklärt werden dass sich nichts ändert, egal ob der AN nun ein Papier in der Hand hat oder nicht, wo steht, dass er geduldet ist.


Der AG kann jetzt noch nichts dazu sagen. Auch der Betriebsrat ist involviert.
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traute
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Antwort #9 - 25.10.2022 um 14:25:30
 
SimonB schrieb am 25.10.2022 um 13:58:44:
Ohne AT gibt es für ihn weder ALG1 noch ALG2 .

Wieso nicht? Er hat über 3J. ununterbrochen gearbeitet und ist bereits arbeitssuchend gemeldet.


Welchen AT hat diese denn? Gilt die Duldung für sie und die Kinder  denn nicht?

Partnerin und Kinder haben einen AT.


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Antwort #10 - 25.10.2022 um 14:54:33
 
traute schrieb am 25.10.2022 um 14:25:30:
Partnerin und Kinder haben einen AT.

Und welchen?
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SimonB
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Antwort #11 - 25.10.2022 um 15:06:02
 
traute schrieb am 25.10.2022 um 14:25:30:
Wieso nicht? Er hat über 3J. ununterbrochen gearbeitet und ist bereits arbeitssuchend gemeldet.

Weil er nach Schilderung ab 1.1. keine Duldung mehr hat und  auch noch keine Verlängerung oder endlich einen AT hat, deshalb wahrscheinlich nicht erwerbstätig sein kann, deshalb wahrscheinlich nicht der Vermittlung zur Verfügung steht.

Ob er mit Leistungen nach AsylbLG (vom Sozialamt) erwerbstätig sein darf, kommt auf seine Duldung an.

traute schrieb am 25.10.2022 um 14:25:30:
Partnerin und Kinder haben einen AT.

Dann sollte die Partnerin für sich und die Kinder etwa Mitte November beim JC  ALG 2  beantragen. Ab dem 1.1.23.

Alle 4 wären eine BG, das JC würde für 3 Personen leisten.
Das Sozialamt würde für 1 Person leisten.

Ja, ich frage auch:
Und welchen AT bzw. welche Duldung nach AufenthG haben die 4?
Du weißt doch inzwischen, dass das wichtig ist.

traute schrieb am 25.10.2022 um 14:18:36:
Der AG kann jetzt noch nichts dazu sagen.
Natürlich nicht. Der weiß nicht, ob die Duldung verlängert oder beendet wird. Der BR kann das auch nicht wissen.



 
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Antwort #12 - 25.10.2022 um 18:36:09
 
SimonB schrieb am 25.10.2022 um 15:06:02:
Ob er mit Leistungen nach AsylbLG (vom Sozialamt) erwerbstätig sein darf, kommt auf seine Duldung an.


Er darf arbeiten. Es läuft auch eine Klage auf AT.

SimonB schrieb am 25.10.2022 um 15:06:02:
Und welchen AT bzw. welche Duldung nach AufenthG haben die 4


Die Mutter hat subs. Schutz. Die Kinder § 33.

Nach deutschem Recht sind sie nicht vh. Nach heimatlichem Recht sind sie vh.

Weil eine Klage läuft, vermute ich, dass seine Duldung verlängert wird, bis es eine Entscheidung gibt.


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Antwort #13 - 25.10.2022 um 19:10:32
 
traute schrieb am 25.10.2022 um 18:36:09:
Er darf arbeiten.

Auch nach Ablauf seiner Duldung? Woher weiß er das?

Von der Klage gegen die Duldung habe ich gelesen. Man weiß nicht, wann und was entschieden wird. Also hat er bis 31.12. eine Duldung mit erlaubter Erwerbstätigkeit und ab 1.1. erstmal keine Duldung mehr und auch keinen AT.

Ob er dann weiter die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhält, entscheidet die ABH.

subs. Schutz, aber nur immer für ein Jahr ? weil ihr Asylantrag zwar abgelehnt wurde, aber die Ausreise/Abschiebung ausgesetzt ist ? und inzwischen 2 in D geborene Kinder da sind ? Oder wie?
Da sie hier in D leben, gilt deutsches Recht.

traute schrieb am 25.10.2022 um 18:36:09:
Weil eine Klage läuft, 

Seit wann läuft die und wie oft wurde seine Duldung schon verlängert?
War er schon bei der ABH, um das mit der Verlängerung evtl. zu klären?
Damit würden sich viele Fragen auch zu ALG1/2  oder zur Weiterbeschäftigung beantworten lassen.
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Antwort #14 - 25.10.2022 um 19:47:31
 
SimonB schrieb am 25.10.2022 um 19:10:32:
Ob er dann weiter die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhält, entscheidet die ABH.


Oh, ich dachte, es gäbe automatisch eine Verlängerung der Duldung, zumindest bis die Klage entschieden ist. Die Klage läuft seit Okt. d.J.

Die ganze Sache ist ziemlich verkorkst und hat eine lange Vorgeschichte seit 2017. Bis Anfang d.J. hatte er einen AT, danach eine Duldung, weil seine Anwältin einen neuen Asylantrag gestellt hatte. Dieser wurde abgelehnt, weil das BAMF behauptete, er sei kein Eritreer sondern Äthiopier, weil 1988 in Asmara geboren. Damals gehörte Eritrea noch zu Äthiopien. Das ist jetzt aus der Welt. Anhand von Schulzeugnissen und anderen Papieren konnte er nachweisen, dass er Eritreer ist. Asylantrag wurde jetzt abgelehnt, weil er einen AT in Italien hatte (abgelaufen 2018).

Nein, er war jetzt noch nicht bei der ABH. Es gibt bis März keine Termine. Die Duldung wurde bisher noch nicht verlängert.

Seine Partnerin hat AT §3AsylG, alle 3 Jahre Verlängerung. AT der Kinder ist auch immer 3 J. verlängert, analog zu der Mutter.
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