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Freiwillige Kündigung bei AE 18b, Abs. 1, Fragen (Gelesen: 1.338 mal)
Nilema
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation
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22.10.2022 um 13:20:19
 
Hallo zusammen,

ich arbeite bereits 10 Jahre in Deutschland nach einem abgeschlossenen Masterstudium. Schon längst könnte ich eine NE beantragen, was ich aus persöblichen Gründen nicht gemacht habe. Alle 3 Jahre habe ich meine AE verlängert.

Jetzt habe ich freiwillig gekündigt. Das habe ich meiner ABH per E-Mail mitgeteilt, als Antwort kam die Bitte, einen Antrag auf Arbeitsplatzsuche zu übermitteln.

Meine aktuelle AE läuft erst in 2025 ab.

Frage: wie viel Zeit wird mir in diesem Fall für die Arbeitsplatzsuche gegeben? Nach dem Studium waren es 1,5 Jahre. Ich gehe davon aus, dass es 12 Monate sein könnten (weil man so lange ALG1 kriegen darf). Irgendwo im Netz habe ich Information über 3 bzw. 6 Monate gesehen.

Danke im Voraus!

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.10.2022 um 14:11:26
 
Arbeitsplatzssuche gibt es für sechs Monate, Zeitraum ist nicht verlängerbar (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Angesichts des Umstands, dass du bereits seit zehn Jahren hier bist und das ALG I unter den Eingentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG fällt wäre es aber in deinem Fall möglich, die bisherige AE schlichtweg nachträglich auf die Bewillungsdauer des ALG I zu verkürzen und dir entsprechend die Möglichkeit zu geben, diesen zu beziehen und gleichzeitig eine neue Stelle zu finden.

Du solltest also das so der ABH kommunizieren statt voreilig den Antrag auf eine AE zwecks Arbeitsplatzssuche zu stellen.
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Nilema
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation
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Antwort #2 - 22.10.2022 um 20:54:04
 
Bayraqiano, vielen Dank für Ihre Antwort! Sie haben mir schon einige Male in diesem Forum geholfen. Ich habe auch auf Ihre Antwort gehofft Smiley

Eigentlich bin ich bereits seit 15 Jahren in Deutschland, dennoch fällt es mir etwas schwer, die schöne Amtssprache eindeutig zu verstehen.

wäre es aber in deinem Fall möglich, die bisherige AE schlichtweg nachträglich auf die Bewillungsdauer des ALG I zu verkürzen

Du solltest also das so der ABH kommunizieren statt voreilig den Antrag auf eine AE zwecks Arbeitsplatzssuche zu stellen.

Was meinen Sie genau mit "nachträglich zu verkürzen" und "so an die ABH zu kommunizieren"?

Habe ich es richtig verstanden, dass ich der ABH Folgendes vorschlagen könnte: da mein AE bis 2025 gültig ist und ich Anspruch auf 12 Monate ALG1 habe, ist es einfacher für beide Seiten, wenn ich derzeit keinen neuen Antrag auf Arbeitsplatzsuche stelle? Wie sieht es mit "nachträglich verkürzt" aus?

Noch zur Info - leider hatte ich "glücklicherweise" nach der Kündigung einen Unfall, weshalb ich bin Ende November krankgeschrieben bin und Krankengeld beziehe. Nebenbei bin ich im ständigen Austausch mit der Arbeitsagentur, damit ich alles richtig mache. Spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit sollte ich mich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos melden. Danach wird wegen der 3-monatigen Sperre für ALG1 wegen der freiwilligen Kündigung entschieden (bei der Kündigung habe ich mit der Sperre gerechnet und entsprechend gespart).

Könnte das alles auf die Entscheidung der ABH einen Einfluss haben?

Wobei ich eigentlich davon ausgehe, dass ich spätestens im Februar bereits eine neue Stelle habe.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.10.2022 um 22:05:40
 
Nilema schrieb am 22.10.2022 um 20:54:04:
Was meinen Sie genau mit "nachträglich zu verkürzen" und "so an die ABH zu kommunizieren"?

Deine Aufenthaltserlaubnis läuft an einem bestimmten Tag im Jahr 2025 ab. Die nachträgliche Verkürzung würde das Ablaufdatum nach vorne schieben, also z.B. 01.10.2023 statt dem Datum auf der Karte.

Du könntest also der Ausländerbehörde vorschlagen, statt einen Antrag auf eine neue AE zur Arbeitsplatzssuche einfach so zu verfahren. Das hätte den Vorteil, dass du erstmal mehr Zeit hättest und im Übrigen kommt es bei der AE zur Arbeitsplatzssuche manchmal zu Problemen beim Bezug zu ALG I, weil du mit dieser AE nur Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden je Woche aufnehmen kannst und manche Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeiten meinen, das sei nicht ausreichend um dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen - was wiederrum aber Voraussetzung für den Bezug von ALG wäre.

Die Sperrzeit wäre jedenfalls dann nicht schlimm, wenn in der Zeit über ausreichend Ersparnisse und eine Krankenversicherung verfügen würdest. Beides müsstest du im Übrigen auch für die AE zur Arbeitsplatzssuche nachweisen.

Und kümmere ich um Himmels Willen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, sobald du eine neue Stelle gefunden hast.
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Nilema
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Antwort #4 - 23.10.2022 um 20:12:21
 
Und wie sieht das technisch aus, wenn die ABH zustimmt? Das Datum wird dann auf der Karte neu beklebt und es gibt auch einen neuen Zusatzzettel? Und der Paragraph bleibt dann bestehen, nicht wahr?

Noch eine Frage. Ich bin ja bis Ende November krankgeschrieben. Es ist nicht so, dass ich mich nicht bewegen kann, zur Post schaffe ich es ohne Probleme, um den Antrag abzuschicken. Aber wie sieht es das Gesetz, wenn mann krank ist, aber einen Antrag stellen muss? Wenn die ABH dem Vorschlag nicht zustimmt, darf ich den Antrag erst dann stellen, wenn ich wieder arbeitsfähig bin?

Und kümmere ich um Himmels Willen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, sobald du eine neue Stelle gefunden hast.

Ja, das war eigentlich für die nächste Verlängerung geplant.. unentschlossen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.10.2022 um 20:23:24
 
Einen Bescheid über die nachträgliche Verkürzung wird es auf jeden Fall geben, vermutlich wird auch ein neuer eAT notwendig sein. Die Rechtsgrundlage bliebe die selbe.

Anträge kann man im Übrigen formlos stellen. Ein gescannter Antrag als Anlage in einer E-Mail geht auch. Sollte man wirklich aufgrund einer Krankheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sein, kann die ABH auch bei verspäteten Anträgen nachträglich die Fiktionswirkung anordnen. In deinem Fall sollte das aber nicht von Relevanz sein.
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Nilema
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 23.10.2022 um 21:02:52
 
Danke!!!

Ich melde mich hier nachher, wie alles gelaufen ist.
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Nilema
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 31.10.2022 um 12:56:24
 
Bayraqiano, die ABH hat diese Alternative abgesagt mit der Begründung, dass sie das nicht machen dürfen. Da ich nicht erwerbstätig bin, darf ich auch keine AE dafür besitzen, es muss unbedingt auf die AE zur Arbeitsplatzsuche geändert werden, wofür ich einen Antrag stellen muss.

Ich weiß nicht, inwieweit mein Anspruch auf ALG I für 1 Jahr hier dagegenspricht.

Das alles ist aber nicht so dramatisch, ich finde schon eine neue Stelle Zwinkernd
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 31.10.2022 um 13:17:28
 
So können das schon so machen, sie wollen nicht.

Andernfalls könnte ein Kompromiss auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG  aussehen. Reiner Bezug von ALG I als nicht gesetzlich festgelegten Grund für eine einjährige AE.

Wenn das auch abgelehnt wird dann eben Arbeitsplatzssuche. Viel Glück.

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Antwort #9 - 31.10.2022 um 15:23:22
 
Darf ich Sie als meinen Anwalt anstellen?)) Wobei ich vielleicht wirklich von meiner Rechtsschutzversicherung endlich Gebrauch machen sollte.

Danke, Bayraqiano, ich melde mich hier noch, wie alles gelaufen ist.
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