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Duldung + Arbeitsvertrag enden 31.12.2022 (Gelesen: 4.706 mal)
SimonB
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Antwort #15 - 26.10.2022 um 10:34:38
 
traute schrieb am 25.10.2022 um 19:47:31:
Die Klage läuft seit Okt. d.J.

Die ist brandneu und nichts geht automatisch.
Bei der ABH sollte er jetzt Verlängerung der Duldung nach § 60d AufenthG beantragen.
Das ist ja seine Beschäftigungsduldung
Sein AG könnte ihm evtl. bescheinigen, dass bei geklärtem Aufenthaltsstatus auch die Weiterbeschäftigung möglich ist.
Diese Bescheinigung sollte auch zum ABH-Antrag beigefügt werden.
traute schrieb am 25.10.2022 um 19:47:31:
Es gibt bis März keine Termine.
Einen Antrag auf Verlängerung kann er per Post/Einschreiben oder auch per E-Mail stellen.
Ich denke, es gibt gute Gründe für Verlängerung.

Man kann hier viel früher in älteren Beiträgen diese Famgeschichte lesen. Zielführender ist es immer, wenn die relevanten Daten gleich zu Anfang genannt werden. Dann erspart das hier die vielen Nachfragen und das Rätselraten.



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traute
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Antwort #16 - 26.10.2022 um 19:41:00
 
SimonB schrieb am 26.10.2022 um 10:34:38:
Man kann hier viel früher in älteren Beiträgen diese Famgeschichte lesen. Zielführender ist es immer, wenn die relevanten Daten gleich zu Anfang genannt werden. Dann erspart das hier die vielen Nachfragen und das Rätselraten.


Sorry, ich wollte alte Sachen nicht wieder hoch holen, da alles anders gelaufen ist.

Ich werde ihm sagen, er soll einen schriftlichen Antrag bei der ABH stellen.
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traute
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Antwort #17 - 13.04.2023 um 07:01:19
 
Moin,
ich berichte mal, wie es weiter gegangen ist.
Der Mann hat Alg1 bewilligt bekommen + Kostenübernahme der Agentur f. Arbeit für eine berufliche Maßnahme bis Aug. 23. Gestern war die 1. IHK Prüfung. Alles läuft gut.

ABH hat (schriftlich) einen AT in Aussicht gestellt, wenn die Klage zurück genommen wird. Anwältin prüft das gerade.

Frau hat ergänzend BG beantragt, bisher keine Antwort vom JC.
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reinhard
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Antwort #18 - 13.04.2023 um 11:52:34
 
traute schrieb am 13.04.2023 um 07:01:19:
ABH hat (schriftlich) einen AT in Aussicht gestellt, wenn die Klage zurück genommen wird. Anwältin prüft das gerade.


Während der Asylantrag läuft, kann die Ausländerbehörde natürlich keinen Aufenthaltstitel erteilen.

Er sollte nicht nur die Anwältin prüfen lassen, sondern auch selbst überlegen, was er will. Der Asylantrag war ja wohl schon ziemlich ohne Nachdenken gestellt worden, da er schon einen Aufenthaltstitel in Italien hatte. In der Situation, mit Kindern hier, ist ein Visumantrag in Rom der richtige Antrag.
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traute
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Antwort #19 - 13.04.2023 um 15:26:37
 
reinhard schrieb am 13.04.2023 um 11:52:34:
Der Asylantrag war ja wohl schon ziemlich ohne Nachdenken gestellt worden, da er schon einen Aufenthaltstitel in Italien hatte. 


Das war der Weg, den die Anwältin vorgeschlagen hat. Sie hat sich die Akten kommen lassen.
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Antwort #20 - 13.04.2023 um 15:44:11
 
traute schrieb am 13.04.2023 um 15:26:37:
Das war der Weg, den die Anwältin vorgeschlagen hat. Sie hat sich die Akten kommen lassen.


Ja. Da er aber einen Aufenthaltstitel in Italien hatte, konnte es ja nicht funktionieren.

Sie hätte ein Visum in Rom empfehlen müssen.

Falls er schon einen Aufenthaltstitel hatte, hätte er den ohne Asylantrag behalten und wäre heute fünf Schritte weiter.
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Antwort #21 - 13.04.2023 um 19:32:51
 
reinhard schrieb am 13.04.2023 um 15:44:11:
Ja. Da er aber einen Aufenthaltstitel in Italien hatte, konnte es ja nicht funktionieren.


Der Titel in Italien war schon seit Jahren abgelaufen.
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Antwort #22 - 13.04.2023 um 21:20:06
 
traute schrieb am 13.04.2023 um 19:32:51:
Der Titel in Italien war schon seit Jahren abgelaufen.


Darauf kommt es nach dem Asylgesetz ja nicht an. Ein Asylantrag ist ein Antrag auf Schutz. Diesen Schutz hatte Italien bereits garantiert. Wenn er den dazu gehörenden Aufenthaltstitel durch unerlaubten Aufenthalt in Deutschland verfallen lässt, ist er ja dafür verantwortlich.

Es gibt gesetzliche Verfahren, wie in Europa Vater und Mutter zusammengeführt werden. Das Wechseln des Landes und ein neuer Asylantrag (ohne neue Verfolgung) gehören nicht dazu.
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