Bayraqiano, vielen Dank für Ihre Antwort! Sie haben mir schon einige Male in diesem Forum geholfen. Ich habe auch auf Ihre Antwort gehofft
Eigentlich bin ich bereits seit 15 Jahren in Deutschland, dennoch fällt es mir etwas schwer, die schöne Amtssprache eindeutig zu verstehen.
wäre es aber in deinem Fall möglich, die bisherige AE schlichtweg nachträglich auf die Bewillungsdauer des ALG I zu verkürzen
Du solltest also das so der ABH kommunizieren statt voreilig den Antrag auf eine AE zwecks Arbeitsplatzssuche zu stellen.
Was meinen Sie genau mit "nachträglich zu verkürzen" und "so an die
ABH zu kommunizieren"?
Habe ich es richtig verstanden, dass ich der
ABH Folgendes vorschlagen könnte: da mein
AE bis 2025 gültig ist und ich Anspruch auf 12 Monate ALG1 habe, ist es einfacher für beide Seiten, wenn ich derzeit keinen neuen Antrag auf Arbeitsplatzsuche stelle? Wie sieht es mit "nachträglich verkürzt" aus?
Noch zur Info - leider hatte ich "glücklicherweise" nach der Kündigung einen Unfall, weshalb ich bin Ende November krankgeschrieben bin und Krankengeld beziehe. Nebenbei bin ich im ständigen Austausch mit der Arbeitsagentur, damit ich alles richtig mache. Spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit sollte ich mich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos melden. Danach wird wegen der 3-monatigen Sperre für ALG1 wegen der freiwilligen Kündigung entschieden (bei der Kündigung habe ich mit der Sperre gerechnet und entsprechend gespart).
Könnte das alles auf die Entscheidung der
ABH einen Einfluss haben?
Wobei ich eigentlich davon ausgehe, dass ich spätestens im Februar bereits eine neue Stelle habe.