Aras schrieb am 20.10.2022 um 15:45:06:Die
AV kann natürlich als Herrin des Verfahrens dem Vertrauensanwalt erklären, welche Fälle Priorität haben. Auf die Dauer hat die
AV dadurch Einfluss, in dem es die Menge der Vertrauensanwälte beeinflussen kann. Kann ja nicht sein dass von 404 gambischen Anwälten nur 4 Stück als vertrauenswürdig erachtet werden können.
In Pakistan(?) wurden mal alle Vertrauensanwälte umgebracht. Das kann man dann nicht Botschaft beeinflussen und das erhöhte Risiko ermordet zu werden hilft natürlich nicht beim Anwerben weiterer Anwälte. Aber ist es denn der Fall in Gambia? Ich denke nicht.
Wenn ein Verfahren in Deutschland mehr als 3 Monate dauert, dann kann der Staat ja auch nicht erklären, dass es nicht genug Beamte hat. Das ist deren Aufgabe genug Personal zu haben. Es kann Ausnahmesituationen geben wo alle plötzlich krank werden (Corona) aber. Somit auch das gleiche mit den Vertrauensanwälten. Wenn die es nicht können, dann müssen die versuchen aufzustocken. Welche Schritte unternimmt denn die Botschaft um die Anzahl der Vertrauensanwälte zu erhöhen?
Genau das was du schreibst zu der Erkenntnis kam ja auch schon einer der Anwälte die ich zitiert hatte. Laut seiner Aussage hat die
AV natürlich eine gewisse Weisungsbefugnis um dem Anwalt evtl Fristen etc zu setzen. Der Meinung bin ich ja aufs. Kann ja nicht sein, dass der sich ewig Zeit lassen kann und keinen scheint es halt zu interessieren… wird dann halt nur gesagt, ist in UP und dauert halt… kann ich nicht nachvollziehen warum es dafür keine gesonderte Regelung gibt. Wie du ja auch sagtest, ist es eigentlich Aufgabe der
AV dann entsprechend weitere Vertrauensanwälte mit einzubeziehen. Hier liegt wohl aber das Problem, denn in Gambia einen Anwalt zu finden, der dann tatsächlich auch vertrauenswürdig ist, wird sehr schwierig… ich weiß, wie einfach es dort teilweise ist „krumme Geschäfte“ zu machen… somit wird das wohl das Problem sein da wirklich vertrauensvolle Anwälte zu finden. Und die Anwälte die dort sind, sind ja auch für verschiedene Rechtsgebiete zuständig… dennoch ob einfach oder nicht, ich denke auch, dass hier einfach mehr VA organisiert werden müssten. Wer ist dann dafür wieder zuständig? Das man das vielleicht auch mal nur so an entsprechende Stellen weitergeben könnte…?
Und hier habe ich jetzt endlich mal eine aussagekräftige Antwort auf meine eigentliche Thematik zwecks der UP erhalten. Ich füge Sie hier mal ein, ich denke ist für alle die hier beteiligt sind auch hilfreich…
„Das Visumsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, welches, wie Sie darlegen, bereits eingeleitet ist und betrieben wird. Weder im Aufenthaltsgesetz noch im ergänzend anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz ist eine spezielle Frist geregelt, innerhalb derer eine Beweiserhebung wie eine Urkundenüberprüfung als Verfahrensschritt einzuleiten ist. Vielmehr gilt der Grundsatz des § 24 Abs. 1 Verwaltungsverf.gesetz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt.
Die von Ihnen zitierte Dreimonatsfrist des § 75 VwGO ist lediglich Mindestvoraussetzung der Klage eines betroffenen Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht gegen die Behörde, weil diese für diesen Zeitraum "untätig" geblieben ist und den Antrag nicht beschieden hat, mehr nicht.
In diesem Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ja vor:
Der Antrag auf
FZF wurde seitens der Auslandsvertretung nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden . Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, nicht auf denjenigen der Veranlassung der Urkundenprüfung.
Sie können Klage gegen die Auslandsvertretung vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO, Sitz der Bundesregierung ist maßgeblich, es besteht kein Anwaltszwang) erheben. Im Klageverfahren wird die Botschaft darlegen müssen, warum das Verfahren insgesamt recht lange dauert.
Vielleicht sollten Sie es (zunächst) bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde bewenden lassen und auf diesem Weg erfragen, worauf die Zeitverzögerung beruht.„