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Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia (Gelesen: 6.856 mal)
Unwissend22
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Antwort #15 - 18.10.2022 um 21:03:56
 
Aras schrieb am 18.10.2022 um 20:17:33:
Die Wahrscheinlichkeit dass dein Man. Ein "vorläufiges" Visum bekommt geht gegen 0. Selbst für ein Visum muss die Identität gesichert sein, siehe § 5 AufenthG.

Dein Mann soll nen Deutsch A2 Kurs in der Zwischenzeit machen oder ihr fängt mit der Berufsanerkennung an. Gibt bestimmt noch genug Sachen, die er in Gambia erledigen kann, um seinen Start in Deutschland zu verbessern



Dann ist demzufolge die folgende Aussage des Anwalts nicht korrekt und widersprüchlich oder?

„ein Grund für die Nichterteilung des Visums wegen der langen Überprüfung nicht ersichtlich ist, weil das Visum unter der Auflage erteilt werden kann, dass das Prüfungsergebnis positiv wird.“

Was den Rest betrifft, das ist hier nicht das Thema und die Frage, was mein Mann in der Zwischenzeit machen kann…
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Aras
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Antwort #16 - 18.10.2022 um 21:25:00
 
Was dein Mann machen kann war auch nur ein Vorschlag um die Zeit bis zur Urkundenüberprüfung zu überbrücken. Mich interessiert es aber persönlich auch nicht wirklich.

Ihr könnt natürlich auf Untätigkeit beim VG Berlin klagen und in paar Monaten kriegt ihr dann auch eine Gerichtsverhandlung und ein Urteil. Dafür braucht es keinen Anwalt aber wenn du einen beauftragen willst dann sollte es einer sein, der auch Erfahrung in Visaklagen hat. Davon gibt es relativ wenige. Das kostet auch etwas.

Besser ist du lässt dich erstmal beraten. Das kostet meist nur 100€. Hab letztens einen Anwalt im userforum empfohlen. Bist naturlich nicht an meine Empfehlung gebunden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 18.10.2022 um 21:29:00
 
Eine Erstberatung beim Anwalt kostet maximal 190€. 
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Unwissend22
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Antwort #18 - 18.10.2022 um 22:13:58
 
Aras schrieb am 18.10.2022 um 21:25:00:
Was dein Mann machen kann war auch nur ein Vorschlag um die Zeit bis zur Urkundenüberprüfung zu überbrücken. Mich interessiert es aber persönlich auch nicht wirklich.

Ihr könnt natürlich auf Untätigkeit beim VG Berlin klagen und in paar Monaten kriegt ihr dann auch eine Gerichtsverhandlung und ein Urteil. Dafür braucht es keinen Anwalt aber wenn du einen beauftragen willst dann sollte es einer sein, der auch Erfahrung in Visaklagen hat. Davon gibt es relativ wenige. Das kostet auch etwas.

Besser ist du lässt dich erstmal beraten. Das kostet meist nur 100€. Hab letztens einen Anwalt im userforum empfohlen. Bist naturlich nicht an meine Empfehlung gebunden.


Nun ja ich bin ja hauptsächlich hier um Ratschläge zu erhalten und um diese Angelegenheit wenn möglich ohne Rechtsmittel zu klären. Wenn dies dann letztendlich erforderlich werden sollte, sind mir halt jegliche Informationen diesbezüglich wichtig.

Deswegen jetzt auch noch die Frage ob es Sinn macht neben der Untätigkeitsklage auch gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen (d.h. es muss schnell entschieden werden)? Da ja die Untätigkeitsklage auch mehrere Monate dauern kann hilft mir das deswegen allein nicht weiter, dann kann ich auch quasi gleich warten bis die UP abgeschlossen ist. Dafür ist dann aber wiederum das Eilbedürfnis gem. § 123 VwGO erforderlich…

Sollte es erforderlich sein komme ich gern auf dich zwecks der Empfehlung des Anwalts zurück. Bisher konnte ich zwei scheinbar sehr kompetente Anwälte mit langjähriger Erfahrung in genau diesen Angelegenheiten ausfindig machen. Naja schauen wir mal ob es soweit kommen muss Zwinkernd
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Aras
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Antwort #19 - 19.10.2022 um 01:56:45
 
Salopp gesagt: Bei einer Einstweilige Anordnung geht es darum, dass bei abwarten des Gerichts ein Recht unwiederbringlich verletzt werden würde. Bspw. Frau ist schwanger und möchte das Kind in Deutschland gebären, was auch das Recht des Kindes ist. Oder jemand ist todkrank und bei weiterer Verzögerung der Behandlung würde die Person versterben.

Siehe hierzu das Kurzschema für die einstweilige Anordnung gem § 123 VwGO
https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/kurzschema-123-vwgo/

Also bei euch würde man prüfen, ob der Anspruch auf die Erteilung des Visums besteht (Anordnungsanspruch) und dann wird geprüft ob bei nicht Gewährung des Visums euer Recht auf eheliches Zusammenleben irreversibel unmöglich gemacht würde und im Rahmen der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes trotzdem die Hauptsache vorweggenommen werden muss, also das Visa doch sofort erteilt werden muss (Anordnungsgrund).

Sagen wir mal das Gericht würde sagen, dass die geklärte Identität gegeben sei und ein Anordnungsanspruch gäbe, so wird es doch sagen dass das Zusammenleben nur um paar Monate verzögert wird aber doch schlussendlich in paar Monaten möglich sein wird. Und im Falle der einstweiligen Anordnung würde das zu durchführende Visaverfahren  praktisch gegenstandslos und die Hauptsache vorweggenommen.

Paar Monate getrennt zu sein ist zwar ein Eingriff aber dass dass muss aufgrund der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nicht behoben werden. Also kann man bis zur Hauptsachenscheidung warten.

Insofern würde das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnen.

Ich bin kein Anwalt. Aber das kannst du ja von deinen Anwälten nochmal begutachten lassen.
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Antwort #20 - 19.10.2022 um 11:40:44
 
Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:08:45:
Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint… 

das wäre m.E. kontraproduktiv.
denk dran: wie man in den Wald reinruft, so schallt es heraus.
Stell dich der Realität

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Antwort #21 - 19.10.2022 um 12:01:27
 
@erne

Naja was soll das mit dem Wald hineinrufen. Wenn man gute Argumente hat, hat man gute Argumente.

Nur braucht man erstmal gute Argumente. Ein Anwalt kann natürlich viel erzählen. Man sollte sich aber eben selber nen Kopf machen und entscheiden ob das was man bei Gericht beantragen will sinnvoll ist oder nicht. Und man sollte eh nie was androhen, was man nicht durchführen kann.
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Antwort #22 - 19.10.2022 um 12:02:23
 
Hallo Unwissend22, ich habe meinen westafrikanischen Ehepartner mit Hilfe der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 zu mir nach D. geholt. Dauer zwischen Antragstellung und Visumerteilung : 17 Tage. Keine dummen Fragen, keine Schikanen, kein Kasperltheater. Oberflächliche Prüfung des Sachverhaltes, kurzes Gespräch der beiden Ehepartner mit dem Konsularbeamten, Schengen Visum für 3 Monate. Siehe auch: mein Beitrag zu ronny2106 vom 16.08.2022 "Ehegattennachzug" . Weitere Informationen bei Bedarf gerne auch per PM
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Antwort #23 - 19.10.2022 um 12:34:26
 
j6 schrieb am 19.10.2022 um 12:02:23:
ich habe meinen westafrikanischen Ehepartner mit Hilfe der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 zu mir nach D. geholt.

Man muss allerdings Deine anderen Beiträg lesen um zu erfahren, dass Du vorher Deinen Hauptwohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt hast und Dich die ganze Aktion eine fünfstellige Simme gekostet hat. Das kommt nicht für jeden in Frage. 
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Antwort #24 - 19.10.2022 um 13:18:43
 
Aras schrieb am 19.10.2022 um 12:01:27:
@erne

Naja was soll das mit dem Wald hineinrufen. Wenn man gute Argumente hat, hat man gute Argumente.


Ja genau - und wenn man keine hat, hat man keine. Und die OP  hat halt keine.

@unwissend22:

Du bist hartnäckig der Ansicht, die Botschaft habe irgendwie "geschlampt" (O-Ton). Das hat sie nicht, sie tanzt nur nicht nach deiner Pfeife – aber nichts, was hier geschrieben wird, scheint dich von deiner Meinung abzubringen. Das lässt sich nicht ändern.

Dann geh doch deinen Weg. Bezahle einen Anwalt, klage, mach deine Erfahrung.

Wäre nett, wenn du irgendwann berichten würdest, wie es weiterging. Das könnte anderen helfen.




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Antwort #25 - 19.10.2022 um 16:45:23
 
Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 20:57:40:
gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, die besagt wann bzw. in welchem Zeitraum die UP während des laufenden Visumverfahrens durchgeführt werden muss 

Du hast uns doch ganz oben erklärt, dass du bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen hast.
Du hast dich nun wegen Trennungszeit und Ungeduld darauf eingeschossen, dass die AV etwas FALSCHES gesagt, geschrieben oder gemacht hätte.
Die ABH kann man hier ganz sicher rausstreichen.

Niemand hier bestätigt, dass etwas falsch gelaufen wäre.

Anderes Thema: Noch heute stehen in vielen Webseiten diverser Behörden, dass man mit Wartezeiten von 4-6 Wochen rechnen müsse...dann werden es ohne Schlamperei 4-6 Monate.
Selten beschleunigt eine U-Klage ein Verfahren wie eures.

Wegen deiner evtl. weiteren Rechtsmittel wie EA schließe ich mich den Ausführungen von @Aras an.
Und ja, bitte berücksichtige auch das Echo im Walde.


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Unwissend22
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Antwort #26 - 20.10.2022 um 10:52:26
 
Aras schrieb am 19.10.2022 um 01:56:45:
Salopp gesagt: Bei einer Einstweilige Anordnung geht es darum, dass bei abwarten des Gerichts ein Recht unwiederbringlich verletzt werden würde. Bspw. Frau ist schwanger und möchte das Kind in Deutschland gebären, was auch das Recht des Kindes ist. Oder jemand ist todkrank und bei weiterer Verzögerung der Behandlung würde die Person versterben.

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Also bei euch würde man prüfen, ob der Anspruch auf die Erteilung des Visums besteht (Anordnungsanspruch) und dann wird geprüft ob bei nicht Gewährung des Visums euer Recht auf eheliches Zusammenleben irreversibel unmöglich gemacht würde und im Rahmen der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes trotzdem die Hauptsache vorweggenommen werden muss, also das Visa doch sofort erteilt werden muss (Anordnungsgrund).

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Paar Monate getrennt zu sein ist zwar ein Eingriff aber dass dass muss aufgrund der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nicht behoben werden. Also kann man bis zur Hauptsachenscheidung warten.

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Vielen Dank für deine ausführliche Auskunft. Ich hab mir das schon gedacht, dass dieses ganze Prozedere mit UK und EA wahrscheinlich noch zeit- und nervenraubender ist, als letztendlich auf den Abschluss der UP zu warten…

Dennoch würde mich halt auch interessehalber interessieren, ob in meinem Fall das Gericht es evtl doch als Verstoß seitens der AV sehen würde, da ja unbegründet Verzögerungen eingetreten sind, die aufgrund der zu späten Veranlassung der UP zurückzuführen sind.

Da ich aber bisher immer noch nicht sicher weiß, ob die AV dazu verpflichtet ist, diese innerhalb der 3 Monate und während des laufenden Visumverfahrens einzuleiten, macht es natürlich wenig Sinn diesen Schritt der UK und EA zu gehen, wenn dann letztendlich das Gericht andere stichfeste Argumente für die Verzögerung hat. Es sei denn es würde auch zu dem Entschluss kommen, dass die AV hier definitiv unbegründet Verzögerungen verursacht hat, es also das Verschulden der AV ist, dass diese zu spät tätig geworden ist… somit kann ich momentan nur erstmal hoffen, dass ich diesbezüglich ein aussagekräftiges Argument oder Urteil oder Ähnliches finde um dies anbringen zu können. Ich habe viele Gerichtsurteile bei ähnlichen Fällen gelesen aber bei allen wurde die UP bereits während der 3 Monatsfrist eingeleitet, daher wurde dann auch vom Gericht dagegen entschieden. Zu meiner Konstellation konnte ich leider noch nichts derartiges finden, wobei ich auch bei Merkblättern anderer afrikanischer Botschaften gelesen habe, dass diese alle die UP nach Antragstellung einleiten. Aber dazu fehlt mir halt hier die rechtliche Grundlage, ob das genau so gemacht werden muss oder nicht…

Ich werde mich auf jeden Fall weiterhin informieren und sobald ich mehr weiß, werde ich berichten, ich denke ist auch für die vielen anderen Antragsteller interessant…
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Antwort #27 - 20.10.2022 um 10:58:54
 
Du willst offensichtlich nicht akzeptieren, dass die 3-Monats-Frist erst mit dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen beginnt. Und dazu gehört nun mal der A1-Nachweis. Egal, was Dir mündlich da vielleicht jemand gesagt hat (was Du auch nicht nachweisen kannst).
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Antwort #28 - 20.10.2022 um 11:02:55
 
Aras schrieb am 19.10.2022 um 12:01:27:
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Und genau darum geht es ja hier letztendlich auch die ganze Zeit… ich möchte gern wissen, ob dies ein „gutes“ Argument ist bzw. ob es vielleicht sogar gesetzlich oder per Urteil irgendwo geregelt ist, WANN die AV dazu „verpflichtet“ ist, die UP zu veranlassen… das einzigste Argument was hier zutreffen könnte, wäre dann eben die Frage der Verzögerung (4 Monate nach Antragstellung) und die weitere Frage, ob dies innerhalb der 3 Monatsfrist geschehen muss… das ist leider hier noch total offen und wäre schön, wenn es geklärt werden könnte durch jemand der Erfahrung damit hat oder wie auch immer… da ja die Anwälte scheinbar auch vieles erzählen was nicht rechtskräftig ist…
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Antwort #29 - 20.10.2022 um 11:23:29
 
lottchen schrieb am 20.10.2022 um 10:58:54:
Du willst offensichtlich nicht akzeptieren, dass die 3-Monats-Frist erst mit dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen beginnt. Und dazu gehört nun mal der A1-Nachweis. Egal, was Dir mündlich da vielleicht jemand gesagt hat (was Du auch nicht nachweisen kannst).


Du hast glaub ich den Zusammenhang nicht richtig verstanden, denn die 3 Monatsfrist begann mit Antragstellung. Und der Antrag wurde ab da auch bearbeitet OHNE A1 (A1 ist ja nur Voraussetzung für die Antragstellung!), der Antrag wird aber eben wie schon mehrmals erwähnt trotzdem bearbeitet, weil es die Botschaft so handhabt, wenn nicht würden schon die Anträge beim Tag der Antragstellung abgelehnt werden, mit der Begründung dass eben A1 eine Voraussetzung dafür ist. In dieser Botschaft ist diese aber NICHT der Fall. Anträge werden trotzdem bearbeitet und den Antragstellern ausdrücklich mitgeteilt, dass diese in der Zwischenzeit der Bearbeitung das A1 nachholen können/müssen. Und es dauert Monate bis man überhaupt einen Termin zur Antragstellung bei der Botschaft bekommt, da diese mehrere Länder gleichzeitig bearbeitet. Daher ist es eben dort üblich, dass die Anträge angenommen und bearbeitet werden auch bei Nichtvorlage des A1 zu diesem Zeitpunkt! Mein Mann hatte zudem den Nachweis dass er an der Prüfung teilgenommen hat aber diese erst in xxxx Monaten wiederholen kann. Das ist der Botschaft alles bewusst dennoch wird der Antrag vorab bearbeitet und dann eben nur noch auf das A1 gewartet bis über den Antrag anschließend entschieden und das Visum ausgehändigt wird…

Und ich hatte auch sehr deutlich erwähnt, dass uns genau diese Aussagen schriftlich vorliegen, also können diese auch Selbstverteidigung nachgewiesen werden… noch zur Info, selbst vor Antragstellung hatte ich mich bei der Botschaft informiert, da mein Mann seinen Termin schon online gebucht hatte und davon ausgegangen ist dass er die Deutsch Prüfung besteht. Nun war die deutsch Prüfung 1 Monat vor dem Termin bei der Botschaft und er hat sie nicht bestanden. Daraufhin hatte ich mich mit der Botschaft in Verbindung gesetzt und gefragt ob er trotzdem den Termin wahrnehmen kann da er A1 nicht bestanden hat. Und ich habe es schriftlich, dass dem zugestimmt wurde und mitgeteilt wurde, dass es kein Problem ist, der Antrag könne trotzdem gestellt werden und das A1 muss er dann eben während des laufenden Verfahrens nachholen. Das ist doch Nachweis genug? Und als er beim Termin dann war, wurde ihm das gleiche wieder erzählt, dass die UP gemacht werden muss und dass er im Laufe der Zeit sein A1 nachholen muss.

Warum sollte ich mich nicht auf diese Aussagen berufen können?

Und nochmal, der Antrag wurde bearbeitet also hat die UP überhaupt nichts damit zu tun. Das sind im Prinzip zwei grundverschiedene Prozesse bei der AV. Der eine ist der Antrag generell der mit AB abgestimmt werden muss usw. und dann ist da die UP, die unabhängig von dem Antrag so oder so gemacht werden muss. Also kann das nichts mit dem Antrag an sich zu tun haben, dann hätte er von Anfang an nicht bearbeitet werden dürfen, da das A1 zu dem Zeitpunkt noch fehlte… aber hier ist es eben etwas anders und es wird ausdrücklich so akzeptiert von der AV, warum sollte man sich darauf nicht beziehen können?

Es geht mir hier um die UP innerhalb der 3 Monatsfrist und nichts anderes! Wenn der Antrag bearbeitet wurde auch ohne A1, warum wurde dann nicht auch die UP eingeleitet? Und hätte diese dann in diesem Fall eben innerhalb der 3 Monatsfrist eingeleitet werden müssen? Das ist hier meine Frage…
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