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Eheeinwilligung des Vater für iranische Staatsbürgerin mit einem deutschen Staatsbürger (Gelesen: 2.273 mal)
xhar
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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22.10.2022 um 18:10:22
 
Hallo,
ich beziehe mich auf das Thema https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1404598283

Das OLG Karlsruhe möchte tatsächlich immer noch eine legalisierte Version der Ehezustimmung des Vaters haben. Das OLG Frankfurt orientiert sich inzwischen an dem OLG Köln, welches diese nicht mehr fordert.

Habt ihr aktuelle Erfahrungen mit der Thematik? Kennt ihr eventuell einen Anwalt für internationales Familienrecht, den ihr empfehlen könnt?

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #1 - 23.10.2022 um 16:30:57
 
Nimmt das Standesamt eure Unterlagen überhaupt nicht an oder habt ihr den Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis abgegeben und das OLG Karlsruhe besteht auf die Erlaubnis vom Vater?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fred Dust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.10.2022 um 20:50:03
 
Das Grundproblem ist hier das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929, das noch heute gültig ist

Nach Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens findet für die hier lebenden iranischen Staatsangehörigen in Angelegenheiten des Familienrechtes iranisches Recht Anwendung. Da selbst mit iranischer Staatsangehörigkeit geborene Deutsche immer auch iranische StaatsbürgerInnen sind und ihre Kinder und Kindeskinder auch immer auch iranische StaatsbürgerInnen sind und der Iran von heute seine StaatsbürgerInnen nie aus der iranischen Staatsbürgerschaft entlässt, taucht dieses Problem auf.

Das geht soweit, dass ohne Anwendung des iranischen Rechts das Ehepaar, seine Kinder, Kindeskinder usw. nicht mehr in den Iran einreisen können, da sie sonst dort ins Gefängnis wegen Unzucht kommen könnten. Dazu kommen Fragen des Erbrechts und des Scheidungsrechts. Das Ganze sollte imho von AnwältIn mit Kenntnis des iranischen Familienrechts und des deutsch-iranischen Abkommens begleitet werden, um böses Erwachen im Iran zu verhindern.

Aras, bitte korrigiere mich, wenn ich irgendwo Unsinn erzähle, Du scheinst viel über den Iran im Kontext der AusländerInnen-Gesetzgebung zu wissen.
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Aras
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Antwort #3 - 29.10.2022 um 14:31:10
 
Ich kümmer mich mal drum, dass das bundesweit nicht mehr gefordert wird.

Aber erstmal zur Demo...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #4 - 31.10.2022 um 10:01:51
 
Ich erstelle derzeit eine Übersicht bezüglich der Verfahren.

Das OLG Karlsruhe verweist auf das OLG Stuttgart.

Und dort steht in den allgemeinen Hinweisen:
https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/...

Zitat:
7. Eheeinwilligung
Das Recht mancher islamisch geprägter Staaten sieht vor, dass Frauen für ihre (erste)
Eheschließung eine Zustimmung des Ehevormundes benötigen. Diese ist in urkundlicher Form
vorzulegen und muss den Namen des künftigen Mannes enthalten.

Liegt die Zustimmung nicht vor, kann dies zwar ggf. zur Unwirksamkeit der Ehe nach dem
Heimatrecht der Heiratswilligen führen (sogenannte „hinkende Ehe“), hindert aber nicht die
Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Wird die Einwilligung nicht vorgelegt, ist dem Antrag eine schriftliche Erklärung beider
Heiratswilliger beizufügen, dass sie darüber belehrt wurden, das die Eheschließung von dem
Heimatstaat des ausländischen Partners ggf. nicht anerkannt wird.
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