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Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia (Gelesen: 6.855 mal)
Unwissend22
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Antwort #30 - 20.10.2022 um 11:32:58
 
lottchen schrieb am 19.10.2022 um 12:34:26:
Man muss allerdings Deine anderen Beiträg lesen um zu erfahren, dass Du vorher Deinen Hauptwohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt hast und Dich die ganze Aktion eine fünfstellige Simme gekostet hat. Das kommt nicht für jeden in Frage. 


Vielen Dank für den Hinweis, dies würde dann tatsächlich definitiv nicht auf mich zutreffen… und die Frage wäre auch noch ob dies überhaupt möglich wäre bei laufendem FZF Verfahren?
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Antwort #31 - 20.10.2022 um 11:46:16
 
Zitat:
Ja genau - und wenn man keine hat, hat man keine. Und die OP  hat halt keine.

@unwissend22:

Du bist hartnäckig der Ansicht, die Botschaft habe irgendwie "geschlampt" (O-Ton). Das hat sie nicht, sie tanzt nur nicht nach deiner Pfeife – aber nichts, was hier geschrieben wird, scheint dich von deiner Meinung abzubringen. Das lässt sich nicht ändern.

Dann geh doch deinen Weg. Bezahle einen Anwalt, klage, mach deine Erfahrung.

Wäre nett, wenn du irgendwann berichten würdest, wie es weiterging. Das könnte anderen helfen.






Dem muss ich leider widersprechen, ich bin nicht hartnäckig in der Ansicht, dass die Botschaft hier beim Ablauf etwas verzögert hat/haben könnte, sondern ich bin hier um genau das herauszufinden! Du sagst halt hier auch nur „hat sie nicht“ ok schön möchte ich auch alles so akzeptieren, wenn mir jemand dafür das entsprechende Argument oder Urteil oder was auch immer zeigen kann… oder eine Regelung inwieweit dieses Visumverfahren ablaufen muss mit allem was eben dazu gehört inklusive UP. Das konnte bisher keiner, es wird nur gesagt, dass der AV kein Verschulden zugrunde liegt oder diese nicht geschlampt hat aber begründen kann dies keiner bisher… denn Fakt ist immer noch egal ob ich das jetzt falsch sehen mag, die UP wurde erst nach 3 Monaten veranlasst und das möchte ich gern geklärt haben, ob das so „rechtens“ war… das ist im Prinzip alles… es wurden demnach unbegründet Verzögerungen verursacht seitens der AV! Und evtl wurde auch gegen das Gesetz verstoßen, da eben nicht innerhalb der 3 Monate damit begonnen wurde… das gilt es für mich herauszufinden…

Im Anschluss daran werde ich sicher wissen, ob es dann Sinn macht oder nicht den Rechtsweg zu gehen…
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Antwort #32 - 20.10.2022 um 12:08:29
 
SimonB schrieb am 19.10.2022 um 16:45:23:
Du hast uns doch ganz oben erklärt, dass du bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen hast.
Du hast dich nun wegen Trennungszeit und Ungeduld darauf eingeschossen, dass die AV etwas FALSCHES gesagt, geschrieben oder gemacht hätte.
Die ABH kann man hier ganz sicher rausstreichen.

Niemand hier bestätigt, dass etwas falsch gelaufen wäre.

Anderes Thema: Noch heute stehen in vielen Webseiten diverser Behörden, dass man mit Wartezeiten von 4-6 Wochen rechnen müsse...dann werden es ohne Schlamperei 4-6 Monate.
Selten beschleunigt eine U-Klage ein Verfahren wie eures.

Wegen deiner evtl. weiteren Rechtsmittel wie EA schließe ich mich den Ausführungen von @Aras an.
Und ja, bitte berücksichtige auch das Echo im Walde.




Das ist so nicht ganz richtig. Natürlich ist die Trennungs- und Wartezeit hart und schwierig aber hier geht es mir wirklich einfach darum, ob rechtswidrig gehandelt wurde (unbegründete Verzögerung)… ich bin mir sicher es wird vielen anderen auch helfen, die in dieser oder einer ähnlichen Situation sind… mir ist von Anfang an bewusst dass sich dieses Visumverfahren einige Zeit hinziehen kann, insbesondere was die Dauer der UP betrifft. Das ist mir alles klar aber dennoch möchte ich gern wissen, inwieweit hier „falsch“ oder „verzögert“ gehandelt wurde oder ob das alles so seine Richtigkeit hat… dann ist doch alles in Ordnung wenn der Ablauf so richtig war… dann gilt es nur Geduld zu haben und abzuwarten… aber mein Fall ist eben fragwürdig, daher wollte ich mich erkundigen.

Und du hast natürlich Recht, dass auf vielen Seiten noch diverse Bearbeitungszeiten angegeben werden, wenn diese dann begründet länger andauern ist dem doch dann nicht zu widersprechen… wenn aber unbegründet, dann eigentlich 3 Monatsfrist und alles andere darüber hinaus müsste begründet werden…
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Antwort #33 - 20.10.2022 um 12:26:41
 
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.
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Antwort #34 - 20.10.2022 um 12:54:28
 
Aras schrieb am 20.10.2022 um 12:26:41:
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.


Und da geht das Problem weiter  Augenrollen denn die Gebühr wird (zumindest bei gambischen Antragstellern) erst bezahlt, sobald die Unterlagen zur Prüfung im Heimatland also bei dem Verbindungsbüro in Gambia eingetroffen sind… sobald diese dort eingegangen sind wird der Antragsteller angerufen und dort hingebeten. Dann bekommt man das Formular und falls notwendig wird einem dann noch mitgeteilt, was noch eingereicht werden muss oder „könnte“ um den Prozess zu vereinfachen… das war bei uns nicht der Fall, mein Mann hat aber selber noch zusätzliche Unterlagen abgegeben die bei der Prüfung hilfreich sein könnten. Zum Beispiel weiß ich von anderen, dass von denen Fotos/Filmmaterial etc angefordert wurden von der Hochzeit. Mein Mann hat dies alles freiwillig abgegeben, ohne dass seitens der AV danach verlangt oder gefragt wurde…

Naja dann hat mein Mann 2 Tage später alle Sachen abgegeben und dann muss erst die Gebühr entrichtet werden in bar. Von da an wurde dann sozusagen offiziell die UP eingeleitet… wie lange das jetzt mit dem VA dauert sei dahingestellt und steht in den Sternen…

Somit kann ich mich auch darauf nicht beziehen, da ja die Gebühr nicht schon “vorab” (bei Antragstellung) entrichtet wurde… sondern eben erst bei eigentlichem Beginn der UP… ich möchte hier auch gar nicht weiter auf die Dauer der UP eingehen, das würde den Rahmen sprengen da ja das wieder eine andere Baustelle ist…

Genau das ist eben die schwierige Frage für mich, macht es Sinn zu klagen wenn ich noch nicht 100% weiß ob diese Handhabung so korrekt und rechtens war… klar könnte ich es versuchen und mit etwas Glück sieht es das Gericht vielleicht genauso, dass hier kein zureichender Grund vorliegt bzw. vorlag, die UP erst weit nach Ablauf der 3 Monate zu veranlassen und somit erhebliche Verzögerungen verursacht hat… die könnte nämlich wie gesagt jetzt definitiv schon abgeschlossen sein somit wäre auch das Visumverfahren beendet… ist echt schwierig da ich eben etwas brauchbares benötige um dies darzulegen…
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Antwort #35 - 20.10.2022 um 12:57:37
 
Aras schrieb am 20.10.2022 um 12:26:41:
Man könnte argumentieren, dass man für die Urkundenprüfung Geld gezahlt hat oder eine Kostenübernahmeerklärung abgeben hat und die Urkundenüberprüfung eine eigenständige Amtshandlung gem. § 13 IV Konsulargesetz ist. Es wurden ja auch bis jetzt keine weiteren Unterlagen gefordert, sodass man von der Vollständigkeit des Antrags ausgehen muss.

Die Legalisation ist unabhängig vom Visaverfahren zu betrachten. Man legalisiert die Urkunden für das Visaverfahren und nicht umgekehrt.

Ist es sinnvoll zu klagen? Keine Ahnung. Vielleicht gibt es ja dann zumindest ne Entscheidung, dass besagt dass Auslandsvertretungen unmittelbar die Urkundenüberprüfung anstoßen müssen. Du würdest quasi selber nicht mehr davon profitieren aber andere könnten davon profitieren.


Hatte ich noch vergessen… genau ich würde dann sicher nicht mehr davon profitieren und bevor ich das mache, möchte ich natürlich auch nicht das ganze noch mehr verzögern indem es erst Monate bei Gericht bearbeitet wird… das nützt mir halt alles nichts, bis auf vielleicht die Tatsache, dass dann damit ein klares Urteil gefällt wird was auch anderen sehr hilfreich sein kann/wird… beschleunigen wird es meinen Fall aber leider wohl eher nicht es sei denn man könnte da mit der EA was erreichen…
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Antwort #36 - 20.10.2022 um 13:52:58
 
Naja auf die Gebühr würde jch jetzt nicht so sehr pochen. Die Gebührenpflicht entsteht ja durch den Antrag.

Weiter verzögern würde es die Urkundenüberprüfung wohl nicht.

Eine Grundlage für eine EA sehe ich nicht.

Was du machst ist deine Entscheidung.
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Antwort #37 - 20.10.2022 um 14:04:12
 
Aras schrieb am 20.10.2022 um 13:52:58:
Naja auf die Gebühr würde jch jetzt nicht so sehr pochen. Die Gebührenpflicht entsteht ja durch den Antrag.

Weiter verzögern würde es die Urkundenüberprüfung wohl nicht.

Eine Grundlage für eine EA sehe ich nicht.

Was du machst ist deine Entscheidung.



Ok also denkst du, dass es erstmal sinnvoll wäre da jetzt bezüglich der Dauer der UP durch den VA weiter vorzugehen? Also, dass zumindest dieser Prozess etwas beschleunigt werden könnte? Unabhängig jetzt davon was die Verzögerung der eingeleiteten UP betrifft, weil sind ja zwei verschiedene Dinge im Prinzip.

Dann könnte ich also mit dem Gesetz argumentieren und hoffen, dass die UP im Auftrag der AV beschleunigt wird?
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Antwort #38 - 20.10.2022 um 14:24:22
 
Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:04:12:
Ok also denkst du, dass es erstmal sinnvoll wäre da jetzt bezüglich der Dauer der UP durch den VA weiter vorzugehen? Also, dass zumindest dieser Prozess etwas beschleunigt werden könnte? Unabhängig jetzt davon was die Verzögerung der eingeleiteten UP betrifft, weil sind ja zwei verschiedene Dinge im Prinzip.

Dann könnte ich also mit dem Gesetz argumentieren und hoffen, dass die UP im Auftrag der AV beschleunigt wird?


Jetzt hab ich mir das Gesetz mal durchgelesen, aber da geht es ja eigentlich um die Legalisierung von Dokumenten die von der AV selber durchgeführt. Das ist ja jetzt hier nicht der Fall, da ja durch Amtshilfe ein Dritter, nämlich der VA ins Spiel kommt… davon ist in diesem Gesetz keine Rede, oder verstehe ich da was falsch? Könnte dann ja auch nicht angewendet werden in meinem Fall oder?
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Antwort #39 - 20.10.2022 um 14:29:43
 
§ 3 IV Konsulargesetz Sagt etwas darüber aus aber erstmal auch nichts bezüglich der Dauer des VA
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Antwort #40 - 20.10.2022 um 14:40:04
 
Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:29:43:
§ 3 IV Konsulargesetz Sagt etwas darüber aus aber erstmal auch nichts bezüglich der Dauer des VA


Das ist vielleicht noch interessant für die, die hier mitlesen…

§ 3 KonsularG betreffend die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben lautet:
(3) Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechts- angelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens be-dienen.

Die Vorschrift regelt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts durch deutsche Botschafts- oder Konsularbeamte – eine Praxis, die schon lange vor der Verabschiedung des Konsulargesetzes im Jahre 1974 bestanden hat und vor allem deswegen eingefügt wurde, um Honorarforde- rungen der Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte abrechnungstechnisch eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen.

Für die Beauftragung von Vertrauensanwälten im Gastland bestehen verfahrensrechtlich keine besonderen Richtlinien. Es bleibt der Auslandsvertretung überlassen, einen oder mehrere Anwälte als Vertrauens- bzw. Kooperationsanwälte – eine amtliche Bezeichnung dafür existiert nicht – in Anspruch zu nehmen, sofern diese als fachlich versiert, zuverlässig und vertrauenswürdig bekannt sind.

Konsularrechtlich gesehen unterliegt die Inanspruchnahme eines Vertrauensanwalts folgenden Voraussetzungen: Die Beauftragung von Vertrauensanwälten dient der Wahrnehmung konsulari- scher Aufgaben in Rechtsangelegenheiten; der Vertrauensanwalt fungiert damit gewissermaßen als „juristisches Werkzeug“ der deutschen Auslandsvertretung. Die Inanspruchnahme des Vertrauensanwalts muss nicht nur durch die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ursächlich bedingt sein, sondern muss zudem auch erforderlich sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Konsularbeamte die benötigten Informationen oder Rechtskenntnisse ohne eine anwaltliche Mitarbeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand verschaffen könnte.


Nun ja aber erstmal auch nichts über dessen Dauer oder inwieweit dass die AV beeinflussen kann…
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Antwort #41 - 20.10.2022 um 14:57:38
 
Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:57:37:
das nützt mir halt alles nichts, bis auf vielleicht die Tatsache, dass dann damit ein klares Urteil gefällt wird was auch anderen sehr hilfreich sein kann/wird…

Sorry, aus Prinzip zu klagen, wäre für andere nicht hilfreich. Die Einzelentscheidung nach einer EA hat mW keine Auswirkungen auf andere Verfahren oder die grundsätzliche Arbeitsweise anderer AV.

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:08:29:
Das ist so nicht ganz richtig.

Doch, durchaus. Du solltest fachanwaltlichen Rat einholen, anstatt hier unentwegt weiter nachzubohren, was längst beantwortet ist.


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 10:52:26:
ob in meinem Fall das Gericht es evtl doch als Verstoß seitens der AV sehen würde

Das kann nur ein Gericht für deinen Fall sagen. Ein Forum kann das nicht.

Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 10:52:26:
Da ich aber bisher immer noch nicht sicher weiß, ob die AV dazu verpflichtet ist,

Das wäre schon längst zu lesen gewesen.


Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 12:08:29:
aber mein Fall ist eben fragwürdig, daher wollte ich mich erkundigen.

Nein, dein Fall ist nicht fragwürdig und deine Frage ist längst beantwortet.

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Antwort #42 - 20.10.2022 um 15:19:13
 
Für rechtliche Beratung sind Anwälte zuständig. Ich kann dir nicht sagen ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist oder nicht. Ich kann dir im Grunde keinen Ratschlag geben ob es sinnvoll ist dies oder jenes zu machen.

Ich hab dir erklärt, dass die Legalisation ein Verwaltungsakt ist.

Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

- hoheitliche Maßnahme = nur die Bundesrepublik Deutschland bzw. die dafür bevollmächtigte/ermächtigte Stelle kann den Legalisationsstempel, also das Siegel der Behörde, auf die Urkunde drücken (§ 438 Abs. 2 ZPO, § 13 Abs. 5 KonsG)
- eine Behörde => Auswärtiges Amt als oberste Behörde mit ihrer Außenstelle Dakar (auch bekannt als Deutsche Botschaft in Dakar)
- Regelung eines Einzelfalls => Im speziellen geht es um die Urkunden von deinem Mann
- öffentliches Recht => du wendest dich an die deutsche Botschaft nicht weil du einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen willst (z.B. Botschaftsgebäude renovieren) sondern weil du eine Anerkennung der ausländischen Urkunde in den deutschen Rechtskreis verlangst und dafür eine öffentlich-rechtliche Beglaubigung willst.Das können nur die örtlich und sachlich zuständigen siegelführenden Stellen.
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen => Mit dem Legalisationsvermerk kann die ausländische Urkunde ohne weitere Schritte als Urkunden in Deutschland verwendet werden, § 438 Abs. 2 ZPO. Ist also insbesondere kein Zwischenbescheid oder ähnliches, das keine  rechtliche Wirkung in den deutschen Rechtskreis entfalten soll.

Also kann man festgestellt werden, dass allgemein die Legalisation ein Verwaltungsverfahren und die einzelne Legalisation ein Verwaltungsakt ist. 

Die 350 € für die Urkundenüberprüfung ist eine Auslage, iSd § 25 Abs. 1 KonsG.

Die Gebührenschuld entsteht bei Abgabe des Antrags für die Urkundenüberprüfung, siehe § 25 Abs. 2 KonsG.

Die Urkundenüberprüfung ist ein innerbehördlicher Akt. Du gehst ja nicht privat zum Verbindungsbüro und bestellst die Leistung "Urkundenüberprüfung". Das Verfahren wird dadurch angestoßen, dass man zur Botschaft geht und die Legalisation beantragt und dann durch die Botschaft die Urkundenüberprüfung angestoßen wird. Das es eine rein innerbehördliche Angelegenheit ist, ergibt sich auch dadurch, dass der Prozess ja nicht dann abgeschlossen ist, wenn das Verbindungsbüro die Urkunden als falsch feststellt. Wenn die Urkunden gefälscht sind, dann muss man trotzdem einen rechtsförmigen Bescheid von der Botschaft erhalten. Der rechtsförmige Bescheid ist der Verwaltungsakt, also muss aus dem Schreiben hervorgehen welche Behörde die Amtshandlung durchführt, was diese entschieden hat, ihre Begründung und die Unterschrift mit Siegel. Gegen den Verwaltungsakt kannst du dann vor Gericht gehen.

Also bedeutet das insbesondere: Wenn der Vertrauensanwalt die Urkunden als Fälschung feststellt, dann gehst du nicht ans Gericht in Gambia sondern gehst gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft beim VG Berlin vor.

Das ist vergleichbar damit, dass du bei einer deutschen Behörde im Inland einen Antrag stellst, und diese dann irgendwelche Gutachten einholen möchte. Also bspw. einen Ingenieur, Arzt, Psychologen oder was weiß ich beauftragt, damit dieser seine fachliche Meinung äußert. Wenn du dann eine Ablehnung bekommst, dann verklagst du ja auch nicht den Gutachter sondern die Behörde, die die Meinung des Gutachters als Grundlage für die Ablehnung genommen hat.

Ich finde es ja irgendwie interessant das ganze juristisch zu sezieren. Aber wofür das ganze? Ist auch nicht nice, wenn man sich die Mühe macht das sinnvoll zu begründen und dann lapidar erklärt wird, dass man das Gesetz gelesen habe und meine Aussage fragwürdig bleibt.

Du bist verärgert darüber, dass die Botschaft angeblich geschlampt habe. Aber selbst wenn du keine Aussicht auf Erfolg in deinem Einzelfall hast, willst du nicht dagegen vorgehen.

Was ist wenn die Urkundenüberprüfung tatsächlich 12 Monate dauern würde?

Du kannst ja zumindest versuchen gerichtlich zu klären, dass die deutsche Botschaft schlicht nicht genug unternimmt um genug Vertrauensanwälte zu rekrutieren. Zumal die 350 € pro Urkundenüberprüfung ja wohl mindestens ein Monatseinkommen in Gambia sind.

Entweder du machst es oder du machst es nicht. Frag deine Anwälte was diese empfehlen, weil diese für die Rechtsberatung zuständig sind (hier schließt sich somit der Kreis).
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Antwort #43 - 20.10.2022 um 15:45:06
 
Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 14:40:04:
Nun ja aber erstmal auch nichts über dessen Dauer oder inwieweit dass die AV beeinflussen kann…


Die AV kann natürlich als Herrin des Verfahrens dem Vertrauensanwalt erklären, welche Fälle Priorität haben. Auf die Dauer hat die AV dadurch Einfluss, in dem es die Menge der Vertrauensanwälte beeinflussen kann. Kann ja nicht sein dass von 404 gambischen Anwälten nur 4 Stück als vertrauenswürdig erachtet werden können.

In Pakistan(?) wurden mal alle Vertrauensanwälte umgebracht. Das kann man dann nicht Botschaft beeinflussen und das erhöhte Risiko ermordet zu werden hilft natürlich nicht beim Anwerben weiterer Anwälte. Aber ist es denn der Fall in Gambia? Ich denke nicht.

Wenn ein Verfahren in Deutschland mehr als 3 Monate dauert, dann kann der Staat ja auch nicht erklären, dass es nicht genug Beamte hat. Das ist deren Aufgabe genug Personal zu haben. Es kann Ausnahmesituationen geben wo alle plötzlich krank werden (Corona) aber. Somit auch das gleiche mit den Vertrauensanwälten. Wenn die es nicht können, dann müssen die versuchen aufzustocken. Welche Schritte unternimmt denn die Botschaft um die Anzahl der Vertrauensanwälte zu erhöhen?
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Antwort #44 - 20.10.2022 um 17:42:34
 
Unwissend22 schrieb am 20.10.2022 um 11:32:58:
Vielen Dank für den Hinweis, dies würde dann tatsächlich definitiv nicht auf mich zutreffen… und die Frage wäre auch noch ob dies überhaupt möglich wäre bei laufendem FZF Verfahren?

Natürlich geht das auch bei einem laufenden FZV Verfahren. Nationales Aufenthaltsrecht und EU-Recht sind zwei paar Stiefel.
Ein 4 monatiger Aufenthalt in einem anderen EU-Staat muss auch nicht zwangsläufig eine 4 stellige Summe kosten.
Wenn du nicht grenznah wohnst, dann musst du dir halt noch überlegen, ob du dich für 4 Monate aus deinem Leben in Deutschland ausklinken kannst.
Voraussetzung für einen Rückkehrerfall ist eine Aufenthalt länger 3 Monate.
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